Rechtsprechung
ArbG Wiesbaden, 18.04.2019 - 3 Ca 368/17 |
Verfahrensgang
- ArbG Wiesbaden, 18.04.2019 - 3 Ca 368/17
- LAG Hessen, 08.10.2019 - 8 Ta 319/19
- LAG Hessen, 24.11.2020 - 8 Ta 319/19
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 08.10.2019 - 8 Ta 319/19
Der Schuldner ist nicht gehalten, mit der Vollstreckung zuzuwarten, weil der …
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. April 2019 - 3 Ca 368/17 - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 21. August 2017 - 3 Ca 368/17 -, nämlich dem Gläubiger unter dem Beendigungsdatum 15. Mai 2017 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer Leistungsbeurteilung "stets zu meiner Zufriedenheit" und einer Verhaltensbeurteilung "einwandfrei" zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von ? 1.600,00 (in Worten: Eintausendsechshundert und 0/100 Euro) verhängt.
Der Schuldner (im Folgenden: Beklagter) und der Gläubiger (im Folgenden: Kläger) haben am 21. August 2017 in dem Rechtsstreit - 3 Ca 368/17 - im Gütetermin auszugsweise den folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:.