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   ArbG Wuppertal, 13.11.2009 - 3 Ca 1128/09   

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https://dejure.org/2009,60487
ArbG Wuppertal, 13.11.2009 - 3 Ca 1128/09 (https://dejure.org/2009,60487)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 13.11.2009 - 3 Ca 1128/09 (https://dejure.org/2009,60487)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 13. November 2009 - 3 Ca 1128/09 (https://dejure.org/2009,60487)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anwendbarkeit der Verfallfrist des § 28 Abs. 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR Diakonie) auf gesetzliche und vertragliche Alturlaubsansprüche

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, § 28 Abs. 7 AVR Diankonie, Art 7 der Richtlinie 2003/88/EG
    Anwendbarkeit der Verfallfrist des § 28 Abs. 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR Diakonie) auf gesetzliche und vertragliche Alturlaubsansprüche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Alturlaubsansprüchen bei langanhaltender Krankheit; Anwendbarkeit der Verfallfrist des § 28 Abs. 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR Diakonie) auf gesetzliche ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.11.2009 - 3 Ca 1128/09
    Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Anspruches auf die "Schultz-Hoff"-Entscheidung des EuGH (vom 20.01.2009, C-350/06 und C-520/06) und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, zitiert nach JURIS), wonach der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- bzw. Teilurlaubs dann nicht erlöschen soll, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig ist.

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, zitiert nach JURIS) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (Schultz-Hoff, C-350/06, zitiert nach JURIS) ausgesprochen, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers dann nicht erlischt, wenn er bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.

    In seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, zitiert nach JURIS) hat das Bundesarbeitsgericht die Frage des Eingreifens von Ausschlussfristen ausdrücklich offen gelassen.

    Denn mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällt das krankheitsbedingte Hindernis, den Urlaub zu nehmen, das gleichzeitig Sachgrund für die Ungleichbehandlung mit arbeitsfähigen Arbeitnehmern ist (BAG 24.03.2009, 9 AZR 983/07, zitiert nach JURIS), weg: Der Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um, der als Zahlungsanspruch ohne weiteres auch von einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer geltend gemacht werden kann.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07, zitiert nach JURIS) kann der Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen, die den von Artikel 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von 4 Wochen übersteigen, frei geregelt werden.

    Allerdings müssen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 24.03.2009 aaO.) deutliche Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Vertragsparteien vorliegen, zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheiden zu wollen.

    Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung einbezogenen Regelungen sind hinreichend bestimmbar (so zu der Einbeziehung der "Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung KAVO": BAG 24.03.2009, 9 AZR 983/07, zitiert nach JURIS).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.11.2009 - 3 Ca 1128/09
    Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Anspruches auf die "Schultz-Hoff"-Entscheidung des EuGH (vom 20.01.2009, C-350/06 und C-520/06) und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, zitiert nach JURIS), wonach der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- bzw. Teilurlaubs dann nicht erlöschen soll, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig ist.

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, zitiert nach JURIS) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (Schultz-Hoff, C-350/06, zitiert nach JURIS) ausgesprochen, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers dann nicht erlischt, wenn er bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.

  • BAG, 24.11.1992 - 9 AZR 549/91

    Urlaubsabgeltungsanspruch und EG-Arbeitszeitrichtlinie

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.11.2009 - 3 Ca 1128/09
    Bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen wird demgegenüber argumentiert, die Ausgestaltung der Urlaubsvorschriften in Tarif und Gesetz zeige, dass der Arbeitnehmer lediglich gezwungen sein soll, seine Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes zu verlangen (BAG 24.11.1992, 9 AZR 549/91, zitiert nach JURIS).

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat ein Eingreifen von Ausschlussfristen bei einem Schadenersatzanspruch für möglich gehalten (24.11.1992, 9 AZR 549/91, zitiert nach JURIS): "Eine schriftliche Mahnung des Arbeitnehmers, ihm Urlaub zu gewähren, wahrt die tarifliche Ausschlussfrist auch für den nach Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes entstehenden Schadenersatzanspruch, der entweder auf Gewährung von Urlaub (Ersatzurlaubsanspruch) oder auf Zahlung gerichtet ist".

  • ArbG Berlin, 22.04.2009 - 56 Ca 21280/08

    Urlaubsabgeltung trotz mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.11.2009 - 3 Ca 1128/09
    Ob dieser Vorgabe des Bundesarbeitsgerichts zu folgen ist oder ob jedenfalls für "Altverträge" aus der Zeit vor "Schultz-Hoff" ein solch erkennbarer Unterscheidungswille nicht gefordert werden kann (so etwa das Arbeitsgericht Berlin 22.04.2009, 56 Ca 21280/08, zitiert nach JURIS; Bauer/Arnold NJW 2009, 631, 634), kann hier dahinstehen.
  • BAG, 20.01.2009 - 9 AZR 650/07

    Urlaubsanspruch - Erfüllung - Abgeltung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.11.2009 - 3 Ca 1128/09
    Tarifliche Ausschlussfristen seien auf den gesetzlichen Urlaub wegen dessen "eigenen Zeitregimes" nicht anzuwenden (BAG 20.01.2009, 9 AZR 650/07; BAG 21.06.2005, 9 AZR 200/04; beide zitiert nach JURIS).
  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 200/04

    Abgeltung - Urlaubsübertragung - betriebliche Übung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.11.2009 - 3 Ca 1128/09
    Tarifliche Ausschlussfristen seien auf den gesetzlichen Urlaub wegen dessen "eigenen Zeitregimes" nicht anzuwenden (BAG 20.01.2009, 9 AZR 650/07; BAG 21.06.2005, 9 AZR 200/04; beide zitiert nach JURIS).
  • LAG Düsseldorf, 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09

    Ersatzurlaub und tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.11.2009 - 3 Ca 1128/09
    (Berufung LAG D´drof 7 Sa 1571/09).
  • LAG Düsseldorf, 02.08.2006 - 12 Sa 486/06

    Urlaubsanspruch

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.11.2009 - 3 Ca 1128/09
    Das Bundesarbeitsgericht führt aus, ein Arbeitgeber habe zumindest seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.08.2006 in der Sache "Schultz-Hoff" (12 Sa 486/06, zitiert nach JURIS) damit rechnen müssen, noch nicht verfallene Urlaubsansprüche im Falle fortdauernder Arbeitsunfähigkeit noch erfüllen und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten zu müssen.
  • BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 443/81
    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.11.2009 - 3 Ca 1128/09
    Für vertragliche Ausschlussfristen wird zur Begründung auf § 13 Abs. 1 BUrlG verwiesen, welcher eine Abweichung zu Ungunsten des Arbeitnehmers durch Vertrag verbietet (BAG 05.04.1984, 6 AZR 443/81, zitiert nach JURIS).
  • LAG Düsseldorf, 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09

    Tariflicher Ausschluss von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Ausschluss des

    I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.11.2009 - 3 Ca 1128/09 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.11.2009, 3 Ca 1129/09 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.015,82 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2009 zu zahlen.

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