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   ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13   

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ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13 (https://dejure.org/2013,10439)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13 (https://dejure.org/2013,10439)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 12. April 2013 - 28 Ca 1028/13 (https://dejure.org/2013,10439)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 S 1 KSchG, § 2 S 2 KSchG, § 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG
    Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse - Vorrang der Änderungskündigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Beendigungskündigung bei Bestehen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu veränderten Arbeitsbedingungen; Anforderungen an das Vorliegen einer vorbehaltlos und endgültigen Ablehnung der Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitnehmer im ...

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 1331
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (86)

  • BAG, 18.11.1960 - 1 AZR 70/58

    Gerichte für Arbeitssachen - Angestellter der alliierten Streitkräfte - Kündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13
    seit November 1960 40 BAG 18.11.1960 - 1 AZR 70/58 - AP Art. 44 Truppenvertrag Nr. 28 = DB 1961, 344.BAG 18.11.1960 - 1 AZR 70/58 - AP Art. 44 Truppenvertrag Nr. 28 = DB 1961, 344.

    die Auffassung, dass "einer vernünftigen und sachgerechten Entscheidung des Unternehmers über die Gestaltung des Betriebes und den sich aus dieser Entscheidung ergebenden Notwendigkeiten ein besonderes Gewicht beizumessen" sei 41 BAG 18.11.1960 a.a.O. (Fn. 40).BAG 18.11.1960 a.a.O. (Fn. 40).

    - Das schließe zwar nicht aus, "dass ein dringendes betriebliches Erfordernis dann nicht gegeben" sei, "wenn die unternehmerische Entscheidung unsachlich, unvernünftig oder willkürlich" sei 42 BAG 18.11.1960 a.a.O. (Fn. 40).BAG 18.11.1960 a.a.O. (Fn. 40).

    Im Vordergrund müsse aber "die Beachtung der Freiheit der Unternehmerentscheidung stehen" 43 BAG 18.11.1960 a.a.O. (Fn. 40).BAG 18.11.1960 a.a.O. (Fn. 40).

    40 ) BAG 18.11.1960 - 1 AZR 70/58 - AP Art. 44 Truppenvertrag Nr. 28 = DB 1961, 344.

    41 ) BAG 18.11.1960 a.a.O. (Fn. 40).

    42 ) BAG 18.11.1960 a.a.O. (Fn. 40).

    43 ) BAG 18.11.1960 a.a.O. (Fn. 40).

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 244/04

    Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13
    Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu veränderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigen, so kann sich die gleichwohl ausgesprochene Beendigungskündigung als sozialwidrig erweisen: Der Arbeitgeber ist dann nämlich im Lichte des Prinzips der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich gehalten, dem Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen per Änderungskündigung - ggf. zur Annahme unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) - zu unterbreiten (ständige Rechtsprechung; s. etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - NZA 2005, 1294; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - NZA 2008, 815).(Rn.36).

    Soweit eine Ausnahme für den Fall gelten soll, dass der Arbeitnehmer eine Änderung seiner Arbeitsbedingungen im Vorfeld der Kündigung "vorbehaltlos und endgültig" abgelehnt hat (BAG 21.4.2005 a.a.O.), sind an die Anerkennung solcher Unumstößlichkeit strenge Anforderungen zu stellen.

    Insbesondere muss die Äußerung des Arbeitnehmers unmissverständlich erkennen lassen, dass dieser "unter keinen Umständen" - also auch nicht unter dem Vorbehalt gerichtlicher Nachprüfung - in eine Änderung seiner Arbeitsbedingungen einwilligen werde (BAG 21.4.2005 a.a.O.).

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 815 [B.I.1.].S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 815 [B.I.1.].

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 815 [B.I.1.].

  • BAG, 12.12.1968 - 1 AZR 102/68

    Kündigung - Betriebsbedingte Gründe - Zurückziehen der Kündigung - Betriebliche

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13
    und Wilhelm Herschel 80 S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)"; ders.Anm. BAG [26.11.1964] AP § 626 BGB Nr. 53 [IV.]: "Übermaßverbot"; ders.Anm. BAG [21.10.1965] AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel"; ders.Anm. BAG [12.12.1968] AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20: "Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel".S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)"; ders.Anm. BAG [26.11.1964] AP § 626 BGB Nr. 53 [IV.]: "Übermaßverbot"; ders.Anm. BAG [21.10.1965] AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel"; ders.Anm. BAG [12.12.1968] AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20: "Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel".

    - Im Gegenteil: Namentlich in Fällen, in denen der Vertragsbeziehung eine gedeihliche Perspektive nicht (nur) durch eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers, sondern gleichermaßen oder ausschließlich auf andere Weise verschafft werden kann, ist ein Grundsatz zu beachten, der sich im gerichtlichen "Hausgebrauch" seit Jahrzehnten bewährt und - soweit ersichtlich - auf Alfred Hueck zurückgeht 84 S. Alfred Hueck, Kündigungsschutzgesetz (1951), § 1 Rn. 36: "Darin [d.h. im Erfordernis 'dringender betrieblicher Erfordernisse'; d.U.] kommt zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber zur Kündigung nur schreiten darf, wenn es im Interesse des Betriebes wirklich notwendig ist, und dass er nach Möglichkeit zu versuchen hat, die Kündigung durch andere Mittel, z.B. durch Arbeitsstreckung ... zu vermeiden, sofern eine solche Arbeitsstreckung für den Betrieb technisch, organisatorisch und wirtschaftlich tragbar ist".S. Alfred Hueck, Kündigungsschutzgesetz (1951), § 1 Rn. 36: "Darin [d.h. im Erfordernis 'dringender betrieblicher Erfordernisse'; d.U.] kommt zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber zur Kündigung nur schreiten darf, wenn es im Interesse des Betriebes wirklich notwendig ist, und dass er nach Möglichkeit zu versuchen hat, die Kündigung durch andere Mittel, z.B. durch Arbeitsstreckung ... zu vermeiden, sofern eine solche Arbeitsstreckung für den Betrieb technisch, organisatorisch und wirtschaftlich tragbar ist".: Danach ist eine Kündigung allenfalls dann "sozial" gerechtfertigt, wenn es nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen "technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art" zu entsprechen 85 S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 815 [B.I.1.].S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

    80 ) S. Wilhelm Herschel, Anm. BAG [22.8.1963] SAE 1964, 2: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot)"; ders.Anm. BAG [26.11.1964] AP § 626 BGB Nr. 53 [IV.]: "Übermaßverbot"; ders.Anm. BAG [21.10.1965] AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5: "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel"; ders.Anm. BAG [12.12.1968] AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20: "Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel".

    85 ) S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

  • BGH, 18.09.1985 - VIII ZR 249/84

    Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13
    Sie muss sich "ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen" als sein "letztes Wort" darstellen (Anlehnung an BGH 18.9.1985 - VIII ZR 249/84 - NJW 1986, 661 zur Erfüllungsverweigerung des Schuldners).

    die Rede, an deren richterliche Feststellung wegen der weitreichenden rechtlichen Folgen "strenge Anforderungen" zu stellen seien 99 S. dazu etwa BGH18.9.1985 - VIII ZR 249/84 - NJW 1986, 661 = MDR 1986, 225 [II.2 b] - zur Erfüllungsverweigerung: "Nach ständiger Rechtsprechung (...) sind an die Annahme einer Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen.

    Es muss deutlich sein, dass sich der Schuldner über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers klar ist und ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen - gewissermaßen als sein letztes Wort - seine Weigerung zum Ausdruck bringt"; im gleichen Sinne beispielsweise BGH18.1.1991 - V ZR 315/89 - NJW 1991, 1131 = MDR 1991, 842 [6.]; 20.9.1996 - V ZR 191/95 - NJW 1997, 51 = MDR 1997, 129 [II.1 a].S. dazu etwa BGH18.9.1985 - VIII ZR 249/84 - NJW 1986, 661 = MDR 1986, 225 [II.2 b] - zur Erfüllungsverweigerung: "Nach ständiger Rechtsprechung (...) sind an die Annahme einer Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen.

    99 ) S. dazu etwa BGH18.9.1985 - VIII ZR 249/84 - NJW 1986, 661 = MDR 1986, 225 [II.2 b] - zur Erfüllungsverweigerung: "Nach ständiger Rechtsprechung (...) sind an die Annahme einer Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen.

  • BAG, 21.02.2008 - 8 AZR 157/07

    Gesamtrechtsnachfolge - Übergang des Arbeitsverhältnisses - Widerspruchsrecht bei

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13
    Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu veränderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigen, so kann sich die gleichwohl ausgesprochene Beendigungskündigung als sozialwidrig erweisen: Der Arbeitgeber ist dann nämlich im Lichte des Prinzips der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich gehalten, dem Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen per Änderungskündigung - ggf. zur Annahme unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) - zu unterbreiten (ständige Rechtsprechung; s. etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - NZA 2005, 1294; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - NZA 2008, 815).(Rn.36).

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 815 [B.I.1.].S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 815 [B.I.1.].

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 815 [B.I.1.].

  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 500/06

    Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13
    Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu veränderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigen, so kann sich die gleichwohl ausgesprochene Beendigungskündigung als sozialwidrig erweisen: Der Arbeitgeber ist dann nämlich im Lichte des Prinzips der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich gehalten, dem Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen per Änderungskündigung - ggf. zur Annahme unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) - zu unterbreiten (ständige Rechtsprechung; s. etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - NZA 2005, 1294; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - NZA 2008, 815).(Rn.36).

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 815 [B.I.1.].S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 815 [B.I.1.].

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 815 [B.I.1.].

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 1037/06

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13
    ... Zu prüfen bleibt dabei allerdings, ob die Strukturmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist"; 13.3.2008 - 2 AZR 1037/06 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 176 = NZA 2008, 878 [B.I.2 b, bb (1.)]: "Es ist aber von der Unternehmerfreiheit gedeckt, wenn die Beklagte sich entschließt, diese Bestückung nicht mehr selbst unter Einsatz eigener Arbeitnehmer vorzunehmen, sondern durch Dritte vornehmen zu lassen.

    ... Zu prüfen bleibt dabei allerdings, ob die Strukturmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist"; 13.3.2008 - 2 AZR 1037/06 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 176 = NZA 2008, 878 [B.I.2 b, bb (1.)]: "Es ist aber von der Unternehmerfreiheit gedeckt, wenn die Beklagte sich entschließt, diese Bestückung nicht mehr selbst unter Einsatz eigener Arbeitnehmer vorzunehmen, sondern durch Dritte vornehmen zu lassen.

    ... Zu prüfen bleibt dabei allerdings, ob die Strukturmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden ist"; 13.3.2008 - 2 AZR 1037/06 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 176 = NZA 2008, 878 [B.I.2 b, bb (1.)]: "Es ist aber von der Unternehmerfreiheit gedeckt, wenn die Beklagte sich entschließt, diese Bestückung nicht mehr selbst unter Einsatz eigener Arbeitnehmer vorzunehmen, sondern durch Dritte vornehmen zu lassen.

  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13
    - Im Gegenteil: Namentlich in Fällen, in denen der Vertragsbeziehung eine gedeihliche Perspektive nicht (nur) durch eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers, sondern gleichermaßen oder ausschließlich auf andere Weise verschafft werden kann, ist ein Grundsatz zu beachten, der sich im gerichtlichen "Hausgebrauch" seit Jahrzehnten bewährt und - soweit ersichtlich - auf Alfred Hueck zurückgeht 84 S. Alfred Hueck, Kündigungsschutzgesetz (1951), § 1 Rn. 36: "Darin [d.h. im Erfordernis 'dringender betrieblicher Erfordernisse'; d.U.] kommt zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber zur Kündigung nur schreiten darf, wenn es im Interesse des Betriebes wirklich notwendig ist, und dass er nach Möglichkeit zu versuchen hat, die Kündigung durch andere Mittel, z.B. durch Arbeitsstreckung ... zu vermeiden, sofern eine solche Arbeitsstreckung für den Betrieb technisch, organisatorisch und wirtschaftlich tragbar ist".S. Alfred Hueck, Kündigungsschutzgesetz (1951), § 1 Rn. 36: "Darin [d.h. im Erfordernis 'dringender betrieblicher Erfordernisse'; d.U.] kommt zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber zur Kündigung nur schreiten darf, wenn es im Interesse des Betriebes wirklich notwendig ist, und dass er nach Möglichkeit zu versuchen hat, die Kündigung durch andere Mittel, z.B. durch Arbeitsstreckung ... zu vermeiden, sofern eine solche Arbeitsstreckung für den Betrieb technisch, organisatorisch und wirtschaftlich tragbar ist".: Danach ist eine Kündigung allenfalls dann "sozial" gerechtfertigt, wenn es nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen "technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art" zu entsprechen 85 S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

    Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein"; im Anschluss BAG 9, 11.1979 - 7 AZR 933/77 - n.v. [2.]; 17.10.1980 - 7 AZR 675/78 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 10 [3 b.]; 27.9.1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 8 [B.II.]; 30.5.1985 - 2 AZR 321/84 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 [B.II.1.]; ständige Judikatur - s. insofern aus neuerer und neuester Zeit etwa BAG 21.4.2005 - 2 AZR 244/04 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 80 = NZA 2005, 1294 [II.2.]; 3.4.2008 - 2 AZR 500/06 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 137 = EzA § 2 KSchG Nr. 70 = NZA 2008, 815 [B.I.1.].S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

    85 ) S. angedeutet schon in BAG 12.12.1968 - 1 AZR 102/68 - BAGE 21, 248 = AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 20 [2.], wonach eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt sei, wenn für den Arbeitgeber "keine Möglichkeit" bestehe, durch "andere Maßnahmen als eine Kündigung der betrieblichen Lage Rechnung zu tragen"; wie zitiert sodann seit BAG 7, 12.1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 6 [II.1 a.]: "Diese betrieblichen Erfordernisse müssen 'dringend' sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen.

  • BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96

    Betriebsbedingte Kündigung zur Besetzung des Arbeitsplatzes eines Kapitäns durch

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13
    Vermieden werden soll außerdem, dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand benutzt wird, um Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen und lediglich die Arbeitsvertragsinhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbedingungen als zu belastend angesehen werden"; s. prägnant zu den zuletzt angesprochenen "Austauschkündigungen" namentlich BAG 26.9.1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209 = NZA 1997, 202, 203 [II.3 b.]: "Entschluss der Beklagten zur Lohnkostensenkung durch Verringerung der Heuern und 'Flucht' aus dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht"; 23.11.2000 - 2 AZR 617/00 - BAGE 96, 294 = NZA 2001, 500 [II.2 c.]: "Würde die Aufgabenverlagerung ... eine Neueinstellung von Teilzeitkräften oder eine Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit bereits dort beschäftigter Arbeitnehmer erfordern, würde sich die Änderungskündigung gegenüber der Klägerin zum Teil als unzulässige Austauschkündigung darstellen".S. dazu BAG 17.6.1999 (Fn. 56 - 141/99) [II.2 e.]: "Reduziert sich ... die Organisationsentscheidung zur Personalreduzierung praktisch auf den Kündigungsentschluss, sind diese beiden Unternehmerentscheidungen ohne nähere Konkretisierung, nicht voneinander zu unterscheiden.

    Vermieden werden soll außerdem, dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand benutzt wird, um Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen und lediglich die Arbeitsvertragsinhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbedingungen als zu belastend angesehen werden"; s. prägnant zu den zuletzt angesprochenen "Austauschkündigungen" namentlich BAG 26.9.1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209 = NZA 1997, 202, 203 [II.3 b.]: "Entschluss der Beklagten zur Lohnkostensenkung durch Verringerung der Heuern und 'Flucht' aus dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht"; 23.11.2000 - 2 AZR 617/00 - BAGE 96, 294 = NZA 2001, 500 [II.2 c.]: "Würde die Aufgabenverlagerung ... eine Neueinstellung von Teilzeitkräften oder eine Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit bereits dort beschäftigter Arbeitnehmer erfordern, würde sich die Änderungskündigung gegenüber der Klägerin zum Teil als unzulässige Austauschkündigung darstellen"., bei denen vor allem - und angesichts des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG verdientermaßen - das "Dogma" eine punktuelle Einschränkung erfährt 72 S. zunächst BAG 17.6.1999 (Fn. 56 - 141/99) [II.2 f.]: "Ob insoweit an der vom Senat für die bisherigen Fälle angenommenen Beweislast des Arbeitnehmers ... festzuhalten ist (...), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden"; 17.6.1999 (Fn. 59 - 522/98) [II.1 e.]; s. sodann BAG 22.4.2004 (Fn. 46) [B.I.3.]: "Wenn ... die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss ohne nähere Konkretisierung praktisch deckungsgleich sind, so kann ... die Vermutung, die Unternehmerentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht in jedem Falle von vornherein greifen.

    Vermieden werden soll außerdem, dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand benutzt wird, um Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen und lediglich die Arbeitsvertragsinhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbedingungen als zu belastend angesehen werden"; s. prägnant zu den zuletzt angesprochenen "Austauschkündigungen" namentlich BAG 26.9.1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209 = NZA 1997, 202, 203 [II.3 b.]: "Entschluss der Beklagten zur Lohnkostensenkung durch Verringerung der Heuern und 'Flucht' aus dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht"; 23.11.2000 - 2 AZR 617/00 - BAGE 96, 294 = NZA 2001, 500 [II.2 c.]: "Würde die Aufgabenverlagerung ... eine Neueinstellung von Teilzeitkräften oder eine Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit bereits dort beschäftigter Arbeitnehmer erfordern, würde sich die Änderungskündigung gegenüber der Klägerin zum Teil als unzulässige Austauschkündigung darstellen".

  • BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 617/99

    Halbierung der Arbeitszeit einer Gleichstellungsbeauftragten im Wege der

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13
    Vermieden werden soll außerdem, dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand benutzt wird, um Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen und lediglich die Arbeitsvertragsinhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbedingungen als zu belastend angesehen werden"; s. prägnant zu den zuletzt angesprochenen "Austauschkündigungen" namentlich BAG 26.9.1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209 = NZA 1997, 202, 203 [II.3 b.]: "Entschluss der Beklagten zur Lohnkostensenkung durch Verringerung der Heuern und 'Flucht' aus dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht"; 23.11.2000 - 2 AZR 617/00 - BAGE 96, 294 = NZA 2001, 500 [II.2 c.]: "Würde die Aufgabenverlagerung ... eine Neueinstellung von Teilzeitkräften oder eine Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit bereits dort beschäftigter Arbeitnehmer erfordern, würde sich die Änderungskündigung gegenüber der Klägerin zum Teil als unzulässige Austauschkündigung darstellen".S. dazu BAG 17.6.1999 (Fn. 56 - 141/99) [II.2 e.]: "Reduziert sich ... die Organisationsentscheidung zur Personalreduzierung praktisch auf den Kündigungsentschluss, sind diese beiden Unternehmerentscheidungen ohne nähere Konkretisierung, nicht voneinander zu unterscheiden.

    Vermieden werden soll außerdem, dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand benutzt wird, um Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen und lediglich die Arbeitsvertragsinhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbedingungen als zu belastend angesehen werden"; s. prägnant zu den zuletzt angesprochenen "Austauschkündigungen" namentlich BAG 26.9.1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209 = NZA 1997, 202, 203 [II.3 b.]: "Entschluss der Beklagten zur Lohnkostensenkung durch Verringerung der Heuern und 'Flucht' aus dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht"; 23.11.2000 - 2 AZR 617/00 - BAGE 96, 294 = NZA 2001, 500 [II.2 c.]: "Würde die Aufgabenverlagerung ... eine Neueinstellung von Teilzeitkräften oder eine Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit bereits dort beschäftigter Arbeitnehmer erfordern, würde sich die Änderungskündigung gegenüber der Klägerin zum Teil als unzulässige Austauschkündigung darstellen"., bei denen vor allem - und angesichts des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG verdientermaßen - das "Dogma" eine punktuelle Einschränkung erfährt 72 S. zunächst BAG 17.6.1999 (Fn. 56 - 141/99) [II.2 f.]: "Ob insoweit an der vom Senat für die bisherigen Fälle angenommenen Beweislast des Arbeitnehmers ... festzuhalten ist (...), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden"; 17.6.1999 (Fn. 59 - 522/98) [II.1 e.]; s. sodann BAG 22.4.2004 (Fn. 46) [B.I.3.]: "Wenn ... die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss ohne nähere Konkretisierung praktisch deckungsgleich sind, so kann ... die Vermutung, die Unternehmerentscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht in jedem Falle von vornherein greifen.

    Vermieden werden soll außerdem, dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand benutzt wird, um Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen und lediglich die Arbeitsvertragsinhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbedingungen als zu belastend angesehen werden"; s. prägnant zu den zuletzt angesprochenen "Austauschkündigungen" namentlich BAG 26.9.1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209 = NZA 1997, 202, 203 [II.3 b.]: "Entschluss der Beklagten zur Lohnkostensenkung durch Verringerung der Heuern und 'Flucht' aus dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht"; 23.11.2000 - 2 AZR 617/00 - BAGE 96, 294 = NZA 2001, 500 [II.2 c.]: "Würde die Aufgabenverlagerung ... eine Neueinstellung von Teilzeitkräften oder eine Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit bereits dort beschäftigter Arbeitnehmer erfordern, würde sich die Änderungskündigung gegenüber der Klägerin zum Teil als unzulässige Austauschkündigung darstellen".

  • BAG, 12.05.1955 - 2 AZR 23/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit der Befristung, Fehlender Kündigungsschutz,

  • BGH, 20.09.1996 - V ZR 191/95

    Entbehrlichkeit der Ablehnungsandrohung

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 62/83

    Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

  • BAG, 02.06.1960 - 2 AZR 91/58

    Fristlose Kündigung von Dienstverträgen

  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 438/95

    Betriebsbedingte Kündigung wegen Umstellung der Vertriebsart

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

  • BAG, 17.10.1980 - 7 AZR 675/78

    Kündigungsschutz - Kurzarbeit - Betriebsbedingte Kündigung - Soziale

  • BGH, 18.01.1991 - V ZR 315/89

    Rechtsfolgen der Verweigerung einer Schuldübernahme bei Grundstückskaufvertrag

  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 556/00

    Betriebsbedingte Änderungskündigung nach betrieblicher Organisationsänderung

  • BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 463/92

    Kündigung: soziale Auswahl und vertikale Vergleichbarkeit

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.10.1998 - 1 Sa 205/98

    Wirksamkeitsanforderungen für eine betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 584/92

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 652/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund dringender betrieblicher

  • BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 212/85

    Betriebsbedingte

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 127/75

    Ausschlußfrist - Änderungskündigung - Öffentlicher Dienst - Ordentliche Kündigung

  • BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 385/03

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 352/96

    Änderungskündigung zur Änderung der Arbeitszeit

  • BGH, 09.07.1992 - XII ZR 268/90

    Voraussetzungen für Annahme von Verzug und Leistungsverweigerung im

  • BAG, 21.01.1993 - 2 AZR 330/92

    Mitbestimmung bei Kündigungen; MibestG SH

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 118/50

    Rechtsmittel

  • RG, 10.01.1908 - II 280/07

    Ungerechtfertigter Rücktritt. B.G.B. § 326.

  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 440/99

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 465/99

    Betriebsbedingte Kündigung; vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts des

  • BAG, 26.11.1964 - 2 AZR 211/63

    Angestellte einer gemeinnützigen Stiftung - Krankenhaus - Wirtschaftliche Leitung

  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 326/02

    Kündigung; Stellenstreichung; Darlegungslast

  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 518/92

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche bzw. hilfsweise

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 13.06.1986 - 7 AZR 623/84

    Sozialauswahl bei Änderungskündigung

  • BAG, 02.05.1958 - 1 AZR 92/56

    Fristlose Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers - Abmahnung des Arbeitnehmers -

  • RG, 10.06.1921 - III 514/20

    Übergang von der Erfüllungsklage zur Schadensersatzklage

  • BAG, 04.11.1981 - 7 AZR 264/79

    Kündigung

  • BAG, 29.11.1990 - 2 AZR 282/90

    Verhaltensbedingte Kündigung nach Ablehnung eines Versetzungsangebotes

  • LAG Berlin, 13.01.2000 - 10 Sa 2194/99

    Vorrang Änderungskündigung vor Beendigungskündigung; Eindeutigkeit des

  • BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 391/99

    Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines

  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00

    Verlagerung eines Betriebsteils - betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BGH, 11.02.1987 - IVa ZR 194/85

    Rechtsfolgen eines Verstoßes des Versicherungsnehmers gegen die Obliegenheit zur

  • BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54

    Außerkrafttreten von Dienstordnungen - Einseitige Aufhebung vom Arbeitgeber -

  • BGH, 28.06.1957 - VIII ZR 260/56

    Rechtsmittel

  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

  • BAG, 08.08.1968 - 2 AZR 348/67

    Nichtanhörung des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Störung im

  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

  • BGH, 10.04.1991 - VIII ZR 131/90

    Rechte des Käufers bei alleinigem Nachbesserungsrecht

  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 524/81

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch eines Arbeitnehmers auf

  • BGH, 24.10.1997 - V ZR 187/96

    Gewährleistung für Rechtsmängel eines Grundstücks bei Ausübung der

  • RG, 12.06.1917 - II 642/16

    Entbehrlichkeit einer Nachfrist aufrgund erklärter Erfüllungsverweigerung

  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

  • BAG, 04.12.1986 - 2 AZR 23/86

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Prüfung des tatsächlichen

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

  • BAG, 21.05.1957 - 3 AZR 79/55

    Kündigung - Betriebsorganisatorische Maßnahme - Einsparung mehrerer

  • BAG, 30.08.1995 - 1 ABR 11/95

    Mitbestimmung bei Versetzung - Sozialauswahl

  • BAG, 18.01.1968 - 2 AZR 45/67

    Betriebsratsanhörung - Kündigung - Kommunistische Einstellung

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 543/72

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungspflicht - Anderweitige Unterbringung

  • RG, 07.10.1919 - II 127/19

    Positive Vertragsverletzung

  • BAG, 21.10.1965 - 2 AZR 2/65

    Dienstschluß - Kollegenkreis - Cafehausrunde - Politisch anfechtbare Äußerungen -

  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82

    Tarifvertragliche als gesetzliche Kündigungsfristen i.S.d. § 22 Abs. 1

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 48/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Gemeinschaftsbetrieb - Sozialauswahl

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

  • BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 91/98

    Änderungskündigung

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BAG, 17.09.1957 - 1 AZR 352/56

    Sinnvolle Weiterarbeit des Betriebs - Betriebsferien - Kurzarbeit -

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

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