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   ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13   

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ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13 (https://dejure.org/2013,28084)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13 (https://dejure.org/2013,28084)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 02. August 2013 - 28 BVGa 10241/13 (https://dejure.org/2013,28084)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG München, 28.09.2005 - 9 TaBV 58/05

    Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13
    Es stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne des § 78 Satz 1 BetrVG (und unter Umständen auch im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) dar, amtierenden Mitgliedern des Gremiums den Zugang zu ihrer betrieblichen Wirkungsstätte zu verweigern (so bereits LAG Hamm 27.4.1972 - 8 TaBV 6/72 - LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 1; aus neuerer Zeit etwa LAG München 28.9.2005 - 9 TaBV 58/05 - "Juris"-Rn. 50).

    24.10.1974 - 8 TaBV 53/74 - LAGE § 78 BetrVG 1972 Nr. 1 = BB 1974, 1638 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 5 [2.]: "Ist der Arbeitgeber der - nicht nur vorgeschobenen - Auffassung, dass ein Betriebsratsmitglied die außerordentliche Kündigung verwirkt habe, verweigert der Betriebsrat jedoch die Zustimmung zur Kündigung, so ist dem Arbeitgeber unter der Voraussetzung, dass den ins Feld geführten Kündigungsgründen einiges Gewicht zukommt, regelmäßig das Recht zuzubilligen, das Betriebsratsmitglied bis zum Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit zu suspendieren, vorausgesetzt, dass die Betriebsratsarbeit als solche nicht behindert wird"; s. aus neuerer Zeit etwa LAG München 28.9.2005 - 9 TaBV 58/05 - dbr 2006 Nr. 4, 41 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [II.1.

    24.10.1974 - 8 TaBV 53/74 - LAGE § 78 BetrVG 1972 Nr. 1 = BB 1974, 1638 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 5 [2.]: "Ist der Arbeitgeber der - nicht nur vorgeschobenen - Auffassung, dass ein Betriebsratsmitglied die außerordentliche Kündigung verwirkt habe, verweigert der Betriebsrat jedoch die Zustimmung zur Kündigung, so ist dem Arbeitgeber unter der Voraussetzung, dass den ins Feld geführten Kündigungsgründen einiges Gewicht zukommt, regelmäßig das Recht zuzubilligen, das Betriebsratsmitglied bis zum Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit zu suspendieren, vorausgesetzt, dass die Betriebsratsarbeit als solche nicht behindert wird"; s. aus neuerer Zeit etwa LAG München 28.9.2005 - 9 TaBV 58/05 - dbr 2006 Nr. 4, 41 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [II.1.

    im Ergebnis wohl auch bereits Wolfhard Kohte/Christine Schulze-Doll , Anm. LAG München [28.9.2005 - 9 TaBV 58/05 - s. oben, Fn. 24] jurisPR-ArbR 7/2006 Anm. 4 [D.]: "Für das Zutrittsrecht eines Betriebsratsmitglieds zum Betrieb ist folglich eine regelmäßige Anmeldepflicht abzulehnen".S. im Ergebnis wohl auch bereits Wolfhard Kohte/Christine Schulze-Doll , Anm. LAG München [28.9.2005 - 9 TaBV 58/05 - s. oben, Fn. 24] jurisPR-ArbR 7/2006 Anm. 4 [D.]: "Für das Zutrittsrecht eines Betriebsratsmitglieds zum Betrieb ist folglich eine regelmäßige Anmeldepflicht abzulehnen".

    24.10.1974 - 8 TaBV 53/74 - LAGE § 78 BetrVG 1972 Nr. 1 = BB 1974, 1638 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 5 [2.]: "Ist der Arbeitgeber der - nicht nur vorgeschobenen - Auffassung, dass ein Betriebsratsmitglied die außerordentliche Kündigung verwirkt habe, verweigert der Betriebsrat jedoch die Zustimmung zur Kündigung, so ist dem Arbeitgeber unter der Voraussetzung, dass den ins Feld geführten Kündigungsgründen einiges Gewicht zukommt, regelmäßig das Recht zuzubilligen, das Betriebsratsmitglied bis zum Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit zu suspendieren, vorausgesetzt, dass die Betriebsratsarbeit als solche nicht behindert wird"; s. aus neuerer Zeit etwa LAG München 28.9.2005 - 9 TaBV 58/05 - dbr 2006 Nr. 4, 41 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [II.1.

    29) S. im Ergebnis wohl auch bereits Wolfhard Kohte/Christine Schulze-Doll , Anm. LAG München [28.9.2005 - 9 TaBV 58/05 - s. oben, Fn. 24] jurisPR-ArbR 7/2006 Anm. 4 [D.]: "Für das Zutrittsrecht eines Betriebsratsmitglieds zum Betrieb ist folglich eine regelmäßige Anmeldepflicht abzulehnen".

  • LAG München, 10.02.1994 - 5 Sa 969/93

    Kündigung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Widerspruch durch den

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13
    prägnant LAG München 10.2.1994 - 5 Sa 969/93 - NZA 1994, 997, 999: Der "Verfügungsgrund kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Befriedigungsverfügung die einzige wirksame Möglichkeit ist, das Recht des Gläubigers durchzusetzen beziehungsweise den Gläubiger vor der Rechtsvereitelung zu schützen.

    Denn: ?In einem Rechtsstaat, in dem das Selbsthilferecht grundsätzlich ausgeschlossen ist, gibt es keinen größeren Nachteil i.S. des § 940 ZPO als den endgültigen Rechtsverlust (so schon LAG München [19.12.1979] EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 35 unter Bezugnahme auf Stein/Jonas/Grunsky , ZPO, 19. Aufl., Vorb. § 935 Anm. VII 3; zustimmend nunmehr auch Jauernig , Zwangsvollstreckungs- und Konkurs R, 19. Aufl., § 37 III; Walker , Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rdnr. 247, Fußn. 163)".S. prägnant LAG München 10.2.1994 - 5 Sa 969/93 - NZA 1994, 997, 999: Der "Verfügungsgrund kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Befriedigungsverfügung die einzige wirksame Möglichkeit ist, das Recht des Gläubigers durchzusetzen beziehungsweise den Gläubiger vor der Rechtsvereitelung zu schützen.

    32) S. prägnant LAG München 10.2.1994 - 5 Sa 969/93 - NZA 1994, 997, 999: Der "Verfügungsgrund kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Befriedigungsverfügung die einzige wirksame Möglichkeit ist, das Recht des Gläubigers durchzusetzen beziehungsweise den Gläubiger vor der Rechtsvereitelung zu schützen.

  • LAG Hamm, 24.10.1974 - 8 TaBV 53/74

    Betriebsrat; Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung; Suspendierungsrecht;

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13
    24.10.1974 - 8 TaBV 53/74 - LAGE § 78 BetrVG 1972 Nr. 1 = BB 1974, 1638 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 5 [2.]: "Ist der Arbeitgeber der - nicht nur vorgeschobenen - Auffassung, dass ein Betriebsratsmitglied die außerordentliche Kündigung verwirkt habe, verweigert der Betriebsrat jedoch die Zustimmung zur Kündigung, so ist dem Arbeitgeber unter der Voraussetzung, dass den ins Feld geführten Kündigungsgründen einiges Gewicht zukommt, regelmäßig das Recht zuzubilligen, das Betriebsratsmitglied bis zum Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit zu suspendieren, vorausgesetzt, dass die Betriebsratsarbeit als solche nicht behindert wird"; s. aus neuerer Zeit etwa LAG München 28.9.2005 - 9 TaBV 58/05 - dbr 2006 Nr. 4, 41 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [II.1.

    24.10.1974 - 8 TaBV 53/74 - LAGE § 78 BetrVG 1972 Nr. 1 = BB 1974, 1638 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 5 [2.]: "Ist der Arbeitgeber der - nicht nur vorgeschobenen - Auffassung, dass ein Betriebsratsmitglied die außerordentliche Kündigung verwirkt habe, verweigert der Betriebsrat jedoch die Zustimmung zur Kündigung, so ist dem Arbeitgeber unter der Voraussetzung, dass den ins Feld geführten Kündigungsgründen einiges Gewicht zukommt, regelmäßig das Recht zuzubilligen, das Betriebsratsmitglied bis zum Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit zu suspendieren, vorausgesetzt, dass die Betriebsratsarbeit als solche nicht behindert wird"; s. aus neuerer Zeit etwa LAG München 28.9.2005 - 9 TaBV 58/05 - dbr 2006 Nr. 4, 41 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [II.1.

    24.10.1974 - 8 TaBV 53/74 - LAGE § 78 BetrVG 1972 Nr. 1 = BB 1974, 1638 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 5 [2.]: "Ist der Arbeitgeber der - nicht nur vorgeschobenen - Auffassung, dass ein Betriebsratsmitglied die außerordentliche Kündigung verwirkt habe, verweigert der Betriebsrat jedoch die Zustimmung zur Kündigung, so ist dem Arbeitgeber unter der Voraussetzung, dass den ins Feld geführten Kündigungsgründen einiges Gewicht zukommt, regelmäßig das Recht zuzubilligen, das Betriebsratsmitglied bis zum Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit zu suspendieren, vorausgesetzt, dass die Betriebsratsarbeit als solche nicht behindert wird"; s. aus neuerer Zeit etwa LAG München 28.9.2005 - 9 TaBV 58/05 - dbr 2006 Nr. 4, 41 (Kurzwiedergabe; Volltext: "Juris") [II.1.

  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13
    Insofern gelten die Grundsätze des Siebten Senats von 1995 (BAG 15.3.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263 = AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 105 = NZA 1995, 961 [I.1 a.]) zur Frage von "stichwortartigen Angaben - zur Art der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit" bei Abmeldung nicht freigestellter Mitglieder von ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitstätigkeit: Da derartige Rechtfertigungszwänge "die Handlungsfreiheit des Betriebsratsmitglieds beeinträchtigen und sich damit nachteilig auf eine unabhängige Amtsführung auswirken" können (BAG a.a.O.), stellt sich die Anmeldepflicht im Lichte des § 78 Satz 1 BetrVG als gleichermaßen unzulässig dar.(Rn.20).

    BAG 15.3.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263 = AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 105 = NZA 1995, 961.S. BAG 15.3.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263 = AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 105 = NZA 1995, 961.

    27) S. BAG 15.3.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263 = AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 105 = NZA 1995, 961.

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 14/97

    Behinderung der Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13
    hierzu BAG 12.11.1997 - 7 ABR 14/97 - AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 27 = NZA 1998, 559 [B.I.2.]: "Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu.

    Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern".S. hierzu BAG 12.11.1997 - 7 ABR 14/97 - AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 27 = NZA 1998, 559 [B.I.2.]: "Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu.

    21) S. hierzu BAG 12.11.1997 - 7 ABR 14/97 - AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 27 = NZA 1998, 559 [B.I.2.]: "Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu.

  • BAG, 23.06.1983 - 6 ABR 65/80

    Arbeitgeberweisungsrecht

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13
    dazu statt vieler nur BAG 23.6.1983 - 6 ABR 65/80 - AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 45 [II.2.], wonach ein "Überwachungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Amtsführung des Betriebsratsmitglieds ausgeschlossen" sei; ferner [II.3.

    Inhalt und Umfang der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder ergeben sich also aus diesen Normen, ohne dass der Arbeitgeber Einfluss darauf nehmen kann".S. dazu statt vieler nur BAG 23.6.1983 - 6 ABR 65/80 - AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 45 [II.2.], wonach ein "Überwachungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Amtsführung des Betriebsratsmitglieds ausgeschlossen" sei; ferner [II.3.

    26) S. dazu statt vieler nur BAG 23.6.1983 - 6 ABR 65/80 - AP § 37 BetrVG 1972 Nr. 45 [II.2.], wonach ein "Überwachungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Amtsführung des Betriebsratsmitglieds ausgeschlossen" sei; ferner [II.3.

  • RG, 30.03.1883 - II 573/82

    Vorausetzungen für den Erlass einstweiliger Verfügungen

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13
    (1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann".: nur "Sicherung" der Zwangsvollstreckung) - keineswegs ausgeschlossen 31So bereits RG 30.3.1883 - II. 573/82 - RGZ 9, 334, 335, wo es heißt: "Allgemeine Grundsätze, wie sie in dem Berufungsurteile für die Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, kennt die Zivilprozessordnung nicht.

    Dies ist nicht allein in den Motiven zu § 762 des Entwurfes der Zivilprozessordnung gesagt worden, sondern ergibt sich auch aus dem Gesetze selbst".So bereits RG 30.3.1883 - II. 573/82 - RGZ 9, 334, 335, wo es heißt: "Allgemeine Grundsätze, wie sie in dem Berufungsurteile für die Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, kennt die Zivilprozessordnung nicht.

    31) So bereits RG 30.3.1883 - II. 573/82 - RGZ 9, 334, 335, wo es heißt: "Allgemeine Grundsätze, wie sie in dem Berufungsurteile für die Aufhebung der angefochtenen einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, kennt die Zivilprozessordnung nicht.

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13
    hierzu aus jüngerer Zeit zur strukturell trotz Art. 19 Abs. 4 GG gleich gelagerten Problematik (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsgebot) bei Rechtsakten der öffentlichen Gewalt nur BVerfG 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 [II.1 c, aa.]: "Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" - mit Hinweisen auf BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74 = NJW 1989, 827 [C.I.1.]; 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 zu § 123 VwGO [C.I.1.]; im gleichen Sinne statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 (Fn. 33) [2.1.2.]: Es sei maßgeblich "die am konkreten Einzelfall zu prüfende und zu beantwortende Frage, ob der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auf der Grundlage der §§ 935, 940 ZPO dringend geboten ist oder nicht"; sei dies zu bejahen, so ergebe sich "nicht zuletzt aus dem Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes ... die Pflicht, diese Rechtsposition des Verfügungsklägers auch verfahrensmäßig abzusichern"; LAG Hamm 6.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 a.]: "Soweit ... die Prozessordnung wie vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der 'Vorwegnahme der Hauptsache' im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt 'schwerster Nachteile' gebunden werden".S. hierzu aus jüngerer Zeit zur strukturell trotz Art. 19 Abs. 4 GG gleich gelagerten Problematik (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsgebot) bei Rechtsakten der öffentlichen Gewalt nur BVerfG 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 [II.1 c, aa.]: "Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" - mit Hinweisen auf BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74 = NJW 1989, 827 [C.I.1.]; 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 zu § 123 VwGO [C.I.1.]; im gleichen Sinne statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 (Fn. 33) [2.1.2.]: Es sei maßgeblich "die am konkreten Einzelfall zu prüfende und zu beantwortende Frage, ob der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auf der Grundlage der §§ 935, 940 ZPO dringend geboten ist oder nicht"; sei dies zu bejahen, so ergebe sich "nicht zuletzt aus dem Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes ... die Pflicht, diese Rechtsposition des Verfügungsklägers auch verfahrensmäßig abzusichern"; LAG Hamm 6.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 a.]: "Soweit ... die Prozessordnung wie vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der 'Vorwegnahme der Hauptsache' im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt 'schwerster Nachteile' gebunden werden".

    34) S. hierzu aus jüngerer Zeit zur strukturell trotz Art. 19 Abs. 4 GG gleich gelagerten Problematik (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsgebot) bei Rechtsakten der öffentlichen Gewalt nur BVerfG 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 [II.1 c, aa.]: "Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" - mit Hinweisen auf BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74 = NJW 1989, 827 [C.I.1.]; 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 zu § 123 VwGO [C.I.1.]; im gleichen Sinne statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 (Fn. 33) [2.1.2.]: Es sei maßgeblich "die am konkreten Einzelfall zu prüfende und zu beantwortende Frage, ob der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auf der Grundlage der §§ 935, 940 ZPO dringend geboten ist oder nicht"; sei dies zu bejahen, so ergebe sich "nicht zuletzt aus dem Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes ... die Pflicht, diese Rechtsposition des Verfügungsklägers auch verfahrensmäßig abzusichern"; LAG Hamm 6.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 a.]: "Soweit ... die Prozessordnung wie vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der 'Vorwegnahme der Hauptsache' im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt 'schwerster Nachteile' gebunden werden".

  • LAG Berlin, 31.08.2000 - 10 Sa 1728/00

    Arbeitsverhältnis: einstweilige Verfügung auf Feststellung des Nichtbestehens

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13
    statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 - 10 Sa 1728/00 - NZA 2001, 53, 55 [2.1.2.]: Es "steht fest, dass auch die Versagung einer einstweiligen Verfügung einen ebenso 'endgültigen Zustand' zu Ungunsten des Verfügungsklägers schaffen kann, wie es die etwaige Vorwegnahme der Hauptsache durch deren Erlass auf Seiten der Verfügungsbeklagten bewirken kann".S. statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 - 10 Sa 1728/00 - NZA 2001, 53, 55 [2.1.2.]: Es "steht fest, dass auch die Versagung einer einstweiligen Verfügung einen ebenso 'endgültigen Zustand' zu Ungunsten des Verfügungsklägers schaffen kann, wie es die etwaige Vorwegnahme der Hauptsache durch deren Erlass auf Seiten der Verfügungsbeklagten bewirken kann".

    33) S. statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 - 10 Sa 1728/00 - NZA 2001, 53, 55 [2.1.2.]: Es "steht fest, dass auch die Versagung einer einstweiligen Verfügung einen ebenso 'endgültigen Zustand' zu Ungunsten des Verfügungsklägers schaffen kann, wie es die etwaige Vorwegnahme der Hauptsache durch deren Erlass auf Seiten der Verfügungsbeklagten bewirken kann".

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus ArbG Berlin, 02.08.2013 - 28 BVGa 10241/13
    hierzu aus jüngerer Zeit zur strukturell trotz Art. 19 Abs. 4 GG gleich gelagerten Problematik (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsgebot) bei Rechtsakten der öffentlichen Gewalt nur BVerfG 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 [II.1 c, aa.]: "Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" - mit Hinweisen auf BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74 = NJW 1989, 827 [C.I.1.]; 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 zu § 123 VwGO [C.I.1.]; im gleichen Sinne statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 (Fn. 33) [2.1.2.]: Es sei maßgeblich "die am konkreten Einzelfall zu prüfende und zu beantwortende Frage, ob der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auf der Grundlage der §§ 935, 940 ZPO dringend geboten ist oder nicht"; sei dies zu bejahen, so ergebe sich "nicht zuletzt aus dem Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes ... die Pflicht, diese Rechtsposition des Verfügungsklägers auch verfahrensmäßig abzusichern"; LAG Hamm 6.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 a.]: "Soweit ... die Prozessordnung wie vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der 'Vorwegnahme der Hauptsache' im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt 'schwerster Nachteile' gebunden werden".S. hierzu aus jüngerer Zeit zur strukturell trotz Art. 19 Abs. 4 GG gleich gelagerten Problematik (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsgebot) bei Rechtsakten der öffentlichen Gewalt nur BVerfG 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 [II.1 c, aa.]: "Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" - mit Hinweisen auf BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74 = NJW 1989, 827 [C.I.1.]; 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 zu § 123 VwGO [C.I.1.]; im gleichen Sinne statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 (Fn. 33) [2.1.2.]: Es sei maßgeblich "die am konkreten Einzelfall zu prüfende und zu beantwortende Frage, ob der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auf der Grundlage der §§ 935, 940 ZPO dringend geboten ist oder nicht"; sei dies zu bejahen, so ergebe sich "nicht zuletzt aus dem Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes ... die Pflicht, diese Rechtsposition des Verfügungsklägers auch verfahrensmäßig abzusichern"; LAG Hamm 6.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 a.]: "Soweit ... die Prozessordnung wie vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der 'Vorwegnahme der Hauptsache' im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt 'schwerster Nachteile' gebunden werden".

    34) S. hierzu aus jüngerer Zeit zur strukturell trotz Art. 19 Abs. 4 GG gleich gelagerten Problematik (s. Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG: Rechtsstaatsgebot) bei Rechtsakten der öffentlichen Gewalt nur BVerfG 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 [II.1 c, aa.]: "Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann" - mit Hinweisen auf BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74 = NJW 1989, 827 [C.I.1.]; 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 = NJW 1995, 2477 zu § 123 VwGO [C.I.1.]; im gleichen Sinne statt vieler LAG Berlin 31.8.2000 (Fn. 33) [2.1.2.]: Es sei maßgeblich "die am konkreten Einzelfall zu prüfende und zu beantwortende Frage, ob der Erlass der einstweiligen Verfügung angesichts des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts auf der Grundlage der §§ 935, 940 ZPO dringend geboten ist oder nicht"; sei dies zu bejahen, so ergebe sich "nicht zuletzt aus dem Gebot der Sicherung effektiven Rechtsschutzes ... die Pflicht, diese Rechtsposition des Verfügungsklägers auch verfahrensmäßig abzusichern"; LAG Hamm 6.11.2007 - 14 SaGa 39/07 - n.v. (Volltext: "Juris") [II.2 a.]: "Soweit ... die Prozessordnung wie vorliegend neben den Regeln des Hauptsacheverfahrens auch Eilentscheidungen vorsieht, besteht weder ein allgemeines Verbot der 'Vorwegnahme der Hauptsache' im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, noch kann aus denselben Gründen der Erlass einer sog. Befriedigungsverfügung an den Eintritt 'schwerster Nachteile' gebunden werden".

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschäftigungsanspruch, einstweilige Verfügung,

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