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   ArbG Wuppertal, 07.11.2019 - 7 Ca 1307/18   

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ArbG Wuppertal, 07.11.2019 - 7 Ca 1307/18 (https://dejure.org/2019,38155)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 07.11.2019 - 7 Ca 1307/18 (https://dejure.org/2019,38155)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 07. November 2019 - 7 Ca 1307/18 (https://dejure.org/2019,38155)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 22.07.2003 - 1 ABR 28/02

    Einigungsstellenspruch zur Höchstarbeitszeit

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 07.11.2019 - 7 Ca 1307/18
    Diese Vorschrift ist ihrem Rechtsgedanken nach zwar auch auf Betriebsvereinbarungen anzuwenden (BAG 22.07.2003 - 1 ABR 28/02 - juris).

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat aber die Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung nur dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelungen mehr enthält (BAG 15.05.2001 - 1 ABR 39/00 - juris; 22.07.2003 - 1 ABR 28/02 - juris).

    Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit der durch sie geschaffenen Ordnung diese soweit aufrecht zu erhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten können (BAG 22.07.2003 - 1 ABR 28/02 - juris Rd.-Nr. 50 m.w.N.).

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01

    Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlußfassung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 07.11.2019 - 7 Ca 1307/18
    Sie gehören grundsätzlich zur Sphäre des Betriebsrats und damit zu dessen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich (BAG 16.01.2003 - 2 AZR 707/01 - juris) und gehen nicht zu Lasten des Arbeitgebers.
  • BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 51/06

    Beschluss - Betriebsrat - Genehmigung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 07.11.2019 - 7 Ca 1307/18
    Innerhalb dieses Rahmens kann er tätig werden und rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den Betriebsrat abgeben (BAG 10.10.2007 - 7 ABR 51/06 - juris).
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 07.11.2019 - 7 Ca 1307/18
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn erkennbar keine Stellungnahme des Gremiums sondern nur eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst bzw. beeinflusst hat (BAG 06.10.2005 - 2 AZR 316/04 - juris).
  • BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 11/03

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 07.11.2019 - 7 Ca 1307/18
    Findet keine Neuwahl des Betriebsrats statt, bleibt der bestehende Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte nach § 22 BetrVG bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 21 Abs. 3 BetrVG weiter (BAG 19.11.2003 - 7 AZR 11/03 - juris).
  • BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 973/08

    Tarifentgelterhöhung - Anrechnung auf tarifliche Ausgleichszulage und

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 07.11.2019 - 7 Ca 1307/18
    Übertarifliche Entgeltbestandteile können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 23.09.2009 - 5 AZR 973/08 - juris) grundsätzlich angerechnet werden, sofern den Arbeitnehmern nicht vertraglich ein eigenständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden ist.
  • BAG, 15.05.2001 - 1 ABR 39/00

    Mitbestimmung bei Prämienlohn

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 07.11.2019 - 7 Ca 1307/18
    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat aber die Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung nur dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelungen mehr enthält (BAG 15.05.2001 - 1 ABR 39/00 - juris; 22.07.2003 - 1 ABR 28/02 - juris).
  • LAG Düsseldorf, 16.12.2021 - 5 Sa 752/19

    Betriebsrat; Zurechnung des Handelns des Betriebsratsvorsitzenden;

    I.Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.11.2019 - Az.: 7 Ca 1307/18 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt zuletzt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 07.11.2019 - 7 Ca 1307/18 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger weiter aufgrund der Einstufung nach der analytischen Arbeitsbewertung in Tarifgruppe 21 nach dem Lohnrahmentarifvertrag für die Eisen- und Stahlindustrie NRW vom 05.01.1973/17.02.1978 nebst Sozialzulage, Leistungszulagen und Anwesenheitsprämie zu entlohnen.

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