Rechtsprechung
ArbG Wiesbaden, 06.07.2018 - 14 Ca 128/17 |
Verfahrensgang
- ArbG Wiesbaden, 06.07.2018 - 14 Ca 128/17
- LAG Hessen, 10.09.2020 - 9 Sa 1135/18
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 10.09.2020 - 9 Sa 1135/18
Vom persönlichen Geltungsbereich des VTV nicht erfasst wird ein Angestellter, der …
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2018 - 14 Ca 128/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:.Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2018 - 14 Ca 128/17 (Bl. 120 bis 121R d.A.) - Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Mit am 6. Juli 2018 verkündetem Teilurteil - 14 Ca 128/17 (Bl. 119-126 d.A.) - hat das Arbeitsgericht Wiesbaden die Beklagte verurteilt, an den Kläger Beiträge in Höhe von Euro 11.716,14 für das Kalenderjahr 2015 zu zahlen.
Über diesen Betrag hat das Arbeitsgericht am 10. Oktober 2018 ein Teilanerkenntnisurteil - 14 Ca 128/17(Bl. 160 d.A.) - erlassen.
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2018 - 14 Ca 128/17 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als Euro 4.992,74 verurteilt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2018 - 14 Ca 128/17 - ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie für die Berufungskammer in ausreichendem Maß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.