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   ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11   

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ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11 (https://dejure.org/2011,18786)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11 (https://dejure.org/2011,18786)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 12. August 2011 - 28 Ca 9265/11 (https://dejure.org/2011,18786)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 S 1 KSchG, § 5 Abs 1 S 1 KSchG, § 85 Abs 2 ZPO
    Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO zur Zurechnung anwaltlichen Verschuldens auf die Versäumung der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG; Nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG; Historische Hintergründe der Zurechnung anwaltlichen Verschuldens an Fristversäumnissen im allgemeinen ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • wissmit.com (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Die Kündigungsschutzklage gemäß § 4 S.1 KSchG und das Fristversäumnis des Anwalts

  • hensche.de (Kurzanmerkung)

    Versäumt der Anwalt die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage, ist das Anwaltsverschulden dem Arbeitnehmer nicht zuzurechnen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • RG, 03.11.1938 - IV 135/38

    1. Schließt nach § 1594 Abs. 3 in Verb. mit § 203 Abs. 2 BGB. ein Verschulden des

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
    hierzu bereits klipp und klar RG 3.11.1938 - IV 135/38 - RGZ 158, 357, 361: "Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Vertretene für das Verschulden seines Bevollmächtigten oder sonstigen Vertreters in jedem Falle einzustehen habe, ist dem geltenden Rechte fremd.

    § 232 Abs. 2 ZPO aber ist eine nur für das Gebiet des Prozesses geltende, auf den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen des Prozesses beruhende Vorschrift, die sich nicht ohne weiteres auf das außerprozessuale Gebiet übertragen lässt"; im Anschluss etwa BGH21.5.1951 - IV ZR 11/51 - BGHZ 2, 205, 207: "§ 232 Abs. 2 ZPO ist eine nur für das Gebiet des Prozessrechts geltende, auf seinen besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen beruhende Sondervorschrift (vgl. RGZ 158, 357, 361).

    Sie soll gewährleisten, dass die Partei, die ihren Prozess durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie den Prozess selbst geführt hätte"; s. aus neuerer Zeit etwa Wolfgang Grunsky, Anm. LAG Hamm [11.12.1980 - 8 Ta 173/80] EzA § 5 KSchG Nr. 8 [3]: "Grundsätzlich braucht sich niemand das Verschulden eines Dritten zurechnen zu lassen; dazu ist vielmehr eine Zurechnungsnorm erforderlich".S. hierzu bereits klipp und klar RG 3.11.1938 - IV 135/38 - RGZ 158, 357, 361: "Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Vertretene für das Verschulden seines Bevollmächtigten oder sonstigen Vertreters in jedem Falle einzustehen habe, ist dem geltenden Rechte fremd.

    § 232 Abs. 2 ZPO aber ist eine nur für das Gebiet des Prozesses geltende, auf den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen des Prozesses beruhende Vorschrift, die sich nicht ohne weiteres auf das außerprozessuale Gebiet übertragen lässt"; im Anschluss etwa BGH21.5.1951 - IV ZR 11/51 - BGHZ 2, 205, 207: "§ 232 Abs. 2 ZPO ist eine nur für das Gebiet des Prozessrechts geltende, auf seinen besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen beruhende Sondervorschrift (vgl. RGZ 158, 357, 361).

    67) S. hierzu bereits klipp und klar RG 3.11.1938 - IV 135/38 - RGZ 158, 357, 361: "Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Vertretene für das Verschulden seines Bevollmächtigten oder sonstigen Vertreters in jedem Falle einzustehen habe, ist dem geltenden Rechte fremd.

    § 232 Abs. 2 ZPO aber ist eine nur für das Gebiet des Prozesses geltende, auf den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen des Prozesses beruhende Vorschrift, die sich nicht ohne weiteres auf das außerprozessuale Gebiet übertragen lässt"; im Anschluss etwa BGH21.5.1951 - IV ZR 11/51 - BGHZ 2, 205, 207: "§ 232 Abs. 2 ZPO ist eine nur für das Gebiet des Prozessrechts geltende, auf seinen besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen beruhende Sondervorschrift (vgl. RGZ 158, 357, 361).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
    Fristenstrenge bei Klagefristen sichert nicht den Bestand der Rechtskraft einer das Verfahren abschließenden Entscheidung, sondern führt zum Verlust des Rechtsschutzes überhaupt"; S. 609-610 [IV.]: "Die Zurechnungsregel hat den Umfang des Rechtsschutzes unmittelbar beschränkende Auswirkungen: ,Bei der Versäumung einer Rechtsmittelfrist führt die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten für die Partei zum Verlust weiteren Rechtsschutzes, bei der Versäumung der Klagefrist zur völligen Vorenthaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes in der Sache' [mit Hinweis auf BVerfG20.4.1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253, 267; d.U.].

    Fristenstrenge bei Klagefristen sichert nicht den Bestand der Rechtskraft einer das Verfahren abschließenden Entscheidung, sondern führt zum Verlust des Rechtsschutzes überhaupt"; S. 609-610 [IV.]: "Die Zurechnungsregel hat den Umfang des Rechtsschutzes unmittelbar beschränkende Auswirkungen: ,Bei der Versäumung einer Rechtsmittelfrist führt die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten für die Partei zum Verlust weiteren Rechtsschutzes, bei der Versäumung der Klagefrist zur völligen Vorenthaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes in der Sache' [mit Hinweis auf BVerfG20.4.1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253, 267; d.U.].

    dazu nur BVerfG27.1.1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169 = AP § 23 KSchG 1969 Nr. 17 = EzA § 23 KSchG Nr. 17 = NZA 1998, 470 [Zu Leitsatz 2 a. und B.I.3 b, cc.]: "Im Rahmen der Generalklauseln (§§ 242, 138 BGB) zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer sitten- und treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers ist auch der objektive Gehalt der Grundrechte - hier insbesondere auch Art. 12 Abs. 1 GG - zu beachten, so dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz des Arbeitsplatzes vor Verlust durch private Disposition in jedem Fall gewährleistet ist"; [B.I.3 b, cc.]: "Der objektive Gehalt der Grundrechte kann auch im Verfahrensrecht Bedeutung erlangen"; s. mit gleicher Tendenz schon BVerfG20.4.1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 = NJW 1982, 2425 = JZ 1982, 596 [C.I.4 e.]: "Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht, die im Einklang mit diesen Grundrechten steht".S. dazu nur BVerfG27.1.1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169 = AP § 23 KSchG 1969 Nr. 17 = EzA § 23 KSchG Nr. 17 = NZA 1998, 470 [Zu Leitsatz 2 a. und B.I.3 b, cc.]: "Im Rahmen der Generalklauseln (§§ 242, 138 BGB) zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer sitten- und treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers ist auch der objektive Gehalt der Grundrechte - hier insbesondere auch Art. 12 Abs. 1 GG - zu beachten, so dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz des Arbeitsplatzes vor Verlust durch private Disposition in jedem Fall gewährleistet ist"; [B.I.3 b, cc.]: "Der objektive Gehalt der Grundrechte kann auch im Verfahrensrecht Bedeutung erlangen"; s. mit gleicher Tendenz schon BVerfG20.4.1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 = NJW 1982, 2425 = JZ 1982, 596 [C.I.4 e.]: "Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht, die im Einklang mit diesen Grundrechten steht".

    Fristenstrenge bei Klagefristen sichert nicht den Bestand der Rechtskraft einer das Verfahren abschließenden Entscheidung, sondern führt zum Verlust des Rechtsschutzes überhaupt"; S. 609-610 [IV.]: "Die Zurechnungsregel hat den Umfang des Rechtsschutzes unmittelbar beschränkende Auswirkungen: ,Bei der Versäumung einer Rechtsmittelfrist führt die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten für die Partei zum Verlust weiteren Rechtsschutzes, bei der Versäumung der Klagefrist zur völligen Vorenthaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes in der Sache' [mit Hinweis auf BVerfG20.4.1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253, 267; d.U.].

    171) S. dazu nur BVerfG27.1.1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169 = AP § 23 KSchG 1969 Nr. 17 = EzA § 23 KSchG Nr. 17 = NZA 1998, 470 [Zu Leitsatz 2 a. und B.I.3 b, cc.]: "Im Rahmen der Generalklauseln (§§ 242, 138 BGB) zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer sitten- und treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers ist auch der objektive Gehalt der Grundrechte - hier insbesondere auch Art. 12 Abs. 1 GG - zu beachten, so dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz des Arbeitsplatzes vor Verlust durch private Disposition in jedem Fall gewährleistet ist"; [B.I.3 b, cc.]: "Der objektive Gehalt der Grundrechte kann auch im Verfahrensrecht Bedeutung erlangen"; s. mit gleicher Tendenz schon BVerfG20.4.1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 = NJW 1982, 2425 = JZ 1982, 596 [C.I.4 e.]: "Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht, die im Einklang mit diesen Grundrechten steht".

  • RG, 02.10.1911 - VI 476/10

    Berechnung der Revisionssumme. ; Unterbrechung der Verjährung.

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
    RG2.10.1911 - VI 476/10 - RGZ 77, 324, 329.S. RG2.10.1911 - VI 476/10 - RGZ 77, 324, 329. (zu § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. 121S. Text: "§ 211 [1.] Die Unterbrechung durch Klageerhebung dauert fort, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. - [2.] Gerät der Prozess in Folge einer Vereinbarung oder dadurch, dass er icht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts".S. Text: "§ 211 [1.] Die Unterbrechung durch Klageerhebung dauert fort, bis der Prozess rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. - [2.] Gerät der Prozess in Folge einer Vereinbarung oder dadurch, dass er icht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts".) einen deutlich weiteren Begriff der "Prozesshandlung" zugrunde gelegt, nach dessen Maßgabe auch jede Willensbetätigung dazu gehöre, die zur Begründung des Rechtsstreits diene und vom Prozessgesetz in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt sei 122S.

    RG2.10.1911 a.a.O.: "Prozesshandlung im Sinne der Zivilprozessordnung ist jede Handlung - Willensbetätigung - sowohl der Parteien als des Gerichts, die zur Begründung, Führung und Erledigung des Rechtsstreits dient und vom Prozessgesetz in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt ist".S. RG2.10.1911 a.a.O.: "Prozesshandlung im Sinne der Zivilprozessordnung ist jede Handlung - Willensbetätigung - sowohl der Parteien als des Gerichts, die zur Begründung, Führung und Erledigung des Rechtsstreits dient und vom Prozessgesetz in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt ist".

    120) S. RG2.10.1911 - VI 476/10 - RGZ 77, 324, 329.

    122) S. RG2.10.1911 a.a.O.: "Prozesshandlung im Sinne der Zivilprozessordnung ist jede Handlung - Willensbetätigung - sowohl der Parteien als des Gerichts, die zur Begründung, Führung und Erledigung des Rechtsstreits dient und vom Prozessgesetz in ihren Voraussetzungen und Wirkungen geregelt ist".

  • BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74

    Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
    hierzu etwa BGH21.5.1951 (Fn. 67) - Zitat dort; 11.3.1976 - III ZR 113/74 - BGHZ 66, 122 = NJW 1976, 1218 = MDR 741 [3.]: "Nach der Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO für das zivilprozessuale Wiedereinsetzungsverfahren wird die Versäumung einer Prozesshandlung, 'die im Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen'.

    Dies gilt nicht nur für ein Verschulden des Vertreters im Verkehr mit dem Gericht oder einem anderen Verfahrensbeteiligten, sondern allgemein für jedes Verschulden des Vertreters bei der 'Prozessführung', also bei der verfahrensmäßigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (...)".S. hierzu etwa BGH21.5.1951 (Fn. 67) - Zitat dort; 11.3.1976 - III ZR 113/74 - BGHZ 66, 122 = NJW 1976, 1218 = MDR 741 [3.]: "Nach der Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO für das zivilprozessuale Wiedereinsetzungsverfahren wird die Versäumung einer Prozesshandlung, 'die im Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen'.

    127) S. hierzu etwa BGH21.5.1951 (Fn. 67) - Zitat dort; 11.3.1976 - III ZR 113/74 - BGHZ 66, 122 = NJW 1976, 1218 = MDR 741 [3.]: "Nach der Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO für das zivilprozessuale Wiedereinsetzungsverfahren wird die Versäumung einer Prozesshandlung, 'die im Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen'.

  • RG, 23.09.1919 - III 190/19

    Unabwendbarer Zufall

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
    RG23.9.1919 - III 190/19 - RGZ 96, 322, 323-324: "Das Reichsgericht hat nun in dem Beschlusse der vereinigten Zivilsenate vom 22. Mai 1901 (RGZ 48, 411) den unabwendbaren Zufall, im besonderen Sinne des § 233 ZPO, als ein Ereignis bezeichnet, das unter den gegebenen, nach der Besonderheit des Falles zu berücksichtigenden Umständen auch durch die äußerste, diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu vermeiden ist.

    ... Ein 'unabwendbarer' Zufall ist eben ein solcher, dessen Eintritt oder Folgen von demjenigen, dem die Vornahme einer Prozesshandlung oblag und der sie versäumt hat, bei Anwendung der gerade ihm nach Lage des Falles gerechterweise zuzumutenden Sorgfalt nicht 'abgewendet' werden konnte".S. RG23.9.1919 - III 190/19 - RGZ 96, 322, 323-324: "Das Reichsgericht hat nun in dem Beschlusse der vereinigten Zivilsenate vom 22. Mai 1901 (RGZ 48, 411) den unabwendbaren Zufall, im besonderen Sinne des § 233 ZPO, als ein Ereignis bezeichnet, das unter den gegebenen, nach der Besonderheit des Falles zu berücksichtigenden Umständen auch durch die äußerste, diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu vermeiden ist.

    112) S. RG23.9.1919 - III 190/19 - RGZ 96, 322, 323-324: "Das Reichsgericht hat nun in dem Beschlusse der vereinigten Zivilsenate vom 22. Mai 1901 (RGZ 48, 411) den unabwendbaren Zufall, im besonderen Sinne des § 233 ZPO, als ein Ereignis bezeichnet, das unter den gegebenen, nach der Besonderheit des Falles zu berücksichtigenden Umständen auch durch die äußerste, diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu vermeiden ist.

  • LAG Niedersachsen, 27.07.2000 - 5 Ta 799/99

    Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage gemäß

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
    ... In der Auseinandersetzung sind 'scharfe', ja ideologisch gefärbte Töne nicht zu überhören, wie der gegenüber h.M. erhobene Vorwurf der Befangenheit in 'überkommenen Denkgewohnheiten' im Sinne einer überholten Begriffsjurisprudenz"; kennzeichnend (und sehr lesenwert) auch LAG Niedersachsen27.7.2000 - 5 Ta 799/99 - LAGE § 5 KSchG Nr. 98 = MDR 2001, 40 [Leitsatz 2.]: "Da sich in der seit geraumer Zeit kontrovers geführten Rechtsdiskussion zur Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO bei verspäteter Klageerhebung durch Vertreterverschulden zwischen sowie teilweise auch innerhalb der Landesarbeitsgerichte keine einheitliche Rechtsauffassung abzeichnet, ergeht der dringende Appell an den Gesetzgeber, in diesem 'unendlichen Streit' für Rechtsklarheit zu sorgen".S. hierzu statt vieler etwa die Beobachtungen schon bei Wolfgang Grunsky, (Fn. 67) [1.]: "tiefgreifende Meinungsverschiedenheit", "Verschärfung des Tons"; Max Vollkommer, in: Friedhelm Farthmann/Peter Hanau/Udo Isenhardt/Ulrich Preis, Festschrift für Eugen Stahlhacke (1995), S. 599, 601: "Die Vertreter der verschiedenen Standpunkte stehen sich inzwischen in 'Lagern' schroff gegenüber.

    ... In der Auseinandersetzung sind 'scharfe', ja ideologisch gefärbte Töne nicht zu überhören, wie der gegenüber h.M. erhobene Vorwurf der Befangenheit in 'überkommenen Denkgewohnheiten' im Sinne einer überholten Begriffsjurisprudenz"; kennzeichnend (und sehr lesenwert) auch LAG Niedersachsen27.7.2000 - 5 Ta 799/99 - LAGE § 5 KSchG Nr. 98 = MDR 2001, 40 [Leitsatz 2.]: "Da sich in der seit geraumer Zeit kontrovers geführten Rechtsdiskussion zur Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO bei verspäteter Klageerhebung durch Vertreterverschulden zwischen sowie teilweise auch innerhalb der Landesarbeitsgerichte keine einheitliche Rechtsauffassung abzeichnet, ergeht der dringende Appell an den Gesetzgeber, in diesem 'unendlichen Streit' für Rechtsklarheit zu sorgen".

    ... In der Auseinandersetzung sind 'scharfe', ja ideologisch gefärbte Töne nicht zu überhören, wie der gegenüber h.M. erhobene Vorwurf der Befangenheit in 'überkommenen Denkgewohnheiten' im Sinne einer überholten Begriffsjurisprudenz"; kennzeichnend (und sehr lesenwert) auch LAG Niedersachsen27.7.2000 - 5 Ta 799/99 - LAGE § 5 KSchG Nr. 98 = MDR 2001, 40 [Leitsatz 2.]: "Da sich in der seit geraumer Zeit kontrovers geführten Rechtsdiskussion zur Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO bei verspäteter Klageerhebung durch Vertreterverschulden zwischen sowie teilweise auch innerhalb der Landesarbeitsgerichte keine einheitliche Rechtsauffassung abzeichnet, ergeht der dringende Appell an den Gesetzgeber, in diesem 'unendlichen Streit' für Rechtsklarheit zu sorgen".

  • LAG Berlin, 31.05.1978 - 6 Ta 4/78
    Auszug aus ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
    dazu statt vieler einerseits etwa LAG Berlin31.5.1978 - 6 Ta 4/78 - ARST 1979, 15: "Es gibt im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine 'besonderen Grundsätze', die der allgemein anerkannten analogen Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO (früher § 233 Abs. 2 ZPO) auf materielle Klagefristen für den Bereich des Kündigungsschutzrechts entgegenstehen"; dass. 28.8.1978 (Fn. 129): "Gleichwohl steht die Rechtsnatur der Klagefrist einer analogen Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.

    Damit lässt sich allerdings nur eine Lücke im System der gesetzlichen Zurechnung von Vertreterverschulden aufzeigen, nicht aber deren Planwidrigkeit in § 85 Abs. 2 ZPO begründen, ... [usw.]".S. dazu statt vieler einerseits etwa LAG Berlin31.5.1978 - 6 Ta 4/78 - ARST 1979, 15: "Es gibt im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine 'besonderen Grundsätze', die der allgemein anerkannten analogen Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO (früher § 233 Abs. 2 ZPO) auf materielle Klagefristen für den Bereich des Kündigungsschutzrechts entgegenstehen"; dass. 28.8.1978 (Fn. 129): "Gleichwohl steht die Rechtsnatur der Klagefrist einer analogen Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.

    145) S. dazu statt vieler einerseits etwa LAG Berlin31.5.1978 - 6 Ta 4/78 - ARST 1979, 15: "Es gibt im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine 'besonderen Grundsätze', die der allgemein anerkannten analogen Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO (früher § 233 Abs. 2 ZPO) auf materielle Klagefristen für den Bereich des Kündigungsschutzrechts entgegenstehen"; dass. 28.8.1978 (Fn. 129): "Gleichwohl steht die Rechtsnatur der Klagefrist einer analogen Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.

  • LAG Berlin, 28.08.1978 - 9 Ta 7/78
    Auszug aus ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
    LAG Berlin28.8.1978 - 9 Ta 7/78 - AP § 5 KSchG 1979 Nr. 2: "Der genannten Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihren Prozess selbst geführt hätte"; dass. 8.1.2002 - 6 Ta 2245/01 - n.v. ("Juris") [2.2.]: "Dies zwar nicht im Wege direkter Anwendung, weil sich § 85 Abs. 2 ZPO seiner Stellung im Gesetz entsprechend zunächst nur auf die prozessualen Folgen eines Verschuldens bezieht.

    Zur Lückenschließung ist jedoch eine analoge Anwendung geboten, weil § 85 Abs. 2 ZPO nach der Gesetzesbegründung der Gedanke zugrunde liegt, dass die Partei, die ihren Prozess von einem Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als hätte sie den Prozess selbst geführt".S. LAG Berlin28.8.1978 - 9 Ta 7/78 - AP § 5 KSchG 1979 Nr. 2: "Der genannten Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihren Prozess selbst geführt hätte"; dass. 8.1.2002 - 6 Ta 2245/01 - n.v. ("Juris") [2.2.]: "Dies zwar nicht im Wege direkter Anwendung, weil sich § 85 Abs. 2 ZPO seiner Stellung im Gesetz entsprechend zunächst nur auf die prozessualen Folgen eines Verschuldens bezieht.

    129) S. LAG Berlin28.8.1978 - 9 Ta 7/78 - AP § 5 KSchG 1979 Nr. 2: "Der genannten Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihren Prozess selbst geführt hätte"; dass. 8.1.2002 - 6 Ta 2245/01 - n.v. ("Juris") [2.2.]: "Dies zwar nicht im Wege direkter Anwendung, weil sich § 85 Abs. 2 ZPO seiner Stellung im Gesetz entsprechend zunächst nur auf die prozessualen Folgen eines Verschuldens bezieht.

  • LAG Berlin, 08.01.2002 - 6 Ta 2245/01

    Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
    LAG Berlin28.8.1978 - 9 Ta 7/78 - AP § 5 KSchG 1979 Nr. 2: "Der genannten Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihren Prozess selbst geführt hätte"; dass. 8.1.2002 - 6 Ta 2245/01 - n.v. ("Juris") [2.2.]: "Dies zwar nicht im Wege direkter Anwendung, weil sich § 85 Abs. 2 ZPO seiner Stellung im Gesetz entsprechend zunächst nur auf die prozessualen Folgen eines Verschuldens bezieht.

    Zur Lückenschließung ist jedoch eine analoge Anwendung geboten, weil § 85 Abs. 2 ZPO nach der Gesetzesbegründung der Gedanke zugrunde liegt, dass die Partei, die ihren Prozess von einem Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als hätte sie den Prozess selbst geführt".S. LAG Berlin28.8.1978 - 9 Ta 7/78 - AP § 5 KSchG 1979 Nr. 2: "Der genannten Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihren Prozess selbst geführt hätte"; dass. 8.1.2002 - 6 Ta 2245/01 - n.v. ("Juris") [2.2.]: "Dies zwar nicht im Wege direkter Anwendung, weil sich § 85 Abs. 2 ZPO seiner Stellung im Gesetz entsprechend zunächst nur auf die prozessualen Folgen eines Verschuldens bezieht.

    129) S. LAG Berlin28.8.1978 - 9 Ta 7/78 - AP § 5 KSchG 1979 Nr. 2: "Der genannten Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lässt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie ihren Prozess selbst geführt hätte"; dass. 8.1.2002 - 6 Ta 2245/01 - n.v. ("Juris") [2.2.]: "Dies zwar nicht im Wege direkter Anwendung, weil sich § 85 Abs. 2 ZPO seiner Stellung im Gesetz entsprechend zunächst nur auf die prozessualen Folgen eines Verschuldens bezieht.

  • LAG Hessen, 10.09.2002 - 15 Ta 98/02

    Anspruch auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage; Zurechnung des

    Auszug aus ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
    Hessisches LAG 10.9.2002 - 15 Ta 98/02 - n.v. ("Juris") [II.]: "Tragender Grund dafür, § 85 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch analog einzusetzen, ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KSchG, wobei es nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob man die Frist als prozessual, materiell oder als prozessual-materiell einordnet (...).

    Es kann weder vom Wortlaut der Norm her noch von deren Normzweck her angenommen werden, dass der Arbeitnehmer auch für ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten einzustehen hätte".S. Hessisches LAG 10.9.2002 - 15 Ta 98/02 - n.v. ("Juris") [II.]: "Tragender Grund dafür, § 85 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch analog einzusetzen, ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KSchG, wobei es nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob man die Frist als prozessual, materiell oder als prozessual-materiell einordnet (...).

    99) S. Hessisches LAG 10.9.2002 - 15 Ta 98/02 - n.v. ("Juris") [II.]: "Tragender Grund dafür, § 85 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch analog einzusetzen, ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KSchG, wobei es nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob man die Frist als prozessual, materiell oder als prozessual-materiell einordnet (...).

  • RG, 22.12.1902 - VII 337/03

    Prozessvergleich. Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.

  • BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 792/03

    Zum Kopftuch einer muslimischen Verkäuferin in einem Kaufhaus

  • LAG Hamburg, 03.06.1985 - 1 Ta 5/85

    Nachträgliche Zulassung einer Kündigunsschutzklage; Versäumen der Klagefrist

  • BGH, 21.05.1951 - IV ZR 11/51

    Wiedereinsetzung. Tag der Urteilszustellung

  • LAG Hamm, 11.12.1980 - 8 Ta 173/80

    Anspruch auf nachträgliche Klagezulassung in einem Kündigungsschutzprozess;

  • ArbG Berlin, 04.02.1973 - 10 Ca 465/72
  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 147/59

    Finanzvertrag; triftiger Grund

  • BAG, 19.05.1960 - 2 AZR 197/58

    Dienstverpflichteter - Arbeitnehmerähnliche Person - Tatsächliches Vorbringen -

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

  • BAG, 20.09.1955 - 2 AZR 317/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ausschlussfrist des § 3 KSchG

  • BAG, 28.04.1983 - 2 AZR 438/81

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgerechte Kündigung

  • BAG, 11.12.2008 - 2 AZR 472/08

    Nachträgliche Klagezulassung - Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • BAG, 19.01.1961 - 2 AZR 197/59

    Arbeitgeberseitige Änderungskündigung - Vertraglicher Ausschluß - Fiktion der

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 21.04.1988 - 8 AZR 394/86

    Keine Befugnis von Rechtsbeiständen zur Prozessvertretung vor den

  • BVerwG, 09.02.2001 - 6 B 3.01

    Beschlagnahme; Beweismittel; Ermittlungen; Verbotsbehörde; Vereinsverbot

  • LAG Niedersachsen, 13.03.2001 - 11 Ta 474/00

    Versäumnisurteil wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung im Termin; Einschränkung

  • BVerfG, 25.02.2000 - 1 BvR 1363/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Überspannung der

  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 553/86

    Unzulässigkeit einer Kündigungsschutzklage infolge Fristversäumung wegen

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 15 Sa 1873/11

    Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden vom

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11 - abgeändert:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. August 2011 (28 Ca 9265/11) abzuändern und den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zurückzuweisen.

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