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   ArbG Wiesbaden, 14.11.2018 - 3 BV 4/18   

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https://dejure.org/2018,65479
ArbG Wiesbaden, 14.11.2018 - 3 BV 4/18 (https://dejure.org/2018,65479)
ArbG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.11.2018 - 3 BV 4/18 (https://dejure.org/2018,65479)
ArbG Wiesbaden, Entscheidung vom 14. November 2018 - 3 BV 4/18 (https://dejure.org/2018,65479)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19

    1. Nach § 3 Absatz 3 BetrVG können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl

    Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 - 3 BV 4/18 - wird als unzulässig verworfen.

    Die Beschwerde des Beteiligten zu 18 und die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 19 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 - 3 BV 4/18 - werden zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 -3 BV 4/18- abzuändern,.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 -3 BV 4/18- in Ziffer 2 ganz und in Ziffer 3, soweit er den Antrag des Beteiligten zu 18 zurückweist, abzuändern,.

    unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 -3 BV 4/18- festzustellen, dass bei der Beteiligten zu 15 keine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht,.

  • BAG, 24.03.2021 - 7 ABR 16/20

    Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Belegschaftsbeschluss

    Auf die Rechtsbeschwerde des zu 18. beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2020 - 16 TaBV 32/19 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 18. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 - 3 BV 4/18 - in Bezug auf die Stattgabe des Antrags des zu 14. beteiligten Betriebsrats und die Abweisung des Antrags des Beteiligten zu 18. festzustellen, dass am Standort der Beteiligten zu 15. unter der Adresse M-Straße, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse B Straße, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse Tstraße, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse F Ring, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse W Straße, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse F Ring a, M, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse F Straße, E, gemeinsam mit dem Standort unter der Adresse Gstraße, G eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht, zurückgewiesen hat.
  • LAG Hessen, 04.04.2022 - 16 TaBV 135/21

    Voraussetzungen der Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats

    Die Beschwerden der Beteiligten zu 18 und 19 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 - 3 BV 4/18- werden zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 -3 BV 4/18- teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Standorte unter der Adresse xxx1, xxx2, am xxx3 (jeweils xxxxx D) mit den Standorten xxx4, xxxxx F; xxx5, xxxxx E; xxx6, xxxxx S eine betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2018 -3 BV 4/18- teilweise abzuändern und festzustellen, dass keine betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Beteiligten zu 14 für den Betrieb des Beteiligten zu 19 besteht.

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