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   ArbG Berlin, 29.01.2009 - 33 Ca 16090/08   

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ArbG Berlin, 29.01.2009 - 33 Ca 16090/08 (https://dejure.org/2009,19301)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2009 - 33 Ca 16090/08 (https://dejure.org/2009,19301)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 29. Januar 2009 - 33 Ca 16090/08 (https://dejure.org/2009,19301)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Leistungsunfähigkeit - krankheitsbedingte Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dbb.de PDF, S. 25 (Leitsatz)

    BEM - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach erfolgreicher Umschulung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06
    Auszug aus ArbG Berlin, 29.01.2009 - 33 Ca 16090/08
    Schließlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers führen (3. Stufe) (vgl. zum Ganzen BAG vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -, AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Steht fest, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr erbringen kann, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BAG vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -, a. a. O.).

    Eine Kündigung ist als letztes Mittel nur zulässig, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber alle zumutbaren Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft hat (BAG vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -, a. a. O.).

    Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat darüber hinaus alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrung des Direktionsrechts einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggf. durch eine Umorganisation im Rahmen seines Direktionsrechts freizumachen (BAG vom 29.01.1997 - 2 AZR 9/96 -, AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, und vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -, a. a. O.).

    Durch die der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auferlegten besonderen Verhaltenspflichten soll - ebenso wie durch die gesetzliche Prävention nach § 84 Abs. 1 SGB IX - möglichst frühzeitig geklärt werden, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern und insbesondere krankheitsbedingte Kündigungen zu vermeiden (zum Ganzen BAG vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -, a. a. O.; vgl. auch BAG vom 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 -, EzA § 81 SGB IX Nr. 9).

    Jedoch können durch das betriebliche Eingliederungsmanagement solche milderen Mittel wie z. B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden (BAG vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -, a. a. O.).

    Eine krankheitsbedingte Kündigung ist deshalb nur dann verhältnismäßig, wenn die Durchführung eines solchen betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht zum Erfolg geführt hat oder es von vornherein ausgeschlossen war, dass es zum Erfolg hätte führen können (vgl. BAG vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 - a. a. O.).

    Es ist vielmehr von vornherein ein umfassender konkreter Sachvortrag erforderlich, weshalb eine Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz zu den bisherigen oder geänderten Arbeitsbedingungen nicht möglich ist (vgl. BAG vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -, a. a. O., und vom 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06 -, EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 55).

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 519/04

    Kündigungsschutz; Schwerbehinderte

    Auszug aus ArbG Berlin, 29.01.2009 - 33 Ca 16090/08
    Dabei kommt nicht nur eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu den bisherigen vertraglich vereinbarten oder zu geänderten Arbeitsbedingungen in Betracht (vgl. BAG vom 22.09.2005 - 2 AZR 519/04 -, AP Nr. 10 zu § 81 SGB IX).
  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus ArbG Berlin, 29.01.2009 - 33 Ca 16090/08
    Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat darüber hinaus alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrung des Direktionsrechts einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggf. durch eine Umorganisation im Rahmen seines Direktionsrechts freizumachen (BAG vom 29.01.1997 - 2 AZR 9/96 -, AP Nr. 32 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, und vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -, a. a. O.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2009 - 10 Sa 592/09

    Vergütungsanspruch - behinderungsgerechter Arbeitsplatz

    Auszug aus ArbG Berlin, 29.01.2009 - 33 Ca 16090/08
    Darauf, dass etwaige geeignete, in der Zeit seit dem Beginn der Verpflichtung nach § 84 Abs. 2 SGB IX frei gewordene Stellen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung besetzt waren, kann sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nicht berufen.Berufung eingelegt Az. 10 Sa 592/09.
  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04

    Kündigungsschutz - Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus ArbG Berlin, 29.01.2009 - 33 Ca 16090/08
    Durch die der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auferlegten besonderen Verhaltenspflichten soll - ebenso wie durch die gesetzliche Prävention nach § 84 Abs. 1 SGB IX - möglichst frühzeitig geklärt werden, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern und insbesondere krankheitsbedingte Kündigungen zu vermeiden (zum Ganzen BAG vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -, a. a. O.; vgl. auch BAG vom 04.10.2005 - 9 AZR 632/04 -, EzA § 81 SGB IX Nr. 9).
  • BAG, 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06

    Krankheitsbedingte Kündigung - Durchführung eines betrieblichen

    Auszug aus ArbG Berlin, 29.01.2009 - 33 Ca 16090/08
    Es ist vielmehr von vornherein ein umfassender konkreter Sachvortrag erforderlich, weshalb eine Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz zu den bisherigen oder geänderten Arbeitsbedingungen nicht möglich ist (vgl. BAG vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 -, a. a. O., und vom 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06 -, EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 55).
  • ArbG Berlin, 10.09.2008 - 56 Ca 10703/08

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

    Auszug aus ArbG Berlin, 29.01.2009 - 33 Ca 16090/08
    Eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber, die oder der ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht rechtzeitig durchführt, kann sich nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB auch nicht darauf berufen, dass etwaige in der Zwischenzeit frei gewordene Arbeitsplätze zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung besetzt waren (vgl. ArbG Berlin vom 10.09.2008 - 56 Ca 10703/08 -, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2009 - 10 Sa 592/09

    Krankheitsbedingte Kündigung - unterlassenes betriebliches

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2009 - 33 Ca 16090/08 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2009 - 33 Ca 16090/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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