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   ArbG Berlin, 16.11.2011 - 60 Ca 8266/11   

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ArbG Berlin, 16.11.2011 - 60 Ca 8266/11 (https://dejure.org/2011,18959)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2011 - 60 Ca 8266/11 (https://dejure.org/2011,18959)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 16. November 2011 - 60 Ca 8266/11 (https://dejure.org/2011,18959)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 31/05

    Befristung ohne Sachgrund - Verlängerung - Anschlussverbot

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2011 - 60 Ca 8266/11
    Vielmehr wird das Arbeitsverhältnis auf eine neue bzw. geänderte Rechtsgrundlage gestellt, welche künftig für die Rechtsbeziehungen der Arbeitsvertragsparteien allein maßgebend ist (st. Rspr. des BAG, siehe z. B. BAG vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 -, AP Nr. 19 zu § 14 TzBfG und vom 12.08.2009 7 AZR 270/08 zum Verlängerungsvertrag).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2011 - 60 Ca 8266/11
    Nach dem Beschluss des großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - (AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) hat ein gekündigter Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zur endgültigen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung, soweit kein überwiegendes schützenswertes Interesse des Arbeitgebers dem Beschäftigungsanspruch entgegensteht.
  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2011 - 60 Ca 8266/11
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (siehe z. B. BAG vom 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 -, AP Nr. 40 zu 1 TVG).
  • BAG, 12.08.2009 - 7 AZR 270/08

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung - Anschlussverbot

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2011 - 60 Ca 8266/11
    Vielmehr wird das Arbeitsverhältnis auf eine neue bzw. geänderte Rechtsgrundlage gestellt, welche künftig für die Rechtsbeziehungen der Arbeitsvertragsparteien allein maßgebend ist (st. Rspr. des BAG, siehe z. B. BAG vom 19.10.2005 - 7 AZR 31/05 -, AP Nr. 19 zu § 14 TzBfG und vom 12.08.2009 7 AZR 270/08 zum Verlängerungsvertrag).
  • ArbG Berlin, 21.07.2011 - 33 Ca 4761/11

    Sachgrundlose Befristung - Unionsrechtskonformität von § 14 Abs 2 TzBfG -

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2011 - 60 Ca 8266/11
    Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung bezieht sich § 33 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. TV-BA nicht nur auf den erstmaligen Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages, sondern gilt auch für jede weitere Vereinbarung, durch die der befristete Arbeitsvertrag über die ursprüngliche Vertragsdauer hinaus verlängert wird (ebenso KR-Bader, § 30 TVöD Rn. 9 m. w. N. zur wortgleichen Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD; sowie APS-Schmidt, SR 2y BAT Nr. 1 Rn. 35 zur Vorgängerregelung der Protokollnotiz Nr. 6 Satz 3 Buchst. b zur Nr. 1 der SR 2y zum BAT; a. A. ArbG Berlin vom 23.06.2011 - 58 Ca 3954/11 - und vom 21.07.2011 - 33 Ca 4761/11).
  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.11.2011 - 60 Ca 8266/11
    Auf Rechtsstreitigkeiten oder sonstige Beendigungstatbestände, wie die Wirksamkeit einer Befristung, sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden (BAG vom 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 -, AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 4 Sa 30/12

    Mindestvertragsdauer für sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisses bei der

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2011 - 60 Ca 8266/11 - abgeändert:.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin - 60 Ca 8266/11 - die Klage abzuweisen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.03.2012 - 5 Sa 2343/11

    Auslegung von § 33 Abs 3 TV-BA - keine Anwendung bei Vertragsverlängerung

    Zu klären sei, ob § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA auch für Befristungsverlängerungen gelte, wie dies das Arbeitsgericht Berlin in einem Urteil vom 16.11.2011 - 60 Ca 8266/11 - (Bl. 137 bis 143 d. A.) vertrete, sowie dann auch die vom Arbeitsgericht offen gelassene Frage, warum unterschiedliche Regelungen zu Befristung im Beitrittsgebiet und im Altbundesgebiet getroffen worden seien.
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