Rechtsprechung
ArbG Bayreuth, 11.12.2014 - 2 Ca 77/14 |
Verfahrensgang
- ArbG Bayreuth, 11.12.2014 - 2 Ca 77/14
- LAG Nürnberg, 18.02.2016 - 5 Sa 65/15
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Nürnberg, 18.02.2016 - 5 Sa 65/15
Einziehungsklage: Prüfungsumfang bei vom Drittschuldner (Arbeitgeber) geltend …
2 Ca 77/14 (Arbeitsgericht Bayreuth).Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 11.12.2014, Aktenzeichen: 2 Ca 77/14, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
Das Arbeitsgericht Bayreuth hat mit Endurteil vom 11.12.2014, Aktenzeichen 2 Ca 77/14, die Klage abgewiesen.
Unter Abänderung des am 11.12.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bayreuth, Aktenzeichen 2 Ca 77/14, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 15.539,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner unter Abänderung des am 11.12.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bayreuth, Aktenzeichen 2 Ca 77/14, verurteilt, künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr monatlich 1.277,16 EUR, beginnend mit dem 06.01.2013 bis zur vollständigen Tilgung des Betrages von 276.718,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 sowie weiterer 8.691,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2012 zu zahlen.
- LAG Nürnberg, 18.02.2016 - 5 Sa 65/16
Drittschuldnerklage - Abtretung einer Lohnforderung - nachfolgender Pfändungs- …
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 65/15 2 Ca 77/14 (Arbeitsgericht Bayreuth) Datum: 18.02.2016 Rechtsvorschriften: §§ 836, 829 ZPO, 398 BGB Leitsatz: Der Drittschuldner wendet ein, dass er eine dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorangehende Lohnabtretung des Schuldners berücksichtigen müsste und daher der Pfändungsund Überweisungsbeschluss ins Leere laufe.Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 11.12.2014, Aktenzeichen: 2 Ca 77/14, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
Das Arbeitsgericht Bayreuth hat mit Endurteil vom 11.12.2014, Aktenzeichen 2 Ca 77/14, die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt: 1. Unter Abänderung des am 11.12.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bayreuth, Aktenzeichen 2 Ca 77/14, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 15.539,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner unter Abänderung des am 11.12.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bayreuth, Aktenzeichen 2 Ca 77/14, verurteilt, künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr monatlich 1.277,16 EUR, beginnend mit dem 06.01.2013 bis zur vollständigen Tilgung des Betrages von 276.718,29 EUR nebst Zinsen in Höhe.