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   ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16   

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ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16 (https://dejure.org/2016,35588)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16 (https://dejure.org/2016,35588)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 03. Juni 2016 - 28 Ca 3388/16 (https://dejure.org/2016,35588)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 84 Abs 2 SGB 9, § 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG
    Erkrankungsbedingte Fehlzeiten - Kündigung - Anforderungen an bEM

  • Betriebs-Berater

    Umfang der Prüfung im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements bei verbundenen Unternehmen

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Erkrankungsbedingte Fehlzeiten - betriebliches Eingliederungsmanagements - Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an das betriebliche Eingliederungsmanagement bei einer jahrelangen erkrankungsbedingten Fehlzeit

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2868
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (65)

  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16
    Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. unter Hinweis auf BAG 29.4.1999 - 2 AZR 431/98.S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. unter Hinweis auf BAG 29.4.1999 - 2 AZR 431/98., seien die entsprechenden Anforderungen bei ihr erfüllt: Sie werde ihre Umschulung voraussichtlich mit dem 24. Januar 2018 und damit vor Ablauf zweier Jahre nach Ausspruch der Kündigung beenden 110S.

    Es ist hier namentlich die mittlere Konstellation (BAG: "Kündigungstyp" 164So der Sprachgebrauch in BAG 19.5.1993 - 2 AZR 598/92 - EEK II/217 (Volltext: "Juris") [II.2 a. - "Juris"-Rn. 19 am Ende].So der Sprachgebrauch in BAG 19.5.1993 - 2 AZR 598/92 - EEK II/217 (Volltext: "Juris") [II.2 a. - "Juris"-Rn. 19 am Ende].) jetzt sogenannter "Langzeiterkrankung" 165So etwa BAG 29.4.1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 36 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 46 = NZA 1999, 979 = BB 2000, 49 [Leitsatz 1.]: "Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlass einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt ... [usw.]".So etwa BAG 29.4.1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 36 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 46 = NZA 1999, 979 = BB 2000, 49 [Leitsatz 1.]: "Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlass einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt ... [usw.]"., die der Beklagten zur rechtlichen Absicherung ihres Trennungswillens (wohl) vorrangig vorschwebt.

    dazu BAG 29.4.1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 36 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 46 = NZA 1999, 978 = DB 1999, 1861 = BB 2000, 49 [Leitsatz 2. u. II.3 a. - "Juris"-Rn. 36]: "Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (...).

    Denn ein solcher Zeitraum kann ggf. durch Einstellung einer Ersatzkraft mit einem befristeten Arbeitsverhältnis überbrückt werden".S. dazu BAG 29.4.1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 36 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 46 = NZA 1999, 978 = DB 1999, 1861 = BB 2000, 49 [Leitsatz 2. u. II.3 a. - "Juris"-Rn. 36]: "Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (...).

    109) S. Schriftsatz vom 18.5.2016 a.a.O. unter Hinweis auf BAG 29.4.1999 - 2 AZR 431/98.

    165) So etwa BAG 29.4.1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 36 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 46 = NZA 1999, 979 = BB 2000, 49 [Leitsatz 1.]: "Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aus Anlass einer Langzeiterkrankung erst dann sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt ... [usw.]".

    216) S. dazu BAG 29.4.1999 - 2 AZR 431/98 - BAGE 91, 271 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 36 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 46 = NZA 1999, 978 = DB 1999, 1861 = BB 2000, 49 [Leitsatz 2. u. II.3 a. - "Juris"-Rn. 36]: "Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (...).

  • LAG Baden-Württemberg, 22.06.2005 - 2 Sa 11/05

    Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16
    (2.) In den gleichen gedanklichen Zusammenhang - nämlich dem seit langem überfälligen "Leitbildwechsel" zur so rechtzeitigen Anpassung von Arbeitsplätzen an die Menschen, dass deren vorschnelle Aussonderung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann 187So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann"; s. im funktionellen Zusammenhang auch Wolfhard Kohte, DB 2008, 582 [II.2.]: "Die Rechtzeitigkeit präventiver und rehabilitativer Maßnahmen ist eines der zentralen Themen der internationalen Diskussion.

    Dies ist im betrieblichen Kontext eher möglich als im Rahmen der Arbeitslosigkeit".So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann"; s. im funktionellen Zusammenhang auch Wolfhard Kohte, DB 2008, 582 [II.2.]: "Die Rechtzeitigkeit präventiver und rehabilitativer Maßnahmen ist eines der zentralen Themen der internationalen Diskussion.

    hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    187) So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann"; s. im funktionellen Zusammenhang auch Wolfhard Kohte, DB 2008, 582 [II.2.]: "Die Rechtzeitigkeit präventiver und rehabilitativer Maßnahmen ist eines der zentralen Themen der internationalen Diskussion.

    190) S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 512/75

    Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16
    Sie schließt zwar nicht grundsätzlich aus, dass der Arbeitgeber wegen Krankheit das Arbeitsverhältnis im Wege ordentlicher Kündigung beenden kann, stellt aber an die soziale Rechtfertigung einer solchen Kündigung strenge Anforderungen"; 5.8.1976 - 3 AZR 110/75 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 1 [II.2.]: "Richtig ist, dass auch Krankheiten eine Kündigung sozial rechtfertigen können.

    Es kommt vor allem auf die Vorgeschichte der Krankheit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das voraussichtliche Ende der Krankheit an"; 19.8.1976 - 3 AZR 512/75 - AP § 1 KSchG Krankheit Nr. 2 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 3 [1.]: "Vor allem ist aber auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung in die Interessenabwägung einzubeziehen, wie dies die bereits erwähnte Entscheidung des Ersten Senats vom 12.3.1968 für den Fall einer voraussichtlich lange andauernden Krankheit verlangt hat (...)".S. hierzu schon BAG 9, 12.1954 - 2 AZR 46/53 - BAGE 1, 237 = AP § 123 GewO Nr. 1 [2.]: "Im Schrifttum und in der Rechtsprechung wird auch übereinstimmend angenommen, dass es sich zwar nicht um eine dauernde Arbeitsunfähigkeit handeln brauche, aber doch im Zeitpunkte der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen müsse, die in absehbarer Zeit nicht wieder behoben werden könne, oder dass es eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer sein müsse"; 23.1.1958 - 2 AZR 206/55 - AP § 1 KSchG Nr. 50 [II.]: "Als Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren in Betracht zu ziehen, dass der Kläger immerhin schon lange an Muskelschwund erkrankt war und von der Beklagten der Zeitpunkt seiner Wiederherstellung ebensowenig beurteilt werden konnte wie die Frage, ob der an Muskelschwund erkrankte Kläger nach einer etwaigen Genesung im Betrieb der Beklagten künftig überhaupt noch Verwendung finden könne"; 16.12.1960 - 1 AZR 429/58 - AP § 133 c GewO Nr. 3; 12.3.1968 - 1 AZR 413/67 - BAGE 20, 345 = AP § 1 KSchG Krankheit Nr. 1 = NJW 1968, 1693 = MDR 1968, 792 ["Juris"-Rn- 10]: "Die Rechtsprechung des BAG zur Frage, ob wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers gekündigt werden kann, stimmt mit der Rechtslehre überein.

    Sie schließt zwar nicht grundsätzlich aus, dass der Arbeitgeber wegen Krankheit das Arbeitsverhältnis im Wege ordentlicher Kündigung beenden kann, stellt aber an die soziale Rechtfertigung einer solchen Kündigung strenge Anforderungen"; 5.8.1976 - 3 AZR 110/75 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 1 [II.2.]: "Richtig ist, dass auch Krankheiten eine Kündigung sozial rechtfertigen können.

    Es kommt vor allem auf die Vorgeschichte der Krankheit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das voraussichtliche Ende der Krankheit an"; 19.8.1976 - 3 AZR 512/75 - AP § 1 KSchG Krankheit Nr. 2 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 3 [1.]: "Vor allem ist aber auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung in die Interessenabwägung einzubeziehen, wie dies die bereits erwähnte Entscheidung des Ersten Senats vom 12.3.1968 für den Fall einer voraussichtlich lange andauernden Krankheit verlangt hat (...)".

    Sie schließt zwar nicht grundsätzlich aus, dass der Arbeitgeber wegen Krankheit das Arbeitsverhältnis im Wege ordentlicher Kündigung beenden kann, stellt aber an die soziale Rechtfertigung einer solchen Kündigung strenge Anforderungen"; 5.8.1976 - 3 AZR 110/75 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 1 [II.2.]: "Richtig ist, dass auch Krankheiten eine Kündigung sozial rechtfertigen können.

    Es kommt vor allem auf die Vorgeschichte der Krankheit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das voraussichtliche Ende der Krankheit an"; 19.8.1976 - 3 AZR 512/75 - AP § 1 KSchG Krankheit Nr. 2 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 3 [1.]: "Vor allem ist aber auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung in die Interessenabwägung einzubeziehen, wie dies die bereits erwähnte Entscheidung des Ersten Senats vom 12.3.1968 für den Fall einer voraussichtlich lange andauernden Krankheit verlangt hat (...)".

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06

    Kündigungsschutz - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16
    BAG 23.4.2008 - 2 AZR 1012/06 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 55 = NZA-RR 2008, 515 [B.II.3 b, ab (1)].S. BAG 23.4.2008 - 2 AZR 1012/06 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 55 = NZA-RR 2008, 515 [B.II.3 b, ab (1)].:.

    dazu aus jüngerer Zeit - hier: mit Blick auf häufige Kurzerkrankungen - etwa BAG 23.4.2008 - 2 AZR 1012/06 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 55 = NZA-RR 2008, 515 = BB 2008, 2409 [B.II.1.

    Liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vor, so ist in einem dritten Prüfschritt im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen".S. dazu aus jüngerer Zeit - hier: mit Blick auf häufige Kurzerkrankungen - etwa BAG 23.4.2008 - 2 AZR 1012/06 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 55 = NZA-RR 2008, 515 = BB 2008, 2409 [B.II.1.

    186) S. BAG 23.4.2008 - 2 AZR 1012/06 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 55 = NZA-RR 2008, 515 [B.II.3 b, ab (1)].

    202) S. dazu aus jüngerer Zeit - hier: mit Blick auf häufige Kurzerkrankungen - etwa BAG 23.4.2008 - 2 AZR 1012/06 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 55 = NZA-RR 2008, 515 = BB 2008, 2409 [B.II.1.

  • BAG, 12.12.1968 - 1 AZR 102/68

    Kündigung - Betriebsbedingte Gründe - Zurückziehen der Kündigung - Betriebliche

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16
    Wilhelm Herschel, Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)"; ders. Anm. BAG [26.11.1964] AP § 626 BGB Nr. 53 [IV.]: "Übermaßverbot"; ders. Anm. BAG [21.10.1965] AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel"; ders. Anm. BAG [12.12.1968] AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20: "Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel".S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)"; ders. Anm. BAG [26.11.1964] AP § 626 BGB Nr. 53 [IV.]: "Übermaßverbot"; ders. Anm. BAG [21.10.1965] AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel"; ders. Anm. BAG [12.12.1968] AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20: "Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel".

    angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 63/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 812 [B.I.1.].S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

    173) S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)"; ders. Anm. BAG [26.11.1964] AP § 626 BGB Nr. 53 [IV.]: "Übermaßverbot"; ders. Anm. BAG [21.10.1965] AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel"; ders. Anm. BAG [12.12.1968] AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20: "Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel".

    178) S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16
    Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 = BB 1983, 899 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 = BB 1983, 899 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten erklärtermaßen ("Krankheit") um sogenannte personenbedingte Gesichtspunkte.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg 22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".

    158) S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 = BB 1983, 899 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anders zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".

  • BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 481/01

    Beschäftigungsanspruch nach SGB IX und Rechte des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16
    hierzu etwa schon BAG 3, 12.2002 - 9 AZR 481/01 - BAGE 104, 45 = AP § 81 SGB IX Nr. 2 = EzA § 81 SGB IX Nr. 1 = NZA 2003, 1215 = BB 2003, 1014 = DB 2003, 1230 [Leitsatz 3.]: "Soweit für die Erfüllung des schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs eine Versetzung erforderlich ist, hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Zustimmung nach § 99 BetrVG beim Betriebsrat einholt.

    Wird diese verweigert und steht nicht fest, dass dem Betriebsrat objektiv Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG zustehen, hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch auf Durchführung des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG"; ebenso schon BAG 29.1.1997 (Fn. 190) [II.1 d. - "Juris"-Rn. 23]: "Soweit dies eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1 BetrVG bedeutet, muss sich der Arbeitgeber auch um die Zustimmung des Betriebsrats bemühen".S. hierzu etwa schon BAG 3, 12.2002 - 9 AZR 481/01 - BAGE 104, 45 = AP § 81 SGB IX Nr. 2 = EzA § 81 SGB IX Nr. 1 = NZA 2003, 1215 = BB 2003, 1014 = DB 2003, 1230 [Leitsatz 3.]: "Soweit für die Erfüllung des schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs eine Versetzung erforderlich ist, hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Zustimmung nach § 99 BetrVG beim Betriebsrat einholt.

    231) S. hierzu etwa schon BAG 3, 12.2002 - 9 AZR 481/01 - BAGE 104, 45 = AP § 81 SGB IX Nr. 2 = EzA § 81 SGB IX Nr. 1 = NZA 2003, 1215 = BB 2003, 1014 = DB 2003, 1230 [Leitsatz 3.]: "Soweit für die Erfüllung des schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs eine Versetzung erforderlich ist, hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Zustimmung nach § 99 BetrVG beim Betriebsrat einholt.

  • LAG Hessen, 12.12.1989 - 7 Sa 521/89
    Auszug aus ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16
    dazu die Berichterstattung zum Urteil der Vorinstanz (Hessisches LAG 12.12.1989 - 7 Sa 521/89) in BAG 7, 2.1991 (Fn. 76) [Tatbestand - "Juris"-Rnrn.

    Der Begriff des freien Arbeitsplatzes dürfe im Hinblick auf die möglicherweise zwei Jahre dauernde Umschulung nicht zu eng bestimmt werden"S. dazu die Berichterstattung zum Urteil der Vorinstanz (Hessisches LAG 12.12.1989 - 7 Sa 521/89) in BAG 7, 2.1991 (Fn. 76) [Tatbestand - "Juris"-Rnrn.

    214) S. dazu die Berichterstattung zum Urteil der Vorinstanz (Hessisches LAG 12.12.1989 - 7 Sa 521/89) in BAG 7, 2.1991 (Fn. 76) [Tatbestand - "Juris"-Rnrn.

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 162/05

    Konzernkündigungsschutz

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16
    - "Juris"-Rn. 31]; 23.3.2006 - 2 AZR 162/05 - AP § 1 KSchG 1969 Konzern Nr. 13 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 147 = NZA 2007, 30 [B.III.2 c. - "Juris"-Rn. 21].S. auch dazu BAG 14.10.1982 (Fn. 224) [III.1.

    - "Juris"-Rn. 31]; 23.3.2006 - 2 AZR 162/05 - AP § 1 KSchG 1969 Konzern Nr. 13 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 147 = NZA 2007, 30 [B.III.2 c. - "Juris"-Rn. 21].

    - "Juris"-Rn. 31]; 23.3.2006 - 2 AZR 162/05 - AP § 1 KSchG 1969 Konzern Nr. 13 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 147 = NZA 2007, 30 [B.III.2 c. - "Juris"-Rn. 21].

  • BAG, 23.11.2004 - 2 AZR 24/04

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht?

    Auszug aus ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16
    Bei einer solchen Vertragsgestaltung muss der Arbeitgeber als verpflichtet angesehen werden, zunächst eine Unterbringung des Arbeitnehmers in einem anderen Konzernbetrieb zu versuchen, bevor er den Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigt"; im Anschluss aus jüngerer Zeit etwa BAG 23.11.2004 - 2 AZR 24/04 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 135 = NZA 2005, 929 [B.III.2 b, bb.

    Bei einer solchen Vertragsgestaltung muss der Arbeitgeber als verpflichtet angesehen werden, zunächst eine Unterbringung des Arbeitnehmers in einem anderen Konzernbetrieb zu versuchen, bevor er den Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigt"; im Anschluss aus jüngerer Zeit etwa BAG 23.11.2004 - 2 AZR 24/04 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 135 = NZA 2005, 929 [B.III.2 b, bb.

    Bei einer solchen Vertragsgestaltung muss der Arbeitgeber als verpflichtet angesehen werden, zunächst eine Unterbringung des Arbeitnehmers in einem anderen Konzernbetrieb zu versuchen, bevor er den Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigt"; im Anschluss aus jüngerer Zeit etwa BAG 23.11.2004 - 2 AZR 24/04 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 135 = NZA 2005, 929 [B.III.2 b, bb.

  • BAG, 13.09.1973 - 2 AZR 601/72

    Außerhalb des Widerspruchs des Betriebsrats zu berücksichtigende Umstände bei

  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 411/05

    Schwerbehinderter Mensch - Beschäftigungsanspruch - Darlegungs- und Beweislast

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04

    Vergütungsanspruch - behinderungsgerechter Arbeitsplatz

  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 500/06

    Änderungskündigung

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 428/94

    Ferienüberhang bei Musikschullehrern - Änderungskündigung zur Reduzierung der

  • BAG, 17.10.1980 - 7 AZR 675/78

    Kündigungsschutz - Kurzarbeit - Betriebsbedingte Kündigung - Soziale

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.01.2010 - 10 Sa 2071/09

    Betriebliches Eingliederungsmanagement vor betriebsbedingter Kündigung -

  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

  • BAG, 28.04.2011 - 8 AZR 515/10

    Entschädigung - Benachteiligung wegen Behinderung - krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

  • BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 515/87

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen langanhaltender Krankheit -

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 519/04

    Kündigungsschutz; Schwerbehinderte

  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 244/04

    Änderungskündigung

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 1020/08

    Personenbedingte Kündigung - Krankheit - freier Arbeitsplatz

  • BAG, 30.05.1972 - 2 AZR 298/71

    Kündigungsbefugnis - Personalabteilungsleiter

  • BAG, 14.04.2011 - 6 AZR 727/09

    Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag

  • BAG, 05.08.1976 - 3 AZR 110/75

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Zumutbarkeit einer anderweitigen

  • BAG, 10.06.1969 - 2 AZR 94/68

    Chronische Erkrankung eines Arbeitnehmers

  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

  • BAG, 09.12.1954 - 2 AZR 46/53

    Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO

  • BAG, 12.03.1968 - 1 AZR 413/67

    Fürsorgepflicht - Krankheit - Kündigung

  • BAG, 16.12.1960 - 1 AZR 429/58

    Absolute Kündigungsgründe - Abschließende Aufzählung

  • LAG Köln, 11.06.2007 - 14 Sa 1391/06

    Negative Prognose bei krankheitsbedingter Kündigung

  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

  • BAG, 21.01.1993 - 2 AZR 330/92

    Mitbestimmung bei Kündigungen; MibestG SH

  • BAG, 07.02.1991 - 2 AZR 205/90

    Personenbedingte Kündigung - Umschulung

  • BGH, 11.02.1987 - IVa ZR 194/85

    Rechtsfolgen eines Verstoßes des Versicherungsnehmers gegen die Obliegenheit zur

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 21.10.1965 - 2 AZR 2/65

    Dienstschluß - Kollegenkreis - Cafehausrunde - Politisch anfechtbare Äußerungen -

  • LAG Berlin, 27.10.2005 - 10 Sa 783/05

    Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement -

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

  • LAG Niedersachsen, 06.12.2010 - 12 Sa 860/10

    Leidensgerechte Beschäftigung an heimischem Telearbeitsplatz; Klage eines

  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 598/92
  • LAG Niedersachsen, 25.10.2006 - 6 Sa 974/05

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten oder

  • RG, 14.01.1897 - VI 277/96

    Entlassung eines zur Leitung einer Fabrik angenommenen Technikers vor Ablauf der

  • BAG, 04.11.1981 - 7 AZR 264/79

    Kündigung

  • BAG, 13.06.1986 - 7 AZR 623/84

    Sozialauswahl bei Änderungskündigung

  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 127/75

    Ausschlußfrist - Änderungskündigung - Öffentlicher Dienst - Ordentliche Kündigung

  • LAG Hamm, 24.01.2007 - 2 Sa 991/06

    Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 518/92

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche bzw. hilfsweise

  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 26.11.1964 - 2 AZR 211/63

    Angestellte einer gemeinnützigen Stiftung - Krankenhaus - Wirtschaftliche Leitung

  • BAG, 20.05.1959 - 2 AZR 532/58

    Durchschnittliches Arbeitsentgelt - Berechnungsverfahren - Krankheit -

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BAG, 08.12.2011 - 6 AZR 354/10

    Kündigung - Vollmacht - unverzügliche Zurückweisung - Ausbildungsverhältnis

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