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   ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16   

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ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16 (https://dejure.org/2017,605)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16 (https://dejure.org/2017,605)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 13. Januar 2017 - 28 Ca 3744/16 (https://dejure.org/2017,605)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Auflösungsantrag - Entscheidung durch Teilurteil bei Kombination von Kündigungsschutz- und Auflösungsantrag - arbeitsgerichtliches Beschleunigungsgebot

  • Betriebs-Berater

    Teilurteil bei Entscheidungsreife eines Kündigungsschutzantrags bei Verbindung mit einem nicht entscheidungsreifen Auflösungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 05.11.1964 - 2 AZR 15/64

    Auflösung - Unzumutbarkeit - Weiterarbeit - Kündigungsschutz

    Auszug aus ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16
    Nichts anderes ergibt die - an sich völlig zutreffende - Feststellung, dass das Kündigungsschutzgesetz in erster Linie "Bestandsschutz" vermitteln solle und nicht auf ein "Abfindungsgesetz" zu reduzieren sei 73 S. in diesem Sinne prägnant schon BAG 5, 11.1964 - 2 AZR 15/64 - BAGE 16, 285 = AP § 7 KSchG [1951] Nr. 20 [III.]: "Das KSchG dient vornehmlich dem Schutz des Arbeitsplatzes.

    S. in diesem Sinne prägnant schon BAG 5, 11.1964 - 2 AZR 15/64 - BAGE 16, 285 = AP § 7 KSchG [1951] Nr. 20 [III.]: "Das KSchG dient vornehmlich dem Schutz des Arbeitsplatzes.

    , so kann bei der Frage der "Unzumutbarkeit" der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits die Existenz eines (und sei es: diesmal noch fehlgeschlagenen) Kündigungsversuchs nicht ohne Weiteres ad acta gelegt werden 88 S. zu strikt gegenläufigen Wertungen seinerzeit etwa Wilhelm Herschel , Anm. BAG [5.11.1964 - 2 AZR 15/64] AP § 7 KSchG [1951] Nr. 20 [3.]: "In den ersten Entwürfen des KSchG war eine dem § 7 entsprechende Bestimmung bewusst nicht vorgesehen.

    S. zu strikt gegenläufigen Wertungen seinerzeit etwa Wilhelm Herschel , Anm. BAG [5.11.1964 - 2 AZR 15/64] AP § 7 KSchG [1951] Nr. 20 [3.]: "In den ersten Entwürfen des KSchG war eine dem § 7 entsprechende Bestimmung bewusst nicht vorgesehen.

    73 ) S. in diesem Sinne prägnant schon BAG 5, 11.1964 - 2 AZR 15/64 - BAGE 16, 285 = AP § 7 KSchG [1951] Nr. 20 [III.]: "Das KSchG dient vornehmlich dem Schutz des Arbeitsplatzes.

    88) S. zu strikt gegenläufigen Wertungen seinerzeit etwa Wilhelm Herschel , Anm. BAG [5.11.1964 - 2 AZR 15/64] AP § 7 KSchG [1951] Nr. 20 [3.]: "In den ersten Entwürfen des KSchG war eine dem § 7 entsprechende Bestimmung bewusst nicht vorgesehen.

  • BAG, 04.04.1957 - 2 AZR 456/54

    Auflösung des Arbeitsverhältnis - Kündigung - Eventualantrag - Abfindung -

    Auszug aus ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16
    Wird ein Kündigungsschutzantrag (§ 4 Satz 1 KSchG) mit einem Auflösungsantrag (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG) verbunden, so ist bei Entscheidungsreife der Kündigungsschutzklage im Lichte des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebots (§§ 9 Abs. 1, 61 a Abs. 1 ArbGG) nach Möglichkeit auch dann durch Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) bereits erstinstanzlich zu befinden, wenn wegen des Auflösungsantrags - etwa zur Wahrung von Schriftsatzfristen zum dortigen Streitstoff - nicht sofort "durchentschieden" werden kann (entgegen BAG 4, 4.1957 - 2 AZR 456/54 - AP § 301 ZPO Nr. 1; 9.12.1971 - 2 AZR 118/71 - AP Art. 56 ZA-Nato Truppenstatut Nr. 3 [beide: Juris]).

    Diese Rechtsprechung wurzelt in einem Urteil des Zweiten Senats vom 4. April 1957 37 S. BAG 4, 4.1957 - 2 AZR 456/54 - BAGE 4, 90 = AP § 301 ZPO Nr. 1 = ArbuR 1957, 316.

    S. BAG 4, 4.1957 - 2 AZR 456/54 - BAGE 4, 90 = AP § 301 ZPO Nr. 1 = ArbuR 1957, 316.

    Es trifft deshalb nicht zu, dass es sich bei Haupt- und Hilfsantrag um ein 'einheitliches Ganzes' handelt, das nicht zerrissen werden könnte (Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. 1972, Anm. II B 2 b zu § 260; anders noch die von BAG AP Nr. 1 zu § 301 ZPO herangezogene Vorauflage).

    Es trifft auch nicht zu, dass der ArbGeb sein Auflösungsbegehren aus 'demselben Tatbestand' wie seinen Prozessantrag auf Klageabweisung herleitet (so aber BAG AP Nr. 1 zu § 301 ZPO).

    37 ) S. BAG 4, 4.1957 - 2 AZR 456/54 - BAGE 4, 90 = AP § 301 ZPO Nr. 1 = ArbuR 1957, 316.

  • BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 509/79

    Kündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16
    Der Bestandsschutz ist, wie schon die Regelung des § 7 und des § 12 KSchG zeigt, nicht absolut; der im Interesse des Arbeitnehmers geschaffene Bestandsschutz ist gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht durchsetzbar"; im selben Sinne BAG 26.11.1981 - 2 AZR 509/79 - BAGE 37, 135 = AP § 9 KSchG 1969 Nr. 8 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 11 = NJW 1982, 2015 = BB 1982, 1113 [II.3 c, bb.]: "Das KSchG dient zwar vornehmlich dem Schutz des Arbeitsplatzes, es ist also ein 'Bestandsschutzgesetz' und kein 'Abfindungsgesetz' (...).

    Der Bestandsschutz ist, wie schon die Regelung des § 7 und des § 12 KSchG zeigt, nicht absolut; der im Interesse des Arbeitnehmers geschaffene Bestandsschutz ist gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht durchsetzbar"; im selben Sinne BAG 26.11.1981 - 2 AZR 509/79 - BAGE 37, 135 = AP § 9 KSchG 1969 Nr. 8 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 11 = NJW 1982, 2015 = BB 1982, 1113 [II.3 c, bb.]: "Das KSchG dient zwar vornehmlich dem Schutz des Arbeitsplatzes, es ist also ein 'Bestandsschutzgesetz' und kein 'Abfindungsgesetz' (...).

    Der Bestandsschutz ist, wie schon die Regelung des § 7 und des § 12 KSchG zeigt, nicht absolut; der im Interesse des Arbeitnehmers geschaffene Bestandsschutz ist gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht durchsetzbar"; im selben Sinne BAG 26.11.1981 - 2 AZR 509/79 - BAGE 37, 135 = AP § 9 KSchG 1969 Nr. 8 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 11 = NJW 1982, 2015 = BB 1982, 1113 [II.3 c, bb.]: "Das KSchG dient zwar vornehmlich dem Schutz des Arbeitsplatzes, es ist also ein 'Bestandsschutzgesetz' und kein 'Abfindungsgesetz' (...).

  • BAG, 09.12.1971 - 2 AZR 118/71

    Gericht für Arbeitssachen - Kündigungsschutzklage - Stationierte ausländische

    Auszug aus ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16
    Wird ein Kündigungsschutzantrag (§ 4 Satz 1 KSchG) mit einem Auflösungsantrag (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG) verbunden, so ist bei Entscheidungsreife der Kündigungsschutzklage im Lichte des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebots (§§ 9 Abs. 1, 61 a Abs. 1 ArbGG) nach Möglichkeit auch dann durch Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) bereits erstinstanzlich zu befinden, wenn wegen des Auflösungsantrags - etwa zur Wahrung von Schriftsatzfristen zum dortigen Streitstoff - nicht sofort "durchentschieden" werden kann (entgegen BAG 4, 4.1957 - 2 AZR 456/54 - AP § 301 ZPO Nr. 1; 9.12.1971 - 2 AZR 118/71 - AP Art. 56 ZA-Nato Truppenstatut Nr. 3 [beide: Juris]).

    Gleichzeitig sah diese Rechtsprechung sich allerdings unbesehen - wenn auch zunächst noch unter dem Eindruck der Sonderlage in Beschäftigungsverhältnissen bei den alliierten Streitkräften 45 S. hierzu etwa BAG 9, 12.1971 - 2 AZR 118/71 - BAGE 24, 57 = AP Art. 56 ZA-Nato Truppenstatut Nr. 3 = AR-Blattei Kündigungsschutz Nr. 129 [Leitsatz 1. u. 1. - "Juris"-Rn. 9]: "Gibt ein Gericht für Arbeitssachen der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers bei den in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen statt, dann hat es nicht nur festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, sondern stets eine Abfindung für den Fall festzusetzen, dass die Weiterbeschäftigung abgelehnt wird (Art. 56 Abs. 2 S. 1 Zabk-Nato-Truppenstatut).

    S. hierzu etwa BAG 9, 12.1971 - 2 AZR 118/71 - BAGE 24, 57 = AP Art. 56 ZA-Nato Truppenstatut Nr. 3 = AR-Blattei Kündigungsschutz Nr. 129 [Leitsatz 1. u. 1. - "Juris"-Rn. 9]: "Gibt ein Gericht für Arbeitssachen der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers bei den in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen statt, dann hat es nicht nur festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, sondern stets eine Abfindung für den Fall festzusetzen, dass die Weiterbeschäftigung abgelehnt wird (Art. 56 Abs. 2 S. 1 Zabk-Nato-Truppenstatut).

    45) S. hierzu etwa BAG 9, 12.1971 - 2 AZR 118/71 - BAGE 24, 57 = AP Art. 56 ZA-Nato Truppenstatut Nr. 3 = AR-Blattei Kündigungsschutz Nr. 129 [Leitsatz 1. u. 1. - "Juris"-Rn. 9]: "Gibt ein Gericht für Arbeitssachen der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers bei den in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen statt, dann hat es nicht nur festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, sondern stets eine Abfindung für den Fall festzusetzen, dass die Weiterbeschäftigung abgelehnt wird (Art. 56 Abs. 2 S. 1 Zabk-Nato-Truppenstatut).

  • BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 792/03

    Zum Kopftuch einer muslimischen Verkäuferin in einem Kaufhaus

    Auszug aus ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16
    " grundrechtlicher Schutzpflichten 81 S. statt vieler aus jüngerer Zeit BVerfG 30.7.2003 - 1 BvR 792/03 - NZA 2003, 959, wo das Gericht einmal mehr betont, dass die Grundrechte "ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften entfalten, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln".

    S. statt vieler aus jüngerer Zeit BVerfG 30.7.2003 - 1 BvR 792/03 - NZA 2003, 959, wo das Gericht einmal mehr betont, dass die Grundrechte "ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften entfalten, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln".

    81 ) S. statt vieler aus jüngerer Zeit BVerfG 30.7.2003 - 1 BvR 792/03 - NZA 2003, 959, wo das Gericht einmal mehr betont, dass die Grundrechte "ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften entfalten, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln".

  • BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 557/91

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Auszug aus ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16
    Zum anderen fehlt eine Grundlage zur unnötig restriktiven Annahme, die Tragweite des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG beschränke sich zwangsläufig auf Umstände, die im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen 71 So jedoch etwa BAG 24.9.1992 - 8 AZR 557/91 - BAGE 71, 221 = AP Einigungsvertrag Anlage I Kap XIX Nr. 3 = NZA 1993, 362 = BB 1993, 363 = PersR 1993, 137 [I.3.

    So jedoch etwa BAG 24.9.1992 - 8 AZR 557/91 - BAGE 71, 221 = AP Einigungsvertrag Anlage I Kap XIX Nr. 3 = NZA 1993, 362 = BB 1993, 363 = PersR 1993, 137 [I.3.

    71 ) So jedoch etwa BAG 24.9.1992 - 8 AZR 557/91 - BAGE 71, 221 = AP Einigungsvertrag Anlage I Kap XIX Nr. 3 = NZA 1993, 362 = BB 1993, 363 = PersR 1993, 137 [I.3.

  • BAG, 18.01.1962 - 2 AZR 179/59

    Abfindung

    Auszug aus ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16
    - "Juris"-Rn. 30]: "Die Gründe müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen (...)" - unter Hinweis u.a. auf BAG 18.7.1962 - 2 AZR 179/59 - AP § 66 BetrVG [1952] Nr. 20 [II.], wo es lediglich heißt: "Mindestens durch den gegenseitigen Parteivortrag im Prozess haben sich die Prozessparteien soweit auseinandergelebt, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beiderseitigem Nutzen nicht erwartet werden kann.

    - "Juris"-Rn. 30]: "Die Gründe müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen (...)" - unter Hinweis u.a. auf BAG 18.7.1962 - 2 AZR 179/59 - AP § 66 BetrVG [1952] Nr. 20 [II.], wo es lediglich heißt: "Mindestens durch den gegenseitigen Parteivortrag im Prozess haben sich die Prozessparteien soweit auseinandergelebt, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beiderseitigem Nutzen nicht erwartet werden kann.

    - "Juris"-Rn. 30]: "Die Gründe müssen im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen (...)" - unter Hinweis u.a. auf BAG 18.7.1962 - 2 AZR 179/59 - AP § 66 BetrVG [1952] Nr. 20 [II.], wo es lediglich heißt: "Mindestens durch den gegenseitigen Parteivortrag im Prozess haben sich die Prozessparteien soweit auseinandergelebt, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu beiderseitigem Nutzen nicht erwartet werden kann.

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16
    Jedenfalls durch das Prozessgeschehen ist also das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Prozessparteien derart zerstört worden, dass es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen"; im Anschluss hingegen - gleichfalls unnötig restriktiv - jüngst BAG 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - AP § 9 KSchG 1969 Nr. 69 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 64 = NZA 2013, 1259 = DB 2013, 2338 [Rn. 15].

    Jedenfalls durch das Prozessgeschehen ist also das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Prozessparteien derart zerstört worden, dass es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen"; im Anschluss hingegen - gleichfalls unnötig restriktiv - jüngst BAG 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - AP § 9 KSchG 1969 Nr. 69 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 64 = NZA 2013, 1259 = DB 2013, 2338 [Rn. 15].

    Jedenfalls durch das Prozessgeschehen ist also das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen den Prozessparteien derart zerstört worden, dass es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen"; im Anschluss hingegen - gleichfalls unnötig restriktiv - jüngst BAG 11.7.2013 - 2 AZR 241/12 - AP § 9 KSchG 1969 Nr. 69 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 64 = NZA 2013, 1259 = DB 2013, 2338 [Rn. 15].

  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

    Auszug aus ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16
    - auf die spiegelbildliche Prozesssituation, in der sich der Arbeitnehmer neben der Kündigungsschutzklage um gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG 46 S. Text oben, S. 2 Fn. 1. S. Text oben, S. 2 Fn. 1. bemüht, übertragen 47 S. für die Folgezeit etwa BAG 29.1.1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30 = AP § 9 KSchG 1969 Nr. 6 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 10 = NJW 1982, 1118 = DB 1981, 2438 [I.2 c. - "Juris"-Rn. 22]: "Grundsätzlich kann über die Rechtswirksamkeit der Kündigung und über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung nur einheitlich entschieden werden.

    S. für die Folgezeit etwa BAG 29.1.1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30 = AP § 9 KSchG 1969 Nr. 6 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 10 = NJW 1982, 1118 = DB 1981, 2438 [I.2 c. - "Juris"-Rn. 22]: "Grundsätzlich kann über die Rechtswirksamkeit der Kündigung und über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung nur einheitlich entschieden werden.

    47 ) S. für die Folgezeit etwa BAG 29.1.1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30 = AP § 9 KSchG 1969 Nr. 6 = EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 10 = NJW 1982, 1118 = DB 1981, 2438 [I.2 c. - "Juris"-Rn. 22]: "Grundsätzlich kann über die Rechtswirksamkeit der Kündigung und über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung nur einheitlich entschieden werden.

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16
    Eine Aufteilung der Entscheidung in ein Teilurteil wegen Unwirksamkeit der Kündigung und ein Schlussurteil wegen Auflösung gegen Abfindung ist im allgemeinen nicht zulässig (...)"; 12.5.2010 - 2 AZR 587/08 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 67 = EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67 = NZA-RR 2011, 15 [I.1.

    Eine Aufteilung der Entscheidung in ein Teilurteil wegen Unwirksamkeit der Kündigung und ein Schlussurteil wegen Auflösung gegen Abfindung ist im allgemeinen nicht zulässig (...)"; 12.5.2010 - 2 AZR 587/08 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 67 = EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67 = NZA-RR 2011, 15 [I.1.

    Eine Aufteilung der Entscheidung in ein Teilurteil wegen Unwirksamkeit der Kündigung und ein Schlussurteil wegen Auflösung gegen Abfindung ist im allgemeinen nicht zulässig (...)"; 12.5.2010 - 2 AZR 587/08 - AP § 15 KSchG 1969 Nr. 67 = EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67 = NZA-RR 2011, 15 [I.1.

  • BAG, 13.12.1956 - 2 AZR 353/54

    Arbeitsverhältnis: Inhalt des Anspruchs auf Gewährung einer Abfindung,

  • BGH, 30.04.1956 - II ZR 217/54

    Zulässigkeit eines Teilurteils

  • BGH, 01.04.1971 - VII ZR 297/69

    Teilurteil bei eventueller Klagenhäufung

  • BAG, 02.11.1955 - 1 AZR 285/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bedingte Revisionseinlegung, Begriff der Divergenz

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