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   ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20   

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ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20 (https://dejure.org/2022,283)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20 (https://dejure.org/2022,283)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - 8 Ca 1229/20 (https://dejure.org/2022,283)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2022, 995
  • NZA-RR 2022, 178
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • LAG Köln, 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19

    Geschäftsgeheimnis, Catch-All-Klausel

    Auszug aus ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20
    Das Landesarbeitsgericht Köln (2 SaGa 20/19) wies die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurück, dass die Geheimhaltungsvereinbarung im Arbeitsvertrag aufgrund ihrer umfassenden Reichweite sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB unwirksam sei.

    Auch wenn ein Unterlassungsanspruch auf eine noch unter altem Recht vorgefallene Verletzungshandlung gestützt wird, ist der Unterlassungsanspruch deshalb nunmehr allein an § 6 GeschGehG als abschließende Spezialregelung zu messen (LAG Köln 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19, Rn. 11, 23; OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 156; OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19, Rn. 80; Hoppe/Oldekop, in: GRUR-Prax 2019, S. 324, 325).

    Dies ergibt sich schon aus der allgemein anerkannten Grundregel der Beweislastverteilung, wonach der Anspruchsteller auf die rechtsbegründenden Tatsachen und der Anspruchsgegner die rechtsvernichtenden, rechtshindernden oder rechtshemmenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat; für § 6 GeschGehG gilt nichts anderes (LAG Köln 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19, Rn. 18 ff.; OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19, Rn. 120; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 6 GeschGehG, Rn. 43).

    Letztlich bedeutet dies seit Inkrafttreten des GeschGehG, dass ein konkretisiertes, auf die einzelnen Geheimnisse speziell abgestelltes Geheimschutzmanagement durchgeführt werden muss, um zu beweisen, welche Geheimnisse wie und wie lange welchem Schutz unterlagen und welche Personen hiermit in Kontakt kamen und dabei verpflichtet waren, Geheimnisse der Beklagten zu schützen (LAG Köln 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19, Rn. 23).

    Ein berechtigtes betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung muss sich auf konkrete Daten und Sachverhalte beschränken und zudem angeben, wie lange nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die geheimhaltungsbedürftige Tatsache noch geheim zu halten ist (LAG Köln 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19, Rn. 14; LAG Hamm 05.10.1988 - 15 Sa 1403/88, Rn. 2; Holthausen, NZA 2019, S. 1377, 1380; Preis, in: Erfurter Kommentar, 22. Aufl. 2022, § 611a BGB, Rn. 715).

    Ein inhaltlich und zeitlich uneingeschränktes Geheimnisschutzgebot führt letztlich dazu, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer in erheblicher Weise seine Berufstätigkeit einschränken muss, ohne dass eine zeitliche Grenze absehbar ist und ein finanzieller Ausgleich hierfür geleistet wird (LAG Köln 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19, Rn. 15; Preis, in: Erfurter Kommentar, 22. Aufl. 2022, § 611a BGB, Rn. 715).

    Es handelt sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen aus dem UWG herauslöst und abschließend auf eine eigene Rechtsgrundlage gestellt hat (LAG Köln 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19, Rn. 11).

  • LAG Düsseldorf, 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20

    Unterlassungsanspruch, Verwendung von Geschäftsgeheimnissen zum Zwecke des

    Auszug aus ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20
    Die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (BAG 25.04.1989 - 3 AZR 35/88, zu I. 1. der Gründe; BGH 04.07.2002 - I ZR 38/00, zu I. 1. b) (1) der Gründe; LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 57; LAG Hamm 18.10.2013 - 10 SaGa 28/13, zu A. I. 1. der Gründe; LAG Köln 18.01.2012 - 9 Ta 407/11, zu 1. a) der Gründe).

    Wer keine hinreichenden Bestrebungen zum Schutz dieser Informationen unternimmt oder lediglich darauf vertraut, dass die geheime Information nicht entdeckt werde und verborgen bleibe, genießt keinen Schutz des GeschGehG (LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 80; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 GeschGehG, Rn. 49).

    Bei der Wertung der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen können insbesondere der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen und vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern berücksichtigt werden (OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19, Rn. 169; LAG Baden-Württemberg 18.08.2021 - 4 SaGa 1/21, Rn. 33; OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 162 f.; LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 81; BT-Drucksache 19/4724, S. 24 f.) Von einem weltweit tätigen Unternehmen können größere und finanziell aufwändigere Sicherungsvorkehrungen erwartet werden als von einem Handwerksbetrieb mit wenigen Angestellten (OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 163; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 GeschGehG, Rn. 51 f.).

    Ließe man eine solche pauschale Regelung ausreichen, würde § 2 Nr. 1 b) GeschGehG seines Inhalts und Zwecks entleert (LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 80; BeckOK GeschGehG/Fuhlrott, Stand 15.12.2021, § 2, Rn. 53).

    Auf der Grundlage der bloßen arbeitsvertraglichen Nebenpflicht oder einer pauschal gefassten Klausel wird für viele Arbeitnehmer (abgesehen von evidenten Fällen) häufig nicht erkennbar sein, in Bezug auf welche Informationen genau sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (vgl. auch LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 80).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Schaumstoffsysteme - Einstufung von geschäftlichen Informationen als

    Auszug aus ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20
    Auch wenn ein Unterlassungsanspruch auf eine noch unter altem Recht vorgefallene Verletzungshandlung gestützt wird, ist der Unterlassungsanspruch deshalb nunmehr allein an § 6 GeschGehG als abschließende Spezialregelung zu messen (LAG Köln 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19, Rn. 11, 23; OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 156; OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19, Rn. 80; Hoppe/Oldekop, in: GRUR-Prax 2019, S. 324, 325).

    Dies ergibt sich schon aus der allgemein anerkannten Grundregel der Beweislastverteilung, wonach der Anspruchsteller auf die rechtsbegründenden Tatsachen und der Anspruchsgegner die rechtsvernichtenden, rechtshindernden oder rechtshemmenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat; für § 6 GeschGehG gilt nichts anderes (LAG Köln 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19, Rn. 18 ff.; OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19, Rn. 120; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 6 GeschGehG, Rn. 43).

    Bei der Wertung der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen können insbesondere der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen und vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern berücksichtigt werden (OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19, Rn. 169; LAG Baden-Württemberg 18.08.2021 - 4 SaGa 1/21, Rn. 33; OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 162 f.; LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 81; BT-Drucksache 19/4724, S. 24 f.) Von einem weltweit tätigen Unternehmen können größere und finanziell aufwändigere Sicherungsvorkehrungen erwartet werden als von einem Handwerksbetrieb mit wenigen Angestellten (OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 163; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 GeschGehG, Rn. 51 f.).

    Weitere Maßnahmen sind den Umständen nach zu ergreifen, wobei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19, Rn. 169).

  • OLG Hamm, 15.09.2020 - 4 U 177/19

    Wettbewerbsrecht: Stopfaggregate

    Auszug aus ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20
    Auch wenn ein Unterlassungsanspruch auf eine noch unter altem Recht vorgefallene Verletzungshandlung gestützt wird, ist der Unterlassungsanspruch deshalb nunmehr allein an § 6 GeschGehG als abschließende Spezialregelung zu messen (LAG Köln 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19, Rn. 11, 23; OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 156; OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19, Rn. 80; Hoppe/Oldekop, in: GRUR-Prax 2019, S. 324, 325).

    Umgekehrt kann es zur Wahrung der Angemessenheit nicht genügen, wenn der Unternehmer - vielleicht um hohe Kosten und einen gesteigerten Organisationsaufwand zu vermeiden - lediglich ein Minimum an Schutzvorkehrungen ergreift (OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 161).

    Bei der Wertung der Angemessenheit der Schutzmaßnahmen können insbesondere der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen und vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern berücksichtigt werden (OLG Stuttgart 19.11.2020 - 2 U 575/19, Rn. 169; LAG Baden-Württemberg 18.08.2021 - 4 SaGa 1/21, Rn. 33; OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 162 f.; LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 81; BT-Drucksache 19/4724, S. 24 f.) Von einem weltweit tätigen Unternehmen können größere und finanziell aufwändigere Sicherungsvorkehrungen erwartet werden als von einem Handwerksbetrieb mit wenigen Angestellten (OLG Hamm 15.09.2020 - I-4 U 177/19, Rn. 163; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 GeschGehG, Rn. 51 f.).

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2021 - 15 U 6/20

    Ansprüche wegen unrechtmäßiger Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses Verwertung von

    Auszug aus ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20
    Dies ist z. B. der Fall, wenn die Information der interessierten Öffentlichkeit bzw. dem maßgeblichen Fachkreis durch Veröffentlichung, Anmeldung, Registrierung oder Ausstellung bekannt gemacht wurde (OLG Düsseldorf 11.03.2021 - 15 U 6/20, Rn. 31; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 GeschGehG, Rn. 35).

    Die maßgebliche Tatsache muss sich ohne größeren Zeit- und Kostenaufwand erschließen und der Person damit nutzbar gemacht werden können (OLG Düsseldorf 11.03.2021 - 15 U 6/20, Rn. 32; OLG Düsseldorf 04.02.2021 - 15 U 37/20, Rn. 23; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 GeschGehG, Rn. 36).

  • LAG Hamm, 05.10.1988 - 15 Sa 1403/88

    Unwirksame Verschwiegenheitsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20
    Ein berechtigtes betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung muss sich auf konkrete Daten und Sachverhalte beschränken und zudem angeben, wie lange nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die geheimhaltungsbedürftige Tatsache noch geheim zu halten ist (LAG Köln 02.12.2019 - 2 SaGa 20/19, Rn. 14; LAG Hamm 05.10.1988 - 15 Sa 1403/88, Rn. 2; Holthausen, NZA 2019, S. 1377, 1380; Preis, in: Erfurter Kommentar, 22. Aufl. 2022, § 611a BGB, Rn. 715).
  • OLG Düsseldorf, 04.02.2021 - 15 U 37/20

    Ansprüche aus einer Vereinbarung zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und

    Auszug aus ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20
    Die maßgebliche Tatsache muss sich ohne größeren Zeit- und Kostenaufwand erschließen und der Person damit nutzbar gemacht werden können (OLG Düsseldorf 11.03.2021 - 15 U 6/20, Rn. 32; OLG Düsseldorf 04.02.2021 - 15 U 37/20, Rn. 23; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 GeschGehG, Rn. 36).
  • BAG, 25.04.1989 - 3 AZR 35/88

    Bestimmtheit des Klageantrages bei Betriebsgeheimnissen

    Auszug aus ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20
    Die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (BAG 25.04.1989 - 3 AZR 35/88, zu I. 1. der Gründe; BGH 04.07.2002 - I ZR 38/00, zu I. 1. b) (1) der Gründe; LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 57; LAG Hamm 18.10.2013 - 10 SaGa 28/13, zu A. I. 1. der Gründe; LAG Köln 18.01.2012 - 9 Ta 407/11, zu 1. a) der Gründe).
  • LAG Köln, 18.01.2012 - 9 Ta 407/11

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs; Abwerbung von

    Auszug aus ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20
    Die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (BAG 25.04.1989 - 3 AZR 35/88, zu I. 1. der Gründe; BGH 04.07.2002 - I ZR 38/00, zu I. 1. b) (1) der Gründe; LAG Düsseldorf 03.06.2020 - 12 SaGa 4/20, Rn. 57; LAG Hamm 18.10.2013 - 10 SaGa 28/13, zu A. I. 1. der Gründe; LAG Köln 18.01.2012 - 9 Ta 407/11, zu 1. a) der Gründe).
  • ArbG Aachen, 09.05.2019 - 8 Ga 9/19

    Einstweilige Verfügung; Untersagung, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu

    Auszug aus ArbG Aachen, 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20
    Nach Verweisung an das Arbeitsgericht Aachen hob das Arbeitsgericht (8 Ga 9/19) die einstweilige Verfügung mit der Begründung auf, dass schon durch die Bestellung von 40.000 Sleeves durch E. bei der T. B.V. der Nachweis geführt sei, dass Dritte über das notwendige Wissen zur Produktion gleichwertiger Sleeves verfügten.
  • LAG Baden-Württemberg, 18.08.2021 - 4 SaGa 1/21

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses

  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 274/16

    Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 38/00

    Zugabenbündel

  • LAG Hamm, 18.10.2013 - 10 SaGa 28/13

    Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages

  • LAG Köln, 28.09.2022 - 11 Sa 128/22

    Feststellungsinteresse; Geschäftsgeheimnis

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.01.2022 - 8 Ca 1229/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 13. Januar 2022 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Aachen - 8 Ca 1229/20 - 1. dem Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin, die ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, unbefugt an Dritte mitzuteilen oder weiterzugeben, und zwar in Form der Weitergabe von spezifischen Leistungsdaten der Packstoffproduktionsanlagen (z. B. AFK-Maschinen) oder von exakten Geometriedaten und Toleranzen betreffend das Verpackungsmaterial, wie durch die in den Anlagen K9, 10 und 11 aufgeführten E-Mails vom 20.09.2005, 13.12.2015 und 31.12.2015 und den Anlagen "2.2 Randstreifen und Staub.docx", "2.3 Kühlwasser.docx", "2.6 Saugventilator.docx", "QS-609.docx" betreffend das "Aufspringverhalten" und "QS-604.docx" betreffend die "Längsnahtgeometrie Nahtdicke", geschehen, die der Beklagte unter dem Pseudonym "Klaus Fisher" versandt hat, es sei denn, der Beklagte hat die benannten Daten rechtmäßig von Dritten wie seinem aktuellen Arbeitgeber, der R Deutschland GmbH, erhalten oder es handelt sich hierbei um Wissen, welches der Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus seinem Gedächtnis reproduziert hat, ohne auf schriftliche Unterlagen zurückzugreifen, die er während der Beschäftigungszeit bei der Klägerin angefertigt hat;.

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