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   ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11   

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ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11 (https://dejure.org/2011,22598)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11 (https://dejure.org/2011,22598)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 04. November 2011 - 28 Ca 8209/11 (https://dejure.org/2011,22598)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 84 Abs 2 SGB 9, § 1 Abs 1 KSchG, § 81 Abs 4 S 2 Nr 4 SGB 9, § 81 Abs 4 S 2 Nr 5 SGB 9, § 81 Abs 4 S 3 SGB 9
    Kündigung eines schwerbehinderten Menschen - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigung eines schwerbehinderten Menschen - Mindestanforderungen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements -Behinderungsgerechte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitgeber kann im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagments die gesundheitliche Eignung des schwerbehinderten Menschen für eine von diesem zur Sprache gebrachte Alternativtätigkeit nicht mit eigenem Anforderungsprofil ausräumen ohne vorher die ...

  • hensche.de

    Kündigung: Schwerbehinderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (46)

  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04

    Vergütungsanspruch - behinderungsgerechter Arbeitsplatz

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11
    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anderer zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anderer zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".

    dazu anschaulich bereits BAG 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 - BAGE 114, 299 = AP § 81 SGB IX Nr. 8 = NZA 2006, 155 [B.II.2 a.]: "Sobald bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses Schwierigkeiten auftreten, hat der Arbeitgeber unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des zuständigen Integrationsamtes, das die Aufgaben der früheren sogenannten Hauptfürsorgestelle wahrnimmt, nach Lösungen zu suchen, die diese Schwierigkeiten beseitigen"; 4.10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, cc.

    Vielmehr soll die Beteiligung sachkundiger Stellen auch gewährleisten, dass alle Möglichkeiten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fachkundig untersucht und deren technische sowie wirtschaftliche Realisierbarkeit geprüft werden"; s. aus dem Fachschrifttum statt vieler nur Ulrich Faber, in: Werner Feldes/Wolfhard Kohte/Eckart-Stevens-Bartol(Hrg.), SGB IX, 2. Auflage (2011), § 81 Rn. 36: "Ruft der Arbeitgeber die Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und Integrationsämter nicht ab oder kommt er seinen Pflichten aus § 84 nicht nach, geht dies bei einem gerichtlichen Rechtsstreit um die individualrechtlichen Ansprüche schwerbehinderter Menschen aus § 81 Abs. 4 zu seinen Lasten".S. dazu anschaulich bereits BAG 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 - BAGE 114, 299 = AP § 81 SGB IX Nr. 8 = NZA 2006, 155 [B.II.2 a.]: "Sobald bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses Schwierigkeiten auftreten, hat der Arbeitgeber unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des zuständigen Integrationsamtes, das die Aufgaben der früheren sogenannten Hauptfürsorgestelle wahrnimmt, nach Lösungen zu suchen, die diese Schwierigkeiten beseitigen"; 4.10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, cc.

    dazu Wolfhard Kohte, Anm. BAG 4, 10.2005 [9 AZR 632/04] jurisPR-ArbR 27/2006 (5.7.2006) [D.]: "In letzter Zeit ist immer wieder zu beobachten, dass Arbeitgeber sich auf Unzumutbarkeit der behinderungsgerechten Ausgestaltung und Organisation des Arbeitsplatzes berufen, ohne jedoch die erforderlichen Präventionsverfahren durchzuführen.

    Dies muss im Prozess notwendigerweise zur Zurückweisung der Einrede der Unzumutbarkeit führen (dazu nur LAG Stuttgart22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82, m. Anm. Gagel; vgl. dazu auch jurisPR-ArbR 47/2005 Anm. 1, Kohte)".S. dazu Wolfhard Kohte, Anm. BAG 4, 10.2005 [9 AZR 632/04] jurisPR-ArbR 27/2006 (5.7.2006) [D.]: "In letzter Zeit ist immer wieder zu beobachten, dass Arbeitgeber sich auf Unzumutbarkeit der behinderungsgerechten Ausgestaltung und Organisation des Arbeitsplatzes berufen, ohne jedoch die erforderlichen Präventionsverfahren durchzuführen.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anderer zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".

    90) S. dazu anschaulich bereits BAG 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 - BAGE 114, 299 = AP § 81 SGB IX Nr. 8 = NZA 2006, 155 [B.II.2 a.]: "Sobald bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses Schwierigkeiten auftreten, hat der Arbeitgeber unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des zuständigen Integrationsamtes, das die Aufgaben der früheren sogenannten Hauptfürsorgestelle wahrnimmt, nach Lösungen zu suchen, die diese Schwierigkeiten beseitigen"; 4.10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, cc.

    93) S. dazu Wolfhard Kohte, Anm. BAG 4, 10.2005 [9 AZR 632/04] jurisPR-ArbR 27/2006 (5.7.2006) [D.]: "In letzter Zeit ist immer wieder zu beobachten, dass Arbeitgeber sich auf Unzumutbarkeit der behinderungsgerechten Ausgestaltung und Organisation des Arbeitsplatzes berufen, ohne jedoch die erforderlichen Präventionsverfahren durchzuführen.

  • LAG Baden-Württemberg, 22.06.2005 - 2 Sa 11/05

    Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11
    In den gleichen gedanklichen Zusammenhang - nämlich dem seit langem überfälligen "Leitbildwechsel" zur so rechtzeitigen Anpassung von Arbeitsplätzen an die Menschen, dass deren Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann 78So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

    hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anderer zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    Dies muss im Prozess notwendigerweise zur Zurückweisung der Einrede der Unzumutbarkeit führen (dazu nur LAG Stuttgart22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82, m. Anm. Gagel; vgl. dazu auch jurisPR-ArbR 47/2005 Anm. 1, Kohte)".S. dazu Wolfhard Kohte, Anm. BAG 4, 10.2005 [9 AZR 632/04] jurisPR-ArbR 27/2006 (5.7.2006) [D.]: "In letzter Zeit ist immer wieder zu beobachten, dass Arbeitgeber sich auf Unzumutbarkeit der behinderungsgerechten Ausgestaltung und Organisation des Arbeitsplatzes berufen, ohne jedoch die erforderlichen Präventionsverfahren durchzuführen.

    Dies muss im Prozess notwendigerweise zur Zurückweisung der Einrede der Unzumutbarkeit führen (dazu nur LAG Stuttgart22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82, m. Anm. Gagel; vgl. dazu auch jurisPR-ArbR 47/2005 Anm. 1, Kohte)".

    78) So Wolfhard Kohte Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

    81) S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    Dies muss im Prozess notwendigerweise zur Zurückweisung der Einrede der Unzumutbarkeit führen (dazu nur LAG Stuttgart22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82, m. Anm. Gagel; vgl. dazu auch jurisPR-ArbR 47/2005 Anm. 1, Kohte)".

  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 411/05

    Schwerbehinderter Mensch - Beschäftigungsanspruch - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11
    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anderer zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anderer zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".

    Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgehende (Wieder-)Eingliederungsmaßnahmen können z.B. sein: stufenweise Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX); technische Umrüstung/Umorganisation des Arbeitsplatzes (vgl. dazu BAG, Urt. v. 14.03.2006 - 9 AZR 411/05 - EzA § 81 SGB IX Nr. 11) oder Veränderungen der Arbeitsorganisation, der Arbeitsumgebung, der Arbeitszeit; Qualifizierungsmaßnahmen; Arbeitsversuche; medizinische Rehabilitation; psychosoziale Betreuung eines schwerbehinderten Mitarbeiters durch den Integrationsfachdienst (§§ 109 ff. SGB IX).

    Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgehende (Wieder-)Eingliederungsmaßnahmen können z.B. sein: stufenweise Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX); technische Umrüstung/Umorganisation des Arbeitsplatzes (vgl. dazu BAG, Urt. v. 14.03.2006 - 9 AZR 411/05 - EzA § 81 SGB IX Nr. 11) oder Veränderungen der Arbeitsorganisation, der Arbeitsumgebung, der Arbeitszeit; Qualifizierungsmaßnahmen; Arbeitsversuche; medizinische Rehabilitation; psychosoziale Betreuung eines schwerbehinderten Mitarbeiters durch den Integrationsfachdienst (§§ 109 ff. SGB IX).

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anderer zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".

    Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgehende (Wieder-)Eingliederungsmaßnahmen können z.B. sein: stufenweise Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX); technische Umrüstung/Umorganisation des Arbeitsplatzes (vgl. dazu BAG, Urt. v. 14.03.2006 - 9 AZR 411/05 - EzA § 81 SGB IX Nr. 11) oder Veränderungen der Arbeitsorganisation, der Arbeitsumgebung, der Arbeitszeit; Qualifizierungsmaßnahmen; Arbeitsversuche; medizinische Rehabilitation; psychosoziale Betreuung eines schwerbehinderten Mitarbeiters durch den Integrationsfachdienst (§§ 109 ff. SGB IX).

  • BAG, 12.12.1968 - 1 AZR 102/68

    Kündigung - Betriebsbedingte Gründe - Zurückziehen der Kündigung - Betriebliche

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11
    Wilhelm Herschel, Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)"; ders.Anm. BAG [26.11.1964] AP § 626 BGB Nr. 53 [IV.]: "Übermaßverbot"; ders.Anm. BAG [21.10.1965] AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel"; ders.Anm. BAG [12.12.1968] AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20: "Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel".S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)"; ders.Anm. BAG [26.11.1964] AP § 626 BGB Nr. 53 [IV.]: "Übermaßverbot"; ders.Anm. BAG [21.10.1965] AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel"; ders.Anm. BAG [12.12.1968] AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20: "Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel".

    angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen ?dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 63/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 812 [B.I.1.].S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen ?dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

    64) S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)"; ders.Anm. BAG [26.11.1964] AP § 626 BGB Nr. 53 [IV.]: "Übermaßverbot"; ders.Anm. BAG [21.10.1965] AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel"; ders.Anm. BAG [12.12.1968] AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20: "Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel".

    69) S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen ?dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11
    Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".) im Vollzug eines Arbeitsverhältnisses geht es der Beklagten, die sich auf das Unvermögen der Klägerin zur Vertragserfüllung beruft, um sogenannte personenbedingte Gesichtspunkte.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anderer zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".S. hierzu statt vieler bereits LAG Baden-Württemberg22.6.2005 - 2 Sa 11/05 - Behindertenrecht 2006, 82 ("Juris") [II.1.]: "Im Rahmen der durch § 81 Abs. 4 SGB IX kodifizierten und gegenüber der allgemeinen Fürsorgepflicht gesteigerten Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, einen vorhandenen Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten, an dem der vertragliche Beschäftigungsanspruch erfüllt werden kann.

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anderer zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".

    56) S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [23.7.1970] AP § 1 Gesamthafenbetriebsgesetz Nr. 3 [III.b.2]: "Die Dreiteilung der Kündigungsgründe gibt ... die Richtung an, aus der die Störung kommen kann"; ebenso BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81 - BAGE 40, 361 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 7 [B.I.3.]; 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = NZA 1997, 709 [II.1 c.]: "§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG differenziert insoweit nach der 'Störquelle', nicht nach den der 'Störung' eventuell zugrunde liegenden ferneren Ursachen".

    Um eine Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumutbare organisatorische Veränderungen vorzunehmen und gegebenenfalls den Arbeitsablauf anderer zu organisieren" - mit Hinweis auf BAG 14.7.1983 - 2 AZR 34/92 n.v. ("Juris"); sodann im gleichen Sinne BAG 4, 10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, aa.]: "Das folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Danach hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsorganisation"; 14.3.2006 - 9 AZR 411/05 - AP § 81 SGB IX Nr. 11 = EzA § 81 SGB IX Nr. 11 = NZA 2006, 1214 [I.1.]: "Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet"; s. weit früher auch schon BAG 29.1.1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107 = AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 32 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 42 [II.1 d.]: "Eine Umorganisation hinsichtlich des Personaleinsatzes ist als gegenüber der krankheitsbedingten Kündigung mildere Maßnahme dann geboten, wenn der Arbeitgeber einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Wahrnehmung seines Direktionsrechts freimachen kann, weil er sich damit gegenüber dem bisherigen Arbeitsplatzinhaber im Rahmen der vertraglichen Abmachungen hält und nicht in dessen Rechtsposition eingreift".

  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 88/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11
    grundlegend BAG 30.5.1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309 = AP § 626 BGB Nr. 70 = NJW 1979, 332 [Leitsatz 2 u. III.2 b.]; s. aus jüngerer Zeit BAG 12.7.2007 (Fn. 59) [B.II.2 a.]: "Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat"; [B.II.2 b.]: "Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen"; 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 [I.2.]; 30.9.2010 - 2 AZR 88/09 - EzA § 84 SGB IX Nr. 7 = NZA 2011, 39 = MDR 2011, 495 [I.2.].S. grundlegend BAG 30.5.1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309 = AP § 626 BGB Nr. 70 = NJW 1979, 332 [Leitsatz 2 u. III.2 b.]; s. aus jüngerer Zeit BAG 12.7.2007 (Fn. 59) [B.II.2 a.]: "Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat"; [B.II.2 b.]: "Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen"; 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 [I.2.]; 30.9.2010 - 2 AZR 88/09 - EzA § 84 SGB IX Nr. 7 = NZA 2011, 39 = MDR 2011, 495 [I.2.].

    Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung und Veränderung möglich war und der Arbeitnehmer auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können, warum also ein BEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, erneuten Krankheitszeiten des Arbeitnehmers vorzubeugen und ihm den Arbeitsplatz zu erhalten"; im gleichen Sinne auch bereits BAG 30.9.2010 - 2 AZR 88/09 - NZA 2011, 39 [II.2 c, aa.]: "Wäre ein positives Ergebnis dagegen möglich gewesen, darf sich der Arbeitgeber nicht darauf beschränken, pauschal vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer und es gebe keine leidensgerechten Arbeitsplätze, die der erkrankte Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung ausfüllen könne.

    Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung und Veränderung möglich war und der Arbeitnehmer auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können, warum also ein BEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, erneuten Krankheitszeiten des Arbeitnehmers vorzubeugen und ihm den Arbeitsplatz zu erhalten"; im gleichen Sinne auch bereits BAG 30.9.2010 - 2 AZR 88/09 - NZA 2011, 39 [II.2 c, aa.]: "Wäre ein positives Ergebnis dagegen möglich gewesen, darf sich der Arbeitgeber nicht darauf beschränken, pauschal vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer und es gebe keine leidensgerechten Arbeitsplätze, die der erkrankte Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung ausfüllen könne.

    66) S. grundlegend BAG 30.5.1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309 = AP § 626 BGB Nr. 70 = NJW 1979, 332 [Leitsatz 2 u. III.2 b.]; s. aus jüngerer Zeit BAG 12.7.2007 (Fn. 59) [B.II.2 a.]: "Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat"; [B.II.2 b.]: "Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung künftig zu beseitigen"; 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 56 = NZA 2010, 398 [I.2.]; 30.9.2010 - 2 AZR 88/09 - EzA § 84 SGB IX Nr. 7 = NZA 2011, 39 = MDR 2011, 495 [I.2.].

    Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung und Veränderung möglich war und der Arbeitnehmer auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können, warum also ein BEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, erneuten Krankheitszeiten des Arbeitnehmers vorzubeugen und ihm den Arbeitsplatz zu erhalten"; im gleichen Sinne auch bereits BAG 30.9.2010 - 2 AZR 88/09 - NZA 2011, 39 [II.2 c, aa.]: "Wäre ein positives Ergebnis dagegen möglich gewesen, darf sich der Arbeitgeber nicht darauf beschränken, pauschal vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den erkrankten Arbeitnehmer und es gebe keine leidensgerechten Arbeitsplätze, die der erkrankte Arbeitnehmer trotz seiner Erkrankung ausfüllen könne.

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04

    Beschäftigungsanspruch - Schwerbehinderung - Darlegung

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11
    dazu anschaulich bereits BAG 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 - BAGE 114, 299 = AP § 81 SGB IX Nr. 8 = NZA 2006, 155 [B.II.2 a.]: "Sobald bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses Schwierigkeiten auftreten, hat der Arbeitgeber unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des zuständigen Integrationsamtes, das die Aufgaben der früheren sogenannten Hauptfürsorgestelle wahrnimmt, nach Lösungen zu suchen, die diese Schwierigkeiten beseitigen"; 4.10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, cc.

    Vielmehr soll die Beteiligung sachkundiger Stellen auch gewährleisten, dass alle Möglichkeiten zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fachkundig untersucht und deren technische sowie wirtschaftliche Realisierbarkeit geprüft werden"; s. aus dem Fachschrifttum statt vieler nur Ulrich Faber, in: Werner Feldes/Wolfhard Kohte/Eckart-Stevens-Bartol(Hrg.), SGB IX, 2. Auflage (2011), § 81 Rn. 36: "Ruft der Arbeitgeber die Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und Integrationsämter nicht ab oder kommt er seinen Pflichten aus § 84 nicht nach, geht dies bei einem gerichtlichen Rechtsstreit um die individualrechtlichen Ansprüche schwerbehinderter Menschen aus § 81 Abs. 4 zu seinen Lasten".S. dazu anschaulich bereits BAG 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 - BAGE 114, 299 = AP § 81 SGB IX Nr. 8 = NZA 2006, 155 [B.II.2 a.]: "Sobald bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses Schwierigkeiten auftreten, hat der Arbeitgeber unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des zuständigen Integrationsamtes, das die Aufgaben der früheren sogenannten Hauptfürsorgestelle wahrnimmt, nach Lösungen zu suchen, die diese Schwierigkeiten beseitigen"; 4.10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, cc.

    90) S. dazu anschaulich bereits BAG 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 - BAGE 114, 299 = AP § 81 SGB IX Nr. 8 = NZA 2006, 155 [B.II.2 a.]: "Sobald bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses Schwierigkeiten auftreten, hat der Arbeitgeber unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des zuständigen Integrationsamtes, das die Aufgaben der früheren sogenannten Hauptfürsorgestelle wahrnimmt, nach Lösungen zu suchen, die diese Schwierigkeiten beseitigen"; 4.10.2005 - 9 AZR 632/04 - BAGE 116, 121 = EzA § 81 SGB IX Nr. 9 = NZA 2006, 442 [II.1 c, cc.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2009 - 11 Sa 5/08

    Krankheitsbedingte Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit - fehlende

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11
    Dazu bedarf es eines rechtzeitigen Handelns und in aller Regel eine Anpassung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation"; s. auch Thomas Stähler, Anm. LAG Rheinland-Pfalz [29.1.2009 - 11 Sa 5/08 ("Juris")] jurisPR-ArbR 29/2009 Anm. 2 [D.]: "Erneut eine entscheidende Erkenntnis ist auch bei vorliegender Entscheidung, dass für den Arbeitgeber die Verpflichtung besteht, zunächst, also bevor er zum 'letzten Mittel' der Kündigung greift, Möglichkeiten zu prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Hilfen oder Leistungen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

    Dazu bedarf es eines rechtzeitigen Handelns und in aller Regel eine Anpassung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation"; s. auch Thomas Stähler, Anm. LAG Rheinland-Pfalz [29.1.2009 - 11 Sa 5/08 ("Juris")] jurisPR-ArbR 29/2009 Anm. 2 [D.]: "Erneut eine entscheidende Erkenntnis ist auch bei vorliegender Entscheidung, dass für den Arbeitgeber die Verpflichtung besteht, zunächst, also bevor er zum 'letzten Mittel' der Kündigung greift, Möglichkeiten zu prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Hilfen oder Leistungen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

    Dazu bedarf es eines rechtzeitigen Handelns und in aller Regel eine Anpassung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation"; s. auch Thomas Stähler, Anm. LAG Rheinland-Pfalz [29.1.2009 - 11 Sa 5/08 ("Juris")] jurisPR-ArbR 29/2009 Anm. 2 [D.]: "Erneut eine entscheidende Erkenntnis ist auch bei vorliegender Entscheidung, dass für den Arbeitgeber die Verpflichtung besteht, zunächst, also bevor er zum 'letzten Mittel' der Kündigung greift, Möglichkeiten zu prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Hilfen oder Leistungen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11
    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 63/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 812 [B.I.1.].S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen ?dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 63/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 812 [B.I.1.].

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 63/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 812 [B.I.1.].

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 244/04

    Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11
    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 63/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 812 [B.I.1.].S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen ?dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 63/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 812 [B.I.1.].

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 63/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 812 [B.I.1.].

  • BAG, 17.10.1980 - 7 AZR 675/78

    Kündigungsschutz - Kurzarbeit - Betriebsbedingte Kündigung - Soziale

  • LAG Köln, 08.09.2008 - 5 Sa 618/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 500/06

    Änderungskündigung

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

  • BAG, 13.09.1973 - 2 AZR 601/72

    Außerhalb des Widerspruchs des Betriebsrats zu berücksichtigende Umstände bei

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 170/10

    Berufungsurteil ohne Tatbestand - Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.01.2010 - 10 Sa 2071/09

    Betriebliches Eingliederungsmanagement vor betriebsbedingter Kündigung -

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 10.12.1987 - 2 AZR 515/87

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen langanhaltender Krankheit -

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 1020/08

    Personenbedingte Kündigung - Krankheit - freier Arbeitsplatz

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06

    Kündigungsschutz - Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • LAG Köln, 11.06.2007 - 14 Sa 1391/06

    Negative Prognose bei krankheitsbedingter Kündigung

  • LAG Niedersachsen, 25.10.2006 - 6 Sa 974/05

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten oder

  • LAG Berlin, 27.10.2005 - 10 Sa 783/05

    Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement -

  • LAG Hamm, 24.01.2007 - 2 Sa 991/06

    Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement

  • LAG Niedersachsen, 06.12.2010 - 12 Sa 860/10

    Leidensgerechte Beschäftigung an heimischem Telearbeitsplatz; Klage eines

  • BAG, 21.10.1965 - 2 AZR 2/65

    Dienstschluß - Kollegenkreis - Cafehausrunde - Politisch anfechtbare Äußerungen -

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

  • RG, 14.01.1897 - VI 277/96

    Entlassung eines zur Leitung einer Fabrik angenommenen Technikers vor Ablauf der

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

  • BGH, 11.02.1987 - IVa ZR 194/85

    Rechtsfolgen eines Verstoßes des Versicherungsnehmers gegen die Obliegenheit zur

  • BAG, 04.11.1981 - 7 AZR 264/79

    Kündigung

  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 127/75

    Ausschlußfrist - Änderungskündigung - Öffentlicher Dienst - Ordentliche Kündigung

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

  • BAG, 21.01.1993 - 2 AZR 330/92

    Mitbestimmung bei Kündigungen; MibestG SH

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 13.06.1986 - 7 AZR 623/84

    Sozialauswahl bei Änderungskündigung

  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 26.11.1964 - 2 AZR 211/63

    Angestellte einer gemeinnützigen Stiftung - Krankenhaus - Wirtschaftliche Leitung

  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 518/92

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche bzw. hilfsweise

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