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   ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12   

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ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12 (https://dejure.org/2013,22798)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12 (https://dejure.org/2013,22798)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 10. Mai 2013 - 28 Ca 15881/12 (https://dejure.org/2013,22798)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (55)

  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12
    hierzu anschaulich auch BAG 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 d, bb.]: "Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen stehen, was nach herrschender Auffassung bei allen Kündigungsgründen festzustellen ist (...).

    Die negative Prognose kann der Arbeitgeber nur mit dem Vortrag begründen, in Zukunft sei mit weiteren Störungen zu rechnen"; s. weitaus früher auch schon LAG Frankfurt/Main 11.9.1957 - II La 199/57 - AP § 626 BGB Nr. 19 [3.], wonach der fristlosen Kündigung auch für Vertragsverfehlungen "nicht ein Strafcharakter" zukomme, sondern danach zu fragen sei, "ob im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers - auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist - für das beklagte Land Schäden oder Gefahren drohten oder entstanden".S. hierzu anschaulich auch BAG 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 d, bb.]: "Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen stehen, was nach herrschender Auffassung bei allen Kündigungsgründen festzustellen ist (...).

    besonders deutlich etwa BAG 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 b.]: "In der Entscheidung vom 30.1.1979 ... wird insoweit ausgeführt, die Kündigung sei die stärkste individualrechtliche Maßnahme, die Abmahnung demgegenüber das mildere Mittel.

    Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren".S. besonders deutlich etwa BAG 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 b.]: "In der Entscheidung vom 30.1.1979 ... wird insoweit ausgeführt, die Kündigung sei die stärkste individualrechtliche Maßnahme, die Abmahnung demgegenüber das mildere Mittel.

    141) S. hierzu anschaulich auch BAG 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 d, bb.]: "Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen stehen, was nach herrschender Auffassung bei allen Kündigungsgründen festzustellen ist (...).

    153) S. besonders deutlich etwa BAG 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 b.]: "In der Entscheidung vom 30.1.1979 ... wird insoweit ausgeführt, die Kündigung sei die stärkste individualrechtliche Maßnahme, die Abmahnung demgegenüber das mildere Mittel.

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12
    dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    dazu aus jüngerer Zeit BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

    Sie ist ihrer Funktion nach das Mittel, das für den Vertragspartner untragbar gewordene und ihm auch für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbare Arbeitsverhältnis zu beenden, mag sie auch ggf. für das gesellschaftliche Ansehen des Betroffenen nachteilige Folgen haben".S. dazu aus jüngerer Zeit BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

    134) S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".

    139) S. dazu aus jüngerer Zeit BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12
    Die auf Gründe im Verhalten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gestützte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses setzt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in aller Regel die vorherige vergebliche Abmahnung des beanstandeten Fehlverhaltens voraus (s. etwa BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980; ständige Rechtsprechung).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12
    Das gilt diesseits besonderer Sachverhaltsgestaltungen auch in Fällen sexueller Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG (s. etwa BAG 9, 6.2011 - 2 AZR 323/10 - AP § 626 BGB Nr. 236 = NZA 2011, 1342 [Orientierungssatz 4.).(Rn.159).

    zur Maßgeblichkeit der objektiven Phänomenologie (nicht subjektiven "Unrechtsbewusstseins" des Störers) statt vieler etwa BAG 9, 6.2011 - 2 AZR 323/10 - AP § 626 BGB Nr. 236 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 36 = NZA 2011, 1342 [Orientierungssatz 3.]: "Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit fordert - anders als noch § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BSchG nicht mehr, dass die Betroffenen ihre ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht haben.

    Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war"; s. auch ErfArbR/Monika Schlachter, 13. Auflage (2013), § 3 AGG Rn. 20: "Weder eine nicht verdeutlichte Empfindlichkeit der Betroffenen noch ein unterdurchschnittlich entwickeltes Erkennungsvermögen der Handelnden können für die Feststellung der Unerwünschtheit maßgeblich sein".S. zur Maßgeblichkeit der objektiven Phänomenologie (nicht subjektiven "Unrechtsbewusstseins" des Störers) statt vieler etwa BAG 9, 6.2011 - 2 AZR 323/10 - AP § 626 BGB Nr. 236 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 36 = NZA 2011, 1342 [Orientierungssatz 3.]: "Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit fordert - anders als noch § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BSchG nicht mehr, dass die Betroffenen ihre ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht haben.

    171) S. zur Maßgeblichkeit der objektiven Phänomenologie (nicht subjektiven "Unrechtsbewusstseins" des Störers) statt vieler etwa BAG 9, 6.2011 - 2 AZR 323/10 - AP § 626 BGB Nr. 236 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 36 = NZA 2011, 1342 [Orientierungssatz 3.]: "Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit fordert - anders als noch § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BSchG nicht mehr, dass die Betroffenen ihre ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht haben.

  • BAG, 15.12.1999 - 5 AZR 566/98

    Arbeitnehmerstatus (Versicherungsvertreter)

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12
    Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)"; 15.12.1999 - 5 AZR 566/98 - AP § 84 HGB Nr. 9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: "Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt.

    Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)"; 15.12.1999 - 5 AZR 566/98 - AP § 84 HGB Nr. 9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: "Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt.

    Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)"; 15.12.1999 - 5 AZR 566/98 - AP § 84 HGB Nr. 9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: "Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt.

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12
    Vielmehr müssen der sprachliche Zusammenhang und die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls, soweit diese für den Adressaten der Äußerung wahrnehmbar waren, berücksichtigt werden"; s. im Anschluss etwa BAG 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP § 626 BGB Nr. 198 = NZA 2006, 650 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 13 [B.I.2 d, bb.

    Vielmehr müssen der sprachliche Zusammenhang und die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls, soweit diese für den Adressaten der Äußerung wahrnehmbar waren, berücksichtigt werden"; s. im Anschluss etwa BAG 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP § 626 BGB Nr. 198 = NZA 2006, 650 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 13 [B.I.2 d, bb.

    Vielmehr müssen der sprachliche Zusammenhang und die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls, soweit diese für den Adressaten der Äußerung wahrnehmbar waren, berücksichtigt werden"; s. im Anschluss etwa BAG 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - AP § 626 BGB Nr. 198 = NZA 2006, 650 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 13 [B.I.2 d, bb.

  • BAG, 28.05.1998 - 6 AZR 618/96

    Postdienstzeit - Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12
    statt vieler BAG 26.5.1998 - 6 AZR 618/96 - BAGE 89, 70 = AP § 16 TV Ang Bundespost Nr. 6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: "Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll.

    - aa) Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, so ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich".S. statt vieler BAG 26.5.1998 - 6 AZR 618/96 - BAGE 89, 70 = AP § 16 TV Ang Bundespost Nr. 6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: "Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll.

    174) S. statt vieler BAG 26.5.1998 - 6 AZR 618/96 - BAGE 89, 70 = AP § 16 TV Ang Bundespost Nr. 6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: "Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12
    hierzu BVerfG 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303 = JZ 1996, 360 [Orientierungssatz 5 b.]: "Mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ist es jedoch unvereinbar, wenn sich die Fachgerichte nicht hinreichend vergewissern, dass die mit Strafe belegten Äußerungen den ihnen beigemessenen kränkenden Sinn auch wirklich hatten.

    Die isolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG 10.10.1995 ... ]".S. hierzu BVerfG 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303 = JZ 1996, 360 [Orientierungssatz 5 b.]: "Mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ist es jedoch unvereinbar, wenn sich die Fachgerichte nicht hinreichend vergewissern, dass die mit Strafe belegten Äußerungen den ihnen beigemessenen kränkenden Sinn auch wirklich hatten.

    166) S. hierzu BVerfG 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303 = JZ 1996, 360 [Orientierungssatz 5 b.]: "Mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ist es jedoch unvereinbar, wenn sich die Fachgerichte nicht hinreichend vergewissern, dass die mit Strafe belegten Äußerungen den ihnen beigemessenen kränkenden Sinn auch wirklich hatten.

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 333/02

    Kleinbetrieb - Treuwidrigkeit - Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12
    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 579/99

    Ordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers durch evangelische Kirchengemeinde;

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12
    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

  • RG, 14.01.1897 - VI 277/96

    Entlassung eines zur Leitung einer Fabrik angenommenen Technikers vor Ablauf der

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 801/09

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

  • BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60

    Arbeitnehmerstatus bei Entwicklung eines Maschine

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 682/87

    Arbeitsverhältnis: Personenbedingte Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes

  • LAG Hessen, 11.09.1957 - II LA 199/57

    Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei fristloser Entlassung eines

  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des

  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 150/05

    Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 308/05

    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 9/94

    Überwachungspflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

  • BAG, 18.01.1968 - 2 AZR 45/67

    Betriebsratsanhörung - Kündigung - Kommunistische Einstellung

  • BAG, 12.12.1968 - 1 AZR 102/68

    Kündigung - Betriebsbedingte Gründe - Zurückziehen der Kündigung - Betriebliche

  • BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters

  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 524/81

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch eines Arbeitnehmers auf

  • BAG, 08.08.1968 - 2 AZR 348/67

    Nichtanhörung des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Störung im

  • BAG, 21.10.1965 - 2 AZR 2/65

    Dienstschluß - Kollegenkreis - Cafehausrunde - Politisch anfechtbare Äußerungen -

  • BAG, 26.11.1964 - 2 AZR 211/63

    Angestellte einer gemeinnützigen Stiftung - Krankenhaus - Wirtschaftliche Leitung

  • BAG, 02.05.1958 - 1 AZR 92/56

    Fristlose Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers - Abmahnung des Arbeitnehmers -

  • BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54

    Außerkrafttreten von Dienstordnungen - Einseitige Aufhebung vom Arbeitgeber -

  • BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

  • BAG, 13.06.1986 - 7 AZR 623/84

    Sozialauswahl bei Änderungskündigung

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 21.01.1993 - 2 AZR 330/92

    Mitbestimmung bei Kündigungen; MibestG SH

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 127/75

    Ausschlußfrist - Änderungskündigung - Öffentlicher Dienst - Ordentliche Kündigung

  • BAG, 04.11.1981 - 7 AZR 264/79

    Kündigung

  • BGH, 11.02.1987 - IVa ZR 194/85

    Rechtsfolgen eines Verstoßes des Versicherungsnehmers gegen die Obliegenheit zur

  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 518/92

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche bzw. hilfsweise

  • ArbG Berlin, 27.02.2015 - 28 Ca 16939/14

    Zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz - Beleidigungen über dienstliches

    dazu eingehend ArbG Berlin10.5.2013 - 28 Ca 15881/12 - n.v. (Volltext: "Juris") [Leitsatz 2.]: "Liegt der normative Geltungsgrund des Abmahnungserfordernisses im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so ist dieses Verfahrensgebot nicht durch die Erwägung zu ersetzen, der betroffene Arbeitnehmer habe sich auch ohne Abmahnung sagen müssen, dass der Arbeitgeber das fragliche Fehlverhalten nicht billigen werde.

    Vielmehr soll die Abmahnung ... als milderes Mittel gegenüber der Kündigung dem Arbeitnehmer die Gelegenheit geben, zu vertragsgerechtem Verhalten zurückzukehren".S. dazu eingehend ArbG Berlin10.5.2013 - 28 Ca 15881/12 - n.v. (Volltext: "Juris") [Leitsatz 2.]: "Liegt der normative Geltungsgrund des Abmahnungserfordernisses im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so ist dieses Verfahrensgebot nicht durch die Erwägung zu ersetzen, der betroffene Arbeitnehmer habe sich auch ohne Abmahnung sagen müssen, dass der Arbeitgeber das fragliche Fehlverhalten nicht billigen werde.

    160) S. dazu eingehend ArbG Berlin10.5.2013 - 28 Ca 15881/12 - n.v. (Volltext: "Juris") [Leitsatz 2.]: "Liegt der normative Geltungsgrund des Abmahnungserfordernisses im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so ist dieses Verfahrensgebot nicht durch die Erwägung zu ersetzen, der betroffene Arbeitnehmer habe sich auch ohne Abmahnung sagen müssen, dass der Arbeitgeber das fragliche Fehlverhalten nicht billigen werde.

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