Rechtsprechung
   ArbG Berlin, 02.02.2016 - 16 Ca 10908/15, 16 Ca 932/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,818
ArbG Berlin, 02.02.2016 - 16 Ca 10908/15, 16 Ca 932/16 (https://dejure.org/2016,818)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2016 - 16 Ca 10908/15, 16 Ca 932/16 (https://dejure.org/2016,818)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 02. Februar 2016 - 16 Ca 10908/15, 16 Ca 932/16 (https://dejure.org/2016,818)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kündigungsschutzklage der ehemaligen Leiterin Personal und Organisation der kassenärztlichen Bundesvereinigung abgewiesen

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Kündigungsschutzklage der ehemaligen Leiterin Personal und Organisation der kassenärztlichen Bundesvereinigung abgewiesen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Personalleiter müssen bei Begünstigung eines Verwandten mit einer fristlosen Kündigung rechnen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutzklage der ehemaligen Leiterin Personal und Organisation der kassenärztlichen Bundesvereinigung abgewiesen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 92 (Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen | KBV: Kündigung der ehemaligen Leiterin Personal und Organisation

  • bund-verlag.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gehaltserhöhung für den Gatten kostet den Job

Sonstiges

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Berufungsverhandlung Kündigung der Leiterin Personal und Organisation der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Baden-Württemberg, 03.08.2011 - 13 Sa 16/11

    Veränderung im Arbeitsumfeld, die sich negativ auf einzelne Mitarbeiter

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.02.2016 - 16 Ca 10908/15
    Zunächst muss der Kündigungssachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich" als außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB geeignet sein; in diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob hier durch die Umstände und Verhaltensweisen, auf welche die Kündigung gestützt wird, betriebliche Interessen konkret beeinträchtigt wurden (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts z. B. BAG Urteil vom 17. März 1988 2 AZR 576/87; BAG AP Nr. 58 und Nr. 87 zu § 626 BGB; APS, Dörner § 626 BGB Rz. 26) und der danach kündigungsrechtlich erhebliche Sachverhalt für sich genommen unter Beachtung eines objektiven Maßstabes als wichtiger Grund geeignet ist (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 03. August 2012 13 Sa 16/11).
  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.02.2016 - 16 Ca 10908/15
    Zunächst muss der Kündigungssachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich" als außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB geeignet sein; in diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob hier durch die Umstände und Verhaltensweisen, auf welche die Kündigung gestützt wird, betriebliche Interessen konkret beeinträchtigt wurden (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts z. B. BAG Urteil vom 17. März 1988 2 AZR 576/87; BAG AP Nr. 58 und Nr. 87 zu § 626 BGB; APS, Dörner § 626 BGB Rz. 26) und der danach kündigungsrechtlich erhebliche Sachverhalt für sich genommen unter Beachtung eines objektiven Maßstabes als wichtiger Grund geeignet ist (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 03. August 2012 13 Sa 16/11).
  • BAG, 20.03.1980 - 2 AZR 1009/78
    Auszug aus ArbG Berlin, 02.02.2016 - 16 Ca 10908/15
    Eine schwerwiegende Loyalitätspflichtverletzung kann vorliegen, wenn vom Arbeitnehmer private Interessen mit den als Vorgesetzter wahrzunehmenden Interessen des Arbeitgebers unzulässiger Weise verbunden werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 31. Oktober 2008 unter Berufung auf BAG Urteil vom 20. März 1980 2 AZR 1009/78).
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 495/11

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnungserfordernis

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.02.2016 - 16 Ca 10908/15
    Bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen ist wegen des im Kündigungsschutzrecht geltenden Ultima-Ratio-Prinzips vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass auch die erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich auch für den Arbeitnehmer erkennbar ausgeschlossen ist (vgl. BAG Urteil vom 25. Oktober 2012 2 AZR 495/11).
  • BVerwG, 21.04.1992 - 6 P 8.90

    Vertretung des Personalrats in Gruppenangelegenheiten - Verstoß gegen die

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.02.2016 - 16 Ca 10908/15
    Soweit eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Personalrates gerügt wird, bleiben solche Mängel in der Willensbildung des Personalrates auf die Sphäre des Personalrats begrenzt und sind der Risikosphäre des einzelnen Arbeitnehmers zuzuordnen (vgl. ständige Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beschluss BVerwG vom 21. August 1992 6 P 8/90), so kam es daher auf diese Einwendungen der Klägerin nicht an.
  • LAG Hessen, 22.04.2004 - 14 Sa 2028/03

    Kündigung, wenn man Kollegen für sich privat arbeiten läßt!

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.02.2016 - 16 Ca 10908/15
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass je verantwortungsvoller die vom Arbeitnehmer inne gehaltene Position ist, um so höhere Anforderungen an das Verhalten des Arbeitnehmers hinsichtlich der damit verbundenen Treue-, Loyalitäts-, Sorgfalts- und Rechenschaftspflichten sowie an die Überwachungspflicht ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Vereinbarung bzw. Anweisung zu stellen sind (vgl. so für leitende Angestellte KR 9. Aufl. § 14 - Ross Rz. 45; vgl. Hessisches LAG Urteil vom 22. April 2004 14 Sa 2028/03 betreffend einen Vorgesetzten der Untergebene privat für sich arbeiten ließ).
  • LAG Berlin-Brandenburg - 14 Sa 595/16 (anhängig)

    Berufungsverhandlung Kündigung der Leiterin Personal und Organisation der

    In dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.02.2016, Aktenzeichen 16 Ca 10908/15 und 16 Ca 932/16, angekündigt durch die Pressemitteilung Nr. 35/16, verhandeln die Parteien zunächst noch über eine gütliche Einigung.
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