Rechtsprechung
   ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 17465/13, 28 Ca 17468/13, 28 Ca 17465/13, 28 Ca 17468/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13291
ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 17465/13, 28 Ca 17468/13, 28 Ca 17465/13, 28 Ca 17468/13 (https://dejure.org/2014,13291)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2014 - 28 Ca 17465/13, 28 Ca 17468/13, 28 Ca 17465/13, 28 Ca 17468/13 (https://dejure.org/2014,13291)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - 28 Ca 17465/13, 28 Ca 17468/13, 28 Ca 17465/13, 28 Ca 17468/13 (https://dejure.org/2014,13291)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,13291) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 611 BGB, § 254 BGB
    Schadenersatz wegen Fehlleistung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beibringungsgrundsatz bei Geltendmachung von Schadensersatz gegen einen Mitarbeiter wegen einer "Vielzahl von Mängeln"

  • Wolters Kluwer

    Beibringungsgrundsatz bei Geltendmachung von Schadensersatz gegen einen Mitarbeiter wegen einer "Vielzahl von Mängeln"

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Arbeitnehmerhaftung für Fehlleistungen - Beweislast des Arbeitgebers

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatz wegen der Beseitigung von Fehlleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    I. Will der Arbeitgeber eine mit Buchhaltungstätigkeiten befasste (nicht einschlägig ausgebildete) Mitarbeiterin unter Berufung auf Fehlleistungen für die Kosten der Fehlerbeseitigung durch eine externe Fachkraft (Steuerberater) als Schadensersatz in Geld haftbar machen, ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss angebliche Fehler eines Mitarbeiters in nachprüfbarer Weise darlegen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schadensersatz wegen Beseitigung von Fehlleistungen

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1267
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 17465/13
    dazu grundlegend BAG (GS) 27.9.1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = NJW 1995, 210 [Leitsatz]: "Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind"; s. aus jüngerer Zeit BAG 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 [B.III.1.]: "Nach den vom Großen Senat des BAG entwickelten Grundsätzen (27.9.1994 ...) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachten Schaden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht.

    Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen".S. dazu grundlegend BAG (GS) 27.9.1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = NJW 1995, 210 [Leitsatz]: "Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind"; s. aus jüngerer Zeit BAG 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 [B.III.1.]: "Nach den vom Großen Senat des BAG entwickelten Grundsätzen (27.9.1994 ...) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachten Schaden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht.

    163) S. dazu grundlegend BAG (GS) 27.9.1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = NJW 1995, 210 [Leitsatz]: "Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind"; s. aus jüngerer Zeit BAG 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 [B.III.1.]: "Nach den vom Großen Senat des BAG entwickelten Grundsätzen (27.9.1994 ...) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachten Schaden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht.

  • BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09

    Schadensersatz - betrieblich veranlasstes Handeln - Haftungsbegrenzung bei grober

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 17465/13
    dazu grundlegend BAG (GS) 27.9.1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = NJW 1995, 210 [Leitsatz]: "Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind"; s. aus jüngerer Zeit BAG 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 [B.III.1.]: "Nach den vom Großen Senat des BAG entwickelten Grundsätzen (27.9.1994 ...) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachten Schaden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht.

    Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen".S. dazu grundlegend BAG (GS) 27.9.1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = NJW 1995, 210 [Leitsatz]: "Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind"; s. aus jüngerer Zeit BAG 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 [B.III.1.]: "Nach den vom Großen Senat des BAG entwickelten Grundsätzen (27.9.1994 ...) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachten Schaden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht.

    163) S. dazu grundlegend BAG (GS) 27.9.1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = NJW 1995, 210 [Leitsatz]: "Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind"; s. aus jüngerer Zeit BAG 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345 = AP § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 [B.III.1.]: "Nach den vom Großen Senat des BAG entwickelten Grundsätzen (27.9.1994 ...) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachten Schaden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht.

  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 231/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 17465/13
    Damit wird vermieden, dass sie in künftigen Fällen, bei denen berechtigte und lebensnotwendige Ansprüche auf dem Spiel stehen, den Prozess scheuen"; s. auch BVerfG 20.7.1971 - 1 BvR 231/69 - BVerfGE 31, 306 = AP § 61 ArbGG 1953 Kosten Nr. 12 = NJW 1971, 2302 = MDR 1972, 27 [II.2 c. - "juris"-Rn. 14]: "Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG entsteht im Verfahren des ersten Rechtszuges lediglich eine Gerichtsgebühr, die bei niedrigen Streitwerten zudem noch geringer liegt als jeder der im Zivilprozess anfallenden Gebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

    Damit wird vermieden, dass sie in künftigen Fällen, bei denen berechtigte und lebensnotwendige Ansprüche auf dem Spiel stehen, den Prozess scheuen"; s. auch BVerfG 20.7.1971 - 1 BvR 231/69 - BVerfGE 31, 306 = AP § 61 ArbGG 1953 Kosten Nr. 12 = NJW 1971, 2302 = MDR 1972, 27 [II.2 c. - "juris"-Rn. 14]: "Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG entsteht im Verfahren des ersten Rechtszuges lediglich eine Gerichtsgebühr, die bei niedrigen Streitwerten zudem noch geringer liegt als jeder der im Zivilprozess anfallenden Gebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

    Damit wird vermieden, dass sie in künftigen Fällen, bei denen berechtigte und lebensnotwendige Ansprüche auf dem Spiel stehen, den Prozess scheuen"; s. auch BVerfG 20.7.1971 - 1 BvR 231/69 - BVerfGE 31, 306 = AP § 61 ArbGG 1953 Kosten Nr. 12 = NJW 1971, 2302 = MDR 1972, 27 [II.2 c. - "juris"-Rn. 14]: "Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG entsteht im Verfahren des ersten Rechtszuges lediglich eine Gerichtsgebühr, die bei niedrigen Streitwerten zudem noch geringer liegt als jeder der im Zivilprozess anfallenden Gebühren (§ 12 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

  • LAG Hessen, 30.06.2011 - 14 Sa 29/11

    Zahlung von Überstunden - Duldung

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 17465/13
    im selben Sinne etwa auch Hessisches LAG 30.6.2011 - 14 Sa 29/11 - n.v. (Volltext: "Juris") [3.

    Hieran fehlt es jedoch"..S. im selben Sinne etwa auch Hessisches LAG 30.6.2011 - 14 Sa 29/11 - n.v. (Volltext: "Juris") [3.

    138) S. im selben Sinne etwa auch Hessisches LAG 30.6.2011 - 14 Sa 29/11 - n.v. (Volltext: "Juris") [3.

  • BAG, 15.12.1999 - 5 AZR 566/98

    Arbeitnehmerstatus (Versicherungsvertreter)

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 17465/13
    Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)"; 15.12.1999 - 5 AZR 566/98 - AP § 84 HGB Nr. 9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: "Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt.

    Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)"; 15.12.1999 - 5 AZR 566/98 - AP § 84 HGB Nr. 9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: "Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt.

    Um einen solchen handelt es sich, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und wenn durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (...)"; 15.12.1999 - 5 AZR 566/98 - AP § 84 HGB Nr. 9 = NZA 2000, 447 [2 a, aa.]: "Die entsprechenden Beweisantritte des Klägers waren unzulässig, denn sie waren auf eine Ausforschung der benannten Zeugen angelegt.

  • BAG, 23.09.1960 - 5 AZR 258/59

    Sachliche Zuständigkeit von Arbeitsgerichten - Entschädigungen wegen

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 17465/13
    dazu (im Blick auf die Vorgängervorschrift in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG a.F.) bereits BAG 23.9.1960 - 5 AZR 258/59 - BAGE 10, 39 = AP § 61 ArbGG 1953 Nr. 3 = NJW 1961, 92 = MDR 1961, 91 [3 b. - "juris"-Rn. 12]: "Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG will, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, aus wohlüberlegten Gründen den Arbeitsgerichtsprozess verbilligen.

    Mit solchen Überlegungen lässt sich auch der Ausschluss der Erstattung der Kosten des Anwalts rechtfertigen".S. dazu (im Blick auf die Vorgängervorschrift in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG a.F.) bereits BAG 23.9.1960 - 5 AZR 258/59 - BAGE 10, 39 = AP § 61 ArbGG 1953 Nr. 3 = NJW 1961, 92 = MDR 1961, 91 [3 b. - "juris"-Rn. 12]: "Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG will, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, aus wohlüberlegten Gründen den Arbeitsgerichtsprozess verbilligen.

    145) S. dazu (im Blick auf die Vorgängervorschrift in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG a.F.) bereits BAG 23.9.1960 - 5 AZR 258/59 - BAGE 10, 39 = AP § 61 ArbGG 1953 Nr. 3 = NJW 1961, 92 = MDR 1961, 91 [3 b. - "juris"-Rn. 12]: "Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG will, wenn sie überhaupt einen Sinn haben soll, aus wohlüberlegten Gründen den Arbeitsgerichtsprozess verbilligen.

  • BAG, 18.04.2012 - 5 AZR 248/11

    Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 17465/13
    dazu bereits Hessisches LAG 30.6.2011 (Fn. 138) - Zitat dort; entsprechend BAG 18.4.2012 - 5 AZR 248/11 - AP § 611 BGB Nr. 7 = EzA § 611 BGB 2002 Nr. 1 = NZA 2012, 998 = MDR 2012, 979 [II.1 a. - "Juris"-Rn. 14]: "Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i.V.m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz 'Ohne Arbeit kein Lohn' (...).

    Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden"; im Anschluss BAG 16.5.2012 - 5 AZR 347/11 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 53 = EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 6 = NZA 2012, 939 = MDR 2012, 1170 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 36].S. dazu bereits Hessisches LAG 30.6.2011 (Fn. 138) - Zitat dort; entsprechend BAG 18.4.2012 - 5 AZR 248/11 - AP § 611 BGB Nr. 7 = EzA § 611 BGB 2002 Nr. 1 = NZA 2012, 998 = MDR 2012, 979 [II.1 a. - "Juris"-Rn. 14]: "Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i.V.m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz 'Ohne Arbeit kein Lohn' (...).

    141) S. dazu bereits Hessisches LAG 30.6.2011 (Fn. 138) - Zitat dort; entsprechend BAG 18.4.2012 - 5 AZR 248/11 - AP § 611 BGB Nr. 7 = EzA § 611 BGB 2002 Nr. 1 = NZA 2012, 998 = MDR 2012, 979 [II.1 a. - "Juris"-Rn. 14]: "Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i.V.m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz 'Ohne Arbeit kein Lohn' (...).

  • BAG, 14.12.1977 - 5 AZR 711/76

    Schadenersatz - Erstattung außerprozessualer Anwaltskosten

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 17465/13
    dazu statt vieler nur BAG 14.12.1977 - 5 AZR 711/76 - AP § 61 ArbGG 1953 Kosten Nr. 14 [2.]: "Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist entgegen der Ansicht der Revision auch auf die außergerichtliche Tätigkeit eines Parteibevollmächtigten zu erstrecken, gilt also vor allem auch für den Fall, dass es überhaupt nicht zu einem Prozess kommt (...).

    Es wäre sinnwidrig, § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur für die prozessualen Kosten gelten zu lassen"; s. aus jüngerer Zeit auch LAG Berlin-Brandenburg 26.11.2009 - 2 Sa 890 u. 891/09 - n.v. [2.6.]: "Der sachliche Geltungsbereich von § 12 a ArbGG erstreckt sich auch auf die vor- oder außerprozessualen Aufwendungen".S. dazu statt vieler nur BAG 14.12.1977 - 5 AZR 711/76 - AP § 61 ArbGG 1953 Kosten Nr. 14 [2.]: "Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist entgegen der Ansicht der Revision auch auf die außergerichtliche Tätigkeit eines Parteibevollmächtigten zu erstrecken, gilt also vor allem auch für den Fall, dass es überhaupt nicht zu einem Prozess kommt (...).

    146) S. dazu statt vieler nur BAG 14.12.1977 - 5 AZR 711/76 - AP § 61 ArbGG 1953 Kosten Nr. 14 [2.]: "Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist entgegen der Ansicht der Revision auch auf die außergerichtliche Tätigkeit eines Parteibevollmächtigten zu erstrecken, gilt also vor allem auch für den Fall, dass es überhaupt nicht zu einem Prozess kommt (...).

  • BAG, 28.05.1998 - 6 AZR 618/96

    Postdienstzeit - Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 17465/13
    insofern statt vieler BAG 26.5.1998 - 6 AZR 618/96 - BAGE 89, 70 = AP § 16 TV Ang Bundespost Nr. 6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: "Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll.

    - aa) Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, so ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich".S. insofern statt vieler BAG 26.5.1998 - 6 AZR 618/96 - BAGE 89, 70 = AP § 16 TV Ang Bundespost Nr. 6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: "Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll.

    161) S. insofern statt vieler BAG 26.5.1998 - 6 AZR 618/96 - BAGE 89, 70 = AP § 16 TV Ang Bundespost Nr. 6 = NZA 1999, 96 [II.1 b, cc.]: "Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll.

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.01.2014 - 28 Ca 17465/13
    Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden"; im Anschluss BAG 16.5.2012 - 5 AZR 347/11 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 53 = EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 6 = NZA 2012, 939 = MDR 2012, 1170 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 36].S. dazu bereits Hessisches LAG 30.6.2011 (Fn. 138) - Zitat dort; entsprechend BAG 18.4.2012 - 5 AZR 248/11 - AP § 611 BGB Nr. 7 = EzA § 611 BGB 2002 Nr. 1 = NZA 2012, 998 = MDR 2012, 979 [II.1 a. - "Juris"-Rn. 14]: "Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts i.V.m. § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz 'Ohne Arbeit kein Lohn' (...).

    Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden"; im Anschluss BAG 16.5.2012 - 5 AZR 347/11 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 53 = EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 6 = NZA 2012, 939 = MDR 2012, 1170 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 36].

    Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden"; im Anschluss BAG 16.5.2012 - 5 AZR 347/11 - AP § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung Nr. 53 = EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 6 = NZA 2012, 939 = MDR 2012, 1170 [III.2 a. - "Juris"-Rn. 36].

  • BAG, 25.04.1989 - 3 AZR 35/88

    Bestimmtheit des Klageantrages bei Betriebsgeheimnissen

  • ArbG Berlin, 16.09.2016 - 28 Ca 5787/16

    Vertragsgerechte Beschäftigung - vorübergehende Versetzung auf

    Insoweit besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Weisung des Arbeitgebers rechtswidrig ist (...)"; ArbG Berlin17.1.2014 - .28 Ca 12289/12 - BB 2014, 1267 = AE 2014, 222 (beides: Leitsatz; Volltext: "Juris") [A.I.2.

    Insoweit besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Weisung des Arbeitgebers rechtswidrig ist (...)"; ArbG Berlin17.1.2014 - .28 Ca 12289/12 - BB 2014, 1267 = AE 2014, 222 (beides: Leitsatz; Volltext: "Juris") [A.I.2.

    Insoweit besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Weisung des Arbeitgebers rechtswidrig ist (...)"; ArbG Berlin17.1.2014 - .28 Ca 12289/12 - BB 2014, 1267 = AE 2014, 222 (beides: Leitsatz; Volltext: "Juris") [A.I.2.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht