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   ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11   

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https://dejure.org/2011,12523
ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11 (https://dejure.org/2011,12523)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11 (https://dejure.org/2011,12523)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 14. Juni 2011 - 36 Ca 3627/11 (https://dejure.org/2011,12523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Diplomatische Immunität wird in arbeitsrechtlichen Verfahren wegen Misshandlung des Arbeitnehmers aufrecht erhalten; Ansprüche eines bei einem Mitglied der Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien in Berlin angestellten saudi-arabischen Arbeitnehmers wegen Misshandlungen; ...

  • hensche.de

    Menschenrechte, Mobbing, Lohnklage

  • hensche.de

    Menschenrechte, Mobbing, Lohnklage

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Arbeitsgericht weist Klage gegen Diplomaten wegen angeblicher Ausbeutung einer Hausangestellten als unzulässig ab

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ausbeutung von Hausangestellten durch Diplomaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Diplomatische Ausbeutung von Hausangestellten

  • spiegel.de (Pressebericht, 27.06.2011)

    Menschenrechte - Freibrief für Ausbeutung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ausbeutung von Botschaftsangestellten: Die Putzfrau und der Buchhalter als Grenzen der Immunität

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 25.01.1973 - 5 AZR 399/72

    Befreiung von deutscher Gerichtsbarkeit - Demokratische rechtsstaatliche

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11
    § 18 GVG als Mitglied einer bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigten diplomatischen Vertretung der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen (vgl. auch BAG, Urteil vom 25. Januar 1973 - 5 AZR 399/72 -, zitiert nach juris).
  • BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 490/99

    Staatsimmunität; Zwischenurteil

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11
    Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nach § 18 GVG ist ein Verfahrenshindernis, über dessen Vorliegen im Wege eines Zwischenstreits nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 280 ZPO entschieden werden kann_ Bei einem bestehenden Verfahrenshindernisses ist die Klage jedoch insgesamt durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (vgl. BAG, Urteil vom 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 -, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11
    Daneben besteht die Möglichkeit, auf völkerrechtlicher Ebene gegen den Entsendestaat vorzugehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 -, zitiert nach juris).
  • BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03

    Zwangsvollstreckung in diplomatischen Zwecken dienenden Grundbesitz eines fremden

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11
    Ein Verzicht kann zudem auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren auf die Klage eingelassen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 -, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11
    Unstreitig ist das Recht des diplomatischen Verkehrs zwischen Staaten in dem einschlägigen Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen als Teil des Völkerrechts kodifiziert (vgl. BVerfG, Beschluss vorn 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11
    verfassungskonformen Auslegung möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 21/88 -, zitiert nach juris).
  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 174/10

    Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs bei Schäden aufgrund

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11
    Gestützt auf die allgemeinen Aufopferungsgrundsätze hat ein Dritter, der ein Sonderopfer erbracht hat, Anspruch auf Ersatz (vgl. auch BGH, Urteil vorn 3. März 2011 - III ZR 174/10 -, zitiert nach juris).
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 300/10

    Ehescheidung: Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils in einem von

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11
    Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin, die aus abgetretenem Recht Ansprüche der der Immunität nach Art. 37 Abs, 4 WÜD unterliegenden Rechtsvorgängerin geltend macht, einer Befreiung nach Art. 32 WÜD bedarf (vgl. zum Streitstand BGH, Beschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 300/10 -, zitiert nach juris).
  • OLG Saarbrücken, 19.04.2011 - 4 U 314/10

    Entschädigung: Anspruch eines Fahrzeugeigentümers wegen Beschädigungen im

    Auszug aus ArbG Berlin, 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11
    Bei den Nachteilen, die der Rechtsvorgängerin der Klägerin aufgrund der Immunität des Beklagten entstanden sein könnten, dürfte es sich um Nachteile handein, die in einem inneren Zusammenhang mit der schädigenden hoheitlichen Maßnahme stehen und die typischerweise in dieser selbst angelegt, also unmittelbar sein werden (vgl. auch Saarländisches OLG, Urteil vom 19. April 2011 - 4 U 314/10 -, zitiert nach juris).
  • BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 949/11

    Diplomatenimmunität

    Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2011 - 17 Sa 1468/11 - und des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juni 2011 - 36 Ca 3627/11 - aufgehoben.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2011 - 17 Sa 1468/11

    Diplomatenimmunität - Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.06.2011 - 36 Ca 3627/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    den Beklagten unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juni 2011 - 36 Ca 3627/11 - zu verurteilen, an sie 14.950,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 700, 00 EUR seit dem 1. Mai 2009 und aus jeweils 750, 00 EUR seit jedem Monatsanfang von Juni 2009 bis November 2010, 15.804,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.704,00 EUR seit dem 1.Januar 2010 und aus 8.100,00 EUR seit dem 1. November 2010 sowie immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 40.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (15. März 2011) zu zahlen.

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