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   ArbG Wuppertal, 13.12.2018 - 5 Ca 1714/18   

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https://dejure.org/2018,43008
ArbG Wuppertal, 13.12.2018 - 5 Ca 1714/18 (https://dejure.org/2018,43008)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 13.12.2018 - 5 Ca 1714/18 (https://dejure.org/2018,43008)
ArbG Wuppertal, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 5 Ca 1714/18 (https://dejure.org/2018,43008)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kündigung der Intendantin des Tanztheaters Pina Bausch unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigung der Intendantin des Tanztheaters Pina Bausch unwirksam

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 19.07.2016 - 2 AZR 637/15

    Zulässigkeit der Berufung - Druckkündigung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.12.2018 - 5 Ca 1714/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das ernstliche Verlangen eines Dritten, der unter Androhung von Nachteilen vom Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers fordert, auch dann einen Grund zur Kündigung bilden, wenn es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung fehlt (BAG 19.07.2016, 2 AZR 637/15; 18. Juli 2013, 6 AZR 420/12, juris).

    Er muss vielmehr argumentativ deutlich machen, dass aus seiner Sicht ein objektiver Anlass für eine Kündigung nicht besteht (BAG, 19.07.2016, 2 AZR 637/15, juris).

    Ob er mit diesem Standpunkt letztlich durchdringen kann, ist unbeachtlich (BAG, 19.07.2016, 2 AZR 637/15 juris, mwN.).

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.12.2018 - 5 Ca 1714/18
    Nach allgemeiner Meinung kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) zwar nicht ausgeschlossen werden (BAG 6..2.1998, 2 AZR 227/97, juris, mwN.; a.A. Gamillscheg, AuR 1981, 105).

    Kündigungsbeschränkungen, die diese Entscheidungsfreiheit beseitigen, sind verfassungsrechtlich angreifbar (BAG 6..2.1998, 2 AZR 227/97, juris).

  • BAG, 28.02.1991 - 2 AZR 357/90

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages - Arglistige Täuschung des Dienstherrn durch

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.12.2018 - 5 Ca 1714/18
    Subjektive Werturteile genügen nicht (BAG 16. Dezember 2004, 2 AZR 148/04,; 28. Februar 1991, 2 AZR 357/90, jew. zit. n. juris).

    Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände dem Arbeitnehmer die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder aus sonstigen Gründen für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind (BAG 27. Mai 1999, 8 AZR 345/98; 28. Februar 1991, 2 AZR 357/90, jew. zit. n. juris).

  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 420/12

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage - ordentliche

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.12.2018 - 5 Ca 1714/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das ernstliche Verlangen eines Dritten, der unter Androhung von Nachteilen vom Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers fordert, auch dann einen Grund zur Kündigung bilden, wenn es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung fehlt (BAG 19.07.2016, 2 AZR 637/15; 18. Juli 2013, 6 AZR 420/12, juris).

    Allerdings unterliegt eine solche "echte" Druckkündigung - unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung als betriebsbedingte (so zuletzt BAG 18. Juli 2013, 6 AZR 420/12, juris; Bergwitz/Vollstädt DB 2015, 2635) oder personenbedingte Kündigung (zB Kerwer in Boecken/Düwell/Diller/Hanau Gesamtes Arbeitsrecht § 1 KSchG Rn. 589; APS/Kiel 6... Aufl. § 1 KSchG Rn. 521; Krause in vHH/L KSchG 15. Aufl. § 1 Rn. 346; ErfK/Oetker 16. Aufl. § 1 KSchG Rn. 184) - strengen Anforderungen.

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 320/98

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.12.2018 - 5 Ca 1714/18
    Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Arbeitgeber; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen (vgl. BAG 20. Mai 1999, 2 AZR 320/98, juris).
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.12.2018 - 5 Ca 1714/18
    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - juris).
  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 273/12

    Außerordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Rechtsirrtum

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.12.2018 - 5 Ca 1714/18
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 8. Mai 2014, 2 AZR 249/13; 29. August 2013, 2 AZR 273/12, jew. zit. n. juris).
  • BAG, 27.05.1999 - 8 AZR 345/98

    Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS)

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.12.2018 - 5 Ca 1714/18
    Eine solche Pflicht ist an die Voraussetzung gebunden, dass die betreffenden Umstände dem Arbeitnehmer die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder aus sonstigen Gründen für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind (BAG 27. Mai 1999, 8 AZR 345/98; 28. Februar 1991, 2 AZR 357/90, jew. zit. n. juris).
  • BAG, 22.02.2001 - 6 AZR 398/99

    Abmahnung - Nebentätigkeit eines Polizeimusikers

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.12.2018 - 5 Ca 1714/18
    Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (BAG 22. Februar 2001, 6 AZR 398/99; LAG Düsseldorf 10.09.2009, 13 Sa 484/09, jew. zit. n. juris).
  • LAG Düsseldorf, 10.09.2009 - 13 Sa 484/09

    Abmahnung muss konkret sein!

    Auszug aus ArbG Wuppertal, 13.12.2018 - 5 Ca 1714/18
    Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (BAG 22. Februar 2001, 6 AZR 398/99; LAG Düsseldorf 10.09.2009, 13 Sa 484/09, jew. zit. n. juris).
  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 396/10

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Kündigung - Entschädigungsanspruch

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 675/07

    Abmahnung wegen Minderleistung

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

  • BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 148/04

    Anfechtung; arglistige Täuschung; Stasi-Mitarbeit

  • LAG Düsseldorf, 20.08.2019 - 8 Sa 99/19

    Kündigung der Intendantin des Tanztheaters Pina Bausch

    1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.12.2018 - Az. 5 Ca 1714/18 wird zurückgewiesen.
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