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   ArbG Berlin, 12.03.2002 - 86 Ca 30667/01   

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https://dejure.org/2002,31526
ArbG Berlin, 12.03.2002 - 86 Ca 30667/01 (https://dejure.org/2002,31526)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2002 - 86 Ca 30667/01 (https://dejure.org/2002,31526)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 12. März 2002 - 86 Ca 30667/01 (https://dejure.org/2002,31526)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Zahlung einer außertariflichen Vergütung gemäß den jeweiligen tariflichen Vergütungserhöhungen; Wirksame Geltendmachung im Sinne der tariflichen Ausschlussfristen; Heranziehung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung; Einschränkungslose ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 09.10.1996 - 5 AZR 338/95

    Berufsschullehrer im Nebenberuf - Gleichbehandlung

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.03.2002 - 86 Ca 30667/01
    Allerdings ist der Beklagten zuzustimmen, dass das Schreiben vom 16.12.1999 des Klägers und anderer AT-Angestellter keine eindeutige Erfüllungsaufforderung darstellt, was aber Voraussetzung des Rechtsbegriffs der Geltendmachung im Sinne der tariflichen Ausschlussfristen, hier des § 70 BAT, ist (vgl. BAG vom 9.10.1996, NZA 1997, S. 728, 729) [BAG 09.10.1996 - 5 AZR 338/95].
  • ArbG Bonn, 06.12.2001 - 1 Ca 2076/01

    Feststellungsantrag bezüglich einer Zahlungsverpflichtung ;

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.03.2002 - 86 Ca 30667/01
    Insofern ist die vorliegende Problematik offensichtlich kein Einzelfall, da in der erkennenden Kammer weitere Fälle dieser Art anhängig sind und auch vor dem Arbeitsgericht Bonn (Urteil vom 6.12.2001, 1 Ca 2076/01, Fotokopie Bl. 48 ff d.A.) mindestens ein weiterer Fall anhängig ist.
  • BAG, 17.05.1972 - 4 AZR 283/71

    Dispositive Geltung des AT - Einzelvertragliche Vereinbarungen -

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.03.2002 - 86 Ca 30667/01
    Umfassende und auch die Vergangenheit einbeziehende Feststellungsklagen sind jedenfalls im Vergütungsprozeß des öffentlichen Dienstes zulässig, weil dadurch der Streit zwischen den Parteien über die Höhe des zu zahlenden Entgelts umfassend sowie endgültig geklärt wird und davon auszugehen ist, dass sich die beklagte Partei ohne weiteren Zwang einem für sie ungünstigen Feststellungsurteil beugen wird (vgl. z.B. zur vergleichbaren Problematik der Eingruppierungsfeststellungsklage BAG AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
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