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   ArbG Berlin, 17.10.2017 - 16 BV 16895/15   

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https://dejure.org/2017,48390
ArbG Berlin, 17.10.2017 - 16 BV 16895/15 (https://dejure.org/2017,48390)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2017 - 16 BV 16895/15 (https://dejure.org/2017,48390)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 16 BV 16895/15 (https://dejure.org/2017,48390)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Pressemitteilung)

    Recht der Schwerbehindertenvertretung auf Beteiligung bei Umsetzung einer behinderten Arbeitnehmerin, deren Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen noch nicht rechtsgültig entschieden ist

  • dka-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Stellung der Schwerbehindertenvertretung gestärkt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.04.2011 - 2 B 79.10

    Schwerbehinderung; Feststellungsverfahren nur auf Antrag; Kenntnis des

    Auszug aus ArbG Berlin, 17.10.2017 - 16 BV 16895/15
    Vorliegend ist nach Auffassung der erkennenden Kammer in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 07. April 2011 2 B 79/10) § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wegen des darin bezweckten Schutzes der schwerbehinderten Menschen so auszulegen, dass die Arbeitgeberseite verpflichtet ist, sofern der Arbeitnehmer, der eine Gleichstellung beantragt und die Arbeitgeberseite davon unterrichtet hat, die Schwerbehindertenvertretung vorsorglich - unter dem Vorbehalt, dass das Verfahren vor der zuständigen Stelle zur Feststellung einer Gleichstellung führt - zu beteiligen hat.

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 07. April 2011 zum Aktenzeichen 2 B 79/10 davon aus, dass der schwerbehinderte Mensch, der bereits während des laufenden Antragsverfahrensbezogen auf Feststellung seiner Schwerbehinderung und zwar auch während des laufenden Antragsverfahrens auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen den mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckten Schutz in Anspruch nehmen will, den Arbeitgeber von seinem Gleichstellungsantrag informieren muss und, dass dann für diese Fallkonstellation die vorsorgliche Anhörung der Schwerbehindertenvertretung geboten ist, jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Verfahren vor der zuständigen Stelle zu einer Gleichstellung führt (BVerwG Beschluss vom 07.April 2011 2 B 79/10).

    Aus Sicht der erkennenden Kammer mag zwar einiges dafür sprechen, dass die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung sich in der vorliegenden Fallkonstellation als geeignete Maßnahme zur Sicherung des Arbeitsplatzes behinderter Menschen im Sinne der UN-BRK darstellt, jedoch kam es hierauf aus Sicht der erkennenden Kammer nicht an, da bereits eine Auslegung im Hinblick auf den Sinn und Zweck von § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsrecht (vgl. Beschluss vom 07. April 2011 a.a.O.) eine vorsorgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung geboten ist, sofern der schwerbehinderte Mensch den Arbeitgeber von seinem Gleichstellungsantrag unterrichtet hat.

  • ArbG Stuttgart, 29.09.2010 - 22 BV 294/09
    Auszug aus ArbG Berlin, 17.10.2017 - 16 BV 16895/15
    Dabei geht die erkennende Kammer ebenso wie das Arbeitsgericht Stuttgart (Beschluss vom 29. September 2010 22 BV 294/09) davon aus, dass § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf die Fälle des vorbeugenden Rechtsschutzes analog anzuwenden ist, in denen der Arbeitgeber das Recht auf Beteiligung ganz oder teilweise für bestimmte abstrakte Fallgruppen bestreitet oder nicht wahren will, bzw. wie vorliegend in der Vergangenheit nicht gewahrt hat.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.05.2018 - 23 TaBV 1699/17

    Vorsorgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; keine

    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.10.2017 - 16 BV 16895/15 - abgeändert.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.10.2017 - 16 BV 16895/15 - abzuändern und die Anträge der Schwerbehindertenvertretung zurückzuweisen.

    Die Angabe eines offensichtlich unzutreffenden Aktenzeichens der erstinstanzlichen Entscheidung (16 BV 1151178/15 anstelle von 16 BV 16895/15) in den Anträgen ist dabei unschädlich, da ersichtlich das hiesige Verfahren gemeint ist.

  • LAG Hamm, 14.01.2020 - 7 TaBV 63/19

    Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor tariflicher Leistungsbeurteilung

    1) Eine Aussetzung im Sinne des § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ist schon begrifflich nur möglich, wenn eine Entscheidung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX noch nicht vollzogen ist (Ludwig/Kemna, NZA 2019, 1547 (1549), Arbeitsgericht Berlin, 16 BV 16895/15 Rdnr. 22).
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