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   ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13   

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https://dejure.org/2014,22879
ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13 (https://dejure.org/2014,22879)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2014 - 28 BV 16501/13 (https://dejure.org/2014,22879)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 07. Februar 2014 - 28 BV 16501/13 (https://dejure.org/2014,22879)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 626 Abs 1 BGB, § 78 S 2 BetrVG, § 103 Abs 1 BetrVG, § 15 Abs 1 KSchG
    Kündigung - Betriebsratsmitglied - häufige Kurzerkrankungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Häufige Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers als wichtiger Kündigungsgrund; Berechtigung zur Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist

  • Betriebs-Berater

    Häufige Kurzerkrankungen

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    I. Häufige Kurzerkrankungen einer Arbeitsperson bilden regelmäßig keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. II. Nichts anderes kann mit Rücksicht auf das Benachteiligungsverbot in § 78 Satz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1843
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 22.08.1974 - 2 ABR 17/74

    Treuepflicht - Ausschlußfrist - Zustimmung des Betriebsrats - Kündigung eines

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13
    ganz allgemein an die fristlose Kündbarkeit von Dienstverhältnissen gestellt werden 28 S. statt vieler nur BAG 22.8.1974 - 2 ABR 17/74 - AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 1 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 [C.III.1.]: "Wenn das Gesetz darauf abstellt, ob 'die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt' ist, so bedeutet dies nichts anderes, als dass zu prüfen ist, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt".

    S. statt vieler nur BAG 22.8.1974 - 2 ABR 17/74 - AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 1 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 [C.III.1.]: "Wenn das Gesetz darauf abstellt, ob 'die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt' ist, so bedeutet dies nichts anderes, als dass zu prüfen ist, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt".

    (1)]: "Keinesfalls sollen die Betriebsratsmitglieder durch die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben Nachteile erleiden, vor allem nicht durch die Erleichterung der außerordentlichen Kündigung"; s. deutlich auch Ulrich Preis (Fn. 32) [II.1 c.]: "So legt das BAG etwa bei der simultanen Verletzung von Amts- und Vertragspflichten durch einen betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB einen strengen Prüfungsmaßstab an (vgl. grundlegend BAG 22.8.1974 [2 ABR 17/74] BAGE 26, 219, 230).

    (1)]: "Keinesfalls sollen die Betriebsratsmitglieder durch die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben Nachteile erleiden, vor allem nicht durch die Erleichterung der außerordentlichen Kündigung"; s. deutlich auch Ulrich Preis (Fn. 32) [II.1 c.]: "So legt das BAG etwa bei der simultanen Verletzung von Amts- und Vertragspflichten durch einen betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB einen strengen Prüfungsmaßstab an (vgl. grundlegend BAG 22.8.1974 [2 ABR 17/74] BAGE 26, 219, 230).

    28) S. statt vieler nur BAG 22.8.1974 - 2 ABR 17/74 - AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 1 = EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 6 [C.III.1.]: "Wenn das Gesetz darauf abstellt, ob 'die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt' ist, so bedeutet dies nichts anderes, als dass zu prüfen ist, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt".

    (1)]: "Keinesfalls sollen die Betriebsratsmitglieder durch die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben Nachteile erleiden, vor allem nicht durch die Erleichterung der außerordentlichen Kündigung"; s. deutlich auch Ulrich Preis (Fn. 32) [II.1 c.]: "So legt das BAG etwa bei der simultanen Verletzung von Amts- und Vertragspflichten durch einen betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB einen strengen Prüfungsmaßstab an (vgl. grundlegend BAG 22.8.1974 [2 ABR 17/74] BAGE 26, 219, 230).

  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 512/75

    Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13
    Allerdings bestehen die Gerichte erklärtermaßen darauf, dass an derartige Kündigungen strenge Anforderungen zu stellen seien 35 S. BAG 12.3.1968 (Fn. 34) - Zitat Fn. 34: "scharfe Anforderungen"; 5.8.1976 - 3 AZR 110/75 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 1 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 2 = DB 1976, 2307 [II.2.

    S. BAG 12.3.1968 (Fn. 34) - Zitat Fn. 34: "scharfe Anforderungen"; 5.8.1976 - 3 AZR 110/75 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 1 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 2 = DB 1976, 2307 [II.2.

    Den hieraus im Laufe einer langjährigen Debatte mit dem wissenschaftlichen Schrifttum zu einem mehrstufigen Prüfsystem verdichteten Entwicklungsstand, der sich schon frühzeitig auf sogenannte "häufige Kurzerkrankungen" erstreckte 36 S. BAG 19.8.1976 - 3 AZR 312/76 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 2 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 3 = DB 1977, 262 [1.

    S. BAG 19.8.1976 - 3 AZR 312/76 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 2 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 3 = DB 1977, 262 [1.

    35) S. BAG 12.3.1968 (Fn. 34) - Zitat Fn. 34: "scharfe Anforderungen"; 5.8.1976 - 3 AZR 110/75 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 1 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 2 = DB 1976, 2307 [II.2.

    36) S. BAG 19.8.1976 - 3 AZR 312/76 - AP § 1 KSchG 1969 Krankheit Nr. 2 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 3 = DB 1977, 262 [1.

  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 526/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung -

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13
    Genau diese unerwünschte Folge träte hier jedoch ein, wenn es dem Arbeitgeber möglich wäre, mit den Voraussetzungen, die unter Umständen eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würden, den geschützten Arbeitnehmer außerordentlich zu kündigen 19 Wie Fn. 17 - mit Hinweis auf BAG 18.2.1993 - 2 AZR 526/92.

    Wie Fn. 17 - mit Hinweis auf BAG 18.2.1993 - 2 AZR 526/92.

    Es kommt vor allem auf die Vorgeschichte der Krankheit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das voraussichtliche Ende der Krankheit an (...)"; 18.2.1993 (Fn. 19) AP § 15 KSchG 1969 Nr. 15 = EzA § 15 KSchG nF Nr. 40 = NZA 1994, 74 = BB 1993, 2381 [II.3.

    Es kommt vor allem auf die Vorgeschichte der Krankheit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das voraussichtliche Ende der Krankheit an (...)"; 18.2.1993 (Fn. 19) AP § 15 KSchG 1969 Nr. 15 = EzA § 15 KSchG nF Nr. 40 = NZA 1994, 74 = BB 1993, 2381 [II.3.

    19 ) Wie Fn. 17 - mit Hinweis auf BAG 18.2.1993 - 2 AZR 526/92.

    Es kommt vor allem auf die Vorgeschichte der Krankheit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das voraussichtliche Ende der Krankheit an (...)"; 18.2.1993 (Fn. 19) AP § 15 KSchG 1969 Nr. 15 = EzA § 15 KSchG nF Nr. 40 = NZA 1994, 74 = BB 1993, 2381 [II.3.

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13
    Insofern gelten dieselben Wertungen wie für die sogenannte verhaltensbedingte Kündigung (s. etwa BAG 17.01.2008 - 2 AZR 821/06 - NZA 2008, 777 = ZTR 2008, 449 [Leitsatz]; 12.05.2010 - 2 AZR 287/08 - NZA-RR 2011, 15).

    Dagegen realisiert sich bei verhaltensbedingten Kündigungen nicht das - letztlich alle gleich treffende - Betriebsrisiko, sondern es verwirklichen sich auf die einzelne Person bezogene Gefährdungen des Vertragsverhältnisses"; im Anschluss BAG 12.5.2010 - 2 AZR 287/08 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 67 = EzA § 15 KSchG nF Nr. 67 = NZA-RR 2011, 15 [II.4.

    Dagegen realisiert sich bei verhaltensbedingten Kündigungen nicht das - letztlich alle gleich treffende - Betriebsrisiko, sondern es verwirklichen sich auf die einzelne Person bezogene Gefährdungen des Vertragsverhältnisses"; im Anschluss BAG 12.5.2010 - 2 AZR 287/08 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 67 = EzA § 15 KSchG nF Nr. 67 = NZA-RR 2011, 15 [II.4.

    Dagegen realisiert sich bei verhaltensbedingten Kündigungen nicht das - letztlich alle gleich treffende - Betriebsrisiko, sondern es verwirklichen sich auf die einzelne Person bezogene Gefährdungen des Vertragsverhältnisses"; im Anschluss BAG 12.5.2010 - 2 AZR 287/08 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 67 = EzA § 15 KSchG nF Nr. 67 = NZA-RR 2011, 15 [II.4.

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 624/99

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung gegenüber ehemaligen

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13
    Nichts anderes kann mit Rücksicht auf das Benachteiligungsverbot in § 78 Satz 2 BetrVG gelten, wenn es um die Kündigung amtierender Mitglieder des Betriebsrates geht, die zudem unter dem besonderen Kündigungsschutz der § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG stehen (s. insofern etwa BAG 15.03.2001 - 2 AZR 624/99 - EzA § 15 KSchG nF Nr. 52 selbst für dauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines ehemaligen Betriebsratsmitgliedes).

    25 (2.) Konsequent verweist derselbe Senat den Arbeitgeber selbst für Fälle dauernden erkrankungsbedingten Unvermögens des Betriebsratsmitgliedes, seinen vertraglichen Arbeitsaufgaben nachzukommen darauf, den Ablauf des Sonderkündigungsschutzes ggf. abzuwarten 45 S. hierzu deutlich BAG 15.3.2001 - 2 AZR 624/99 - EzA § 15 KSchG nF Nr. 52 [Leitsatz 1.]: "Dem Arbeitgeber ist es regelmäßig zumutbar, das Ende des nachwirkenden Kündigungsschutzes gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG abzuwarten und sodann ordentlich zu kündigen, wenn er das Arbeitsverhältnis mit einem ehemaligen Betriebsratsmitglied wegen dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit beenden will".

    S. hierzu deutlich BAG 15.3.2001 - 2 AZR 624/99 - EzA § 15 KSchG nF Nr. 52 [Leitsatz 1.]: "Dem Arbeitgeber ist es regelmäßig zumutbar, das Ende des nachwirkenden Kündigungsschutzes gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG abzuwarten und sodann ordentlich zu kündigen, wenn er das Arbeitsverhältnis mit einem ehemaligen Betriebsratsmitglied wegen dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit beenden will".

    45) S. hierzu deutlich BAG 15.3.2001 - 2 AZR 624/99 - EzA § 15 KSchG nF Nr. 52 [Leitsatz 1.]: "Dem Arbeitgeber ist es regelmäßig zumutbar, das Ende des nachwirkenden Kündigungsschutzes gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG abzuwarten und sodann ordentlich zu kündigen, wenn er das Arbeitsverhältnis mit einem ehemaligen Betriebsratsmitglied wegen dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit beenden will".

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 821/06

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13
    Insofern gelten dieselben Wertungen wie für die sogenannte verhaltensbedingte Kündigung (s. etwa BAG 17.01.2008 - 2 AZR 821/06 - NZA 2008, 777 = ZTR 2008, 449 [Leitsatz]; 12.05.2010 - 2 AZR 287/08 - NZA-RR 2011, 15).

    , ist diese mittlerweile - gleichfalls abschlägig - beantwortet: So hat der Senat zum nun schon wiederholten Male selbst für die sogenannte verhaltensbedingte Kündigung, bei der die eingangs erwähnten Restriktionen ordentlicher Kündbarkeit erkrankten Personals (s. oben, S. 6 [1 a.]) keine Rolle spielen können, klargestellt, dass dieses Mittel dem Arbeitgeber normativ verwehrt sei 47 S. hierzu prägnant BAG 17.1.2008 - 2 AZR 821/06 - BAGE 125, 267 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 62 = EzA § 15 KSchG nF Nr. 62 = NZA 2008, 777 = ZTR 2008, 449 [Leitsatz und B.I.2 b. - "Juris"-Rnrn.

    S. hierzu prägnant BAG 17.1.2008 - 2 AZR 821/06 - BAGE 125, 267 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 62 = EzA § 15 KSchG nF Nr. 62 = NZA 2008, 777 = ZTR 2008, 449 [Leitsatz und B.I.2 b. - "Juris"-Rnrn.

    47) S. hierzu prägnant BAG 17.1.2008 - 2 AZR 821/06 - BAGE 125, 267 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 62 = EzA § 15 KSchG nF Nr. 62 = NZA 2008, 777 = ZTR 2008, 449 [Leitsatz und B.I.2 b. - "Juris"-Rnrn.

  • LAG Baden-Württemberg, 22.06.2005 - 2 Sa 11/05

    Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13
    ... Die Regelung verschafft der Gesundheitsprävention am Arbeitsplatz dadurch einen stärkeren Stellenwert, dass die Akteure unter Mitwirkung des Betroffenen zur Klärung der zu treffenden Maßnahmen verpflichtet werden"; s. ferner namentlich Wolfhard Kohte , Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

    ... Die Regelung verschafft der Gesundheitsprävention am Arbeitsplatz dadurch einen stärkeren Stellenwert, dass die Akteure unter Mitwirkung des Betroffenen zur Klärung der zu treffenden Maßnahmen verpflichtet werden"; s. ferner namentlich Wolfhard Kohte , Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

    ... Die Regelung verschafft der Gesundheitsprävention am Arbeitsplatz dadurch einen stärkeren Stellenwert, dass die Akteure unter Mitwirkung des Betroffenen zur Klärung der zu treffenden Maßnahmen verpflichtet werden"; s. ferner namentlich Wolfhard Kohte , Anm. LAG Stuttgart [22.6.2005 - 2 Sa 11/05] jurisPR-ArbR 47/2005 v. 23.11.2005 [A.]: "Mit dem SGB IX soll ein Leitbildwechsel realisiert werden: Die Arbeitsplätze sollen rechtzeitig an die Menschen angepasst werden, so dass die Ausgliederung aus dem Arbeitsleben vermieden werden kann".

  • ArbG Berlin, 24.11.2000 - 88 Ca 27386/00
    Auszug aus ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13
    Damit wird nicht nur bereits das Verfahren zur Konsultation des Betriebsrates rechtlich diskreditiert 51 S. zu ähnlichem forensischen Material bei Bedarf anschaulich den Fall in ArbG Berlin 24.11.2000 - 88 Ca 27386/00 - NZA-RR 2001, 198-202 = RzK III 1 a Nr. 110, wo der Arbeitgeber zum Nachteil seiner Zielperson nicht nur Kalender- mit Arbeitstagen verwechselt, sondern sich obendrein auch in der Summenbildung konsequent mehrfach verrechnet hatte.

    S. zu ähnlichem forensischen Material bei Bedarf anschaulich den Fall in ArbG Berlin 24.11.2000 - 88 Ca 27386/00 - NZA-RR 2001, 198-202 = RzK III 1 a Nr. 110, wo der Arbeitgeber zum Nachteil seiner Zielperson nicht nur Kalender- mit Arbeitstagen verwechselt, sondern sich obendrein auch in der Summenbildung konsequent mehrfach verrechnet hatte.

    51) S. zu ähnlichem forensischen Material bei Bedarf anschaulich den Fall in ArbG Berlin 24.11.2000 - 88 Ca 27386/00 - NZA-RR 2001, 198-202 = RzK III 1 a Nr. 110, wo der Arbeitgeber zum Nachteil seiner Zielperson nicht nur Kalender- mit Arbeitstagen verwechselt, sondern sich obendrein auch in der Summenbildung konsequent mehrfach verrechnet hatte.

  • BAG, 06.10.1965 - 2 AZR 404/64

    Zulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung - Aufhebung des angefochtenen

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13
    Den maßgeblichen Leitgedanken hat der Zweite Senat des BAG schon im Jahre 1965 44 S. BAG 6, 10.1965 - 2 AZR 404/64 - BAGE 17, 313 = AP § 59 BPersVG Nr. 4 = NJW 1966, 269 [II.2.]; entsprechend aus neuerer Zeit etwa BAG 18.2.1993 (Fn. 35) [II.3 b, aa.

    S. BAG 6, 10.1965 - 2 AZR 404/64 - BAGE 17, 313 = AP § 59 BPersVG Nr. 4 = NJW 1966, 269 [II.2.]; entsprechend aus neuerer Zeit etwa BAG 18.2.1993 (Fn. 35) [II.3 b, aa.

    44) S. BAG 6, 10.1965 - 2 AZR 404/64 - BAGE 17, 313 = AP § 59 BPersVG Nr. 4 = NJW 1966, 269 [II.2.]; entsprechend aus neuerer Zeit etwa BAG 18.2.1993 (Fn. 35) [II.3 b, aa.

  • BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13
    Auch ist er nicht geeignet, es als zumutbar für die Beklagte erscheinen zu lassen, ein inhaltsleeres Arbeitsverhältnis möglicherweise über mehr als fünf Jahre aufrechtzuerhalten"; [II.4 c. - "Juris"-Rn. 32]: "Im Ergebnis müsste dann der Arbeitgeber jahrelang ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis fortführen, was nach dem Gesagten gerade als unzumutbar anzusehen ist und den Arbeitgeber auch in seinen durch die Verfassung geschützten Rechten verletzen würde"; s. aber auch zuvor schon BAG 9, 9.1992 - 2 AZR 2 AZR 190/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 3 = NZA 1993, 598 = BB 1993, 291 [II.2 d, cc.

    Auch ist er nicht geeignet, es als zumutbar für die Beklagte erscheinen zu lassen, ein inhaltsleeres Arbeitsverhältnis möglicherweise über mehr als fünf Jahre aufrechtzuerhalten"; [II.4 c. - "Juris"-Rn. 32]: "Im Ergebnis müsste dann der Arbeitgeber jahrelang ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis fortführen, was nach dem Gesagten gerade als unzumutbar anzusehen ist und den Arbeitgeber auch in seinen durch die Verfassung geschützten Rechten verletzen würde"; s. aber auch zuvor schon BAG 9, 9.1992 - 2 AZR 2 AZR 190/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 3 = NZA 1993, 598 = BB 1993, 291 [II.2 d, cc.

    Auch ist er nicht geeignet, es als zumutbar für die Beklagte erscheinen zu lassen, ein inhaltsleeres Arbeitsverhältnis möglicherweise über mehr als fünf Jahre aufrechtzuerhalten"; [II.4 c. - "Juris"-Rn. 32]: "Im Ergebnis müsste dann der Arbeitgeber jahrelang ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis fortführen, was nach dem Gesagten gerade als unzumutbar anzusehen ist und den Arbeitgeber auch in seinen durch die Verfassung geschützten Rechten verletzen würde"; s. aber auch zuvor schon BAG 9, 9.1992 - 2 AZR 2 AZR 190/92 - AP § 626 BGB Krankheit Nr. 3 = NZA 1993, 598 = BB 1993, 291 [II.2 d, cc.

  • BAG, 29.10.1992 - 2 AZR 267/92

    Internationales Privatrecht - Flugpersonal - Betriebsübergang

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 380/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58

    Kündigung - Verjährung - Gehaltszahlungsanspruch

  • BAG, 09.07.1964 - 2 AZR 419/63

    Deutsche Bundesbahn - Unkündbarer Arbeiter - Gesundheitliche Gründe - Fristlose

  • BAG, 05.08.1976 - 3 AZR 110/75

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Zumutbarkeit einer anderweitigen

  • BAG, 12.03.1968 - 1 AZR 413/67

    Fürsorgepflicht - Krankheit - Kündigung

  • BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83
  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 474/83

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

  • BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 469/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Krankheit

  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06

    Kündigungsschutz - Betriebliches Eingliederungsmanagement

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2021 - 60 PV 10.20

    Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds; Gewährung einer

    Die Kontrollfrage, ob der Antragsteller einem vergleichbaren Beschäftigten ohne den Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 2 KSchG aus den vorliegenden Gründen außerordentlich kündigen könnte (vgl. dazu ArbG Berlin, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 28 BV 16501/13 - juris Rn. 26), ist somit zu verneinen.
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