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   ArbG Berlin, 15.08.2006 - 93 Ca 27902/05   

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https://dejure.org/2006,34665
ArbG Berlin, 15.08.2006 - 93 Ca 27902/05 (https://dejure.org/2006,34665)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2006 - 93 Ca 27902/05 (https://dejure.org/2006,34665)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 15. August 2006 - 93 Ca 27902/05 (https://dejure.org/2006,34665)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit und wegen häufiger Erkrankungen; Prüfpflicht eines Arbeitgebers bzgl. der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz bei krankheitsbedingter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 828/98

    Anrechnung einer Vorbeschäftigung auf die Wartezeit - Beteiligung des

    Auszug aus ArbG Berlin, 15.08.2006 - 93 Ca 27902/05
    Der Berliner Gesetzgeber hat offenbar angesichts der bundesrechtlichen Rahmenregelung keine besondere Regelung für den Fall des Verstoßes gegen ein Beteiligungsrecht bei einer Kündigung treffen wollen, da eine solche Regelung nicht nötig war (so auch BAG 16.3.2000 2 AZR 828/98 = NZA 2000, 1337 unter ll.2.b)bb) zum PersVG Sachsen Anhalt; BAG 25.4.1996 = AP Nr. 78 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung unter II.4.
  • LAG Berlin, 27.10.2005 - 10 Sa 783/05

    Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement -

    Auszug aus ArbG Berlin, 15.08.2006 - 93 Ca 27902/05
    Auf die Frage, ob vorliegend ein betriebliches Eingliederungsmanagement , wie es § 84 Abs. 2 SGB IX vorsieht, durchgeführt worden ist, kam es nicht an, denn dies ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Krankheitsbedingte Kündigung (vgl. auch LAG Berlin Urteil vom 27.10.2005 10 Sa 783/05).
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus ArbG Berlin, 15.08.2006 - 93 Ca 27902/05
    Eine solche Auslegung von § 108 Abs. 2 BPersVG ist im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtesvom 24.5.1995 (2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 = ZTR 95, 566) geboten, denn ein Letztentscheidungsrecht i.S. eines Zustimmungserfordernisses des Personalrates oder der Entscheidung durch die Einigungsstelle widerspricht dem Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, und dass es gebietet, dass jedenfalls innerdienstliche Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, demokratisch zu legitimieren sind.
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