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   ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15   

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ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15 (https://dejure.org/2015,44871)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15 (https://dejure.org/2015,44871)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 23. Oktober 2015 - 28 Ca 9903/15 (https://dejure.org/2015,44871)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten; Erhöhte Darlegungslasten des Arbeitgebers im Rechtsstreit betreffend die Unmöglichkeit der anderweitigen Beschäftigung des Beauftragten

  • datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Datenschutzbeauftragter: Kein "wichtiger Grund" für eine Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 500
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (48)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 7 Sa 2394/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer ordentlich unkündbaren

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
    - Unterhält der Arbeitgeber mehrere Einrichtungen, in denen er Reinigungsarbeiten bisher durch eigene Arbeitnehmer durchführt, ist es ihm zumutbar, diese Arbeiten nicht vollständig fremdzuvergeben, sondern die Fremdvergabe auf die Anzahl der Arbeitsplätze der ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zu beschränken, es sei denn, die vollständige Durchführung der unternehmerischen Entscheidung ist zwingend geboten, um eine Schließung des Betriebes zu vermeiden"; LAG Berlin-Brandenburg 5.7.2007 - 2 Sa 578/07 - LAGE § 2 KSchG Nr. 59 = NZA-RR 2008, 237 [Leitsatz 1.]: Im Falle der außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber bereits bei der Erstellung des unternehmerischen Konzepts die in Form von vereinbarten Kündigungsausschlüssen bestehenden arbeitsvertraglich übernommenen Garantien ebenso wie andere schuldrechtliche Bindungen berücksichtigen"; im Anschluss: LAG Berlin-Brandenburg 7.2.2012 - 7 Sa 2394/11 - n.v. (Volltext: "Juris"; Revision: BAG 20.6.2013 - 2 AZR 380/12) [2.1.2.]; ArbG Bremen 5.4.2000 - 5 Ca 5172/99 - AiB 2001, 303 (Volltext: "Juris") [Orientierungssatz 1.]: "Schließt ein Haustarifvertrag die ordentliche Kündigung von älteren und langjährig beschäftigten Arbeitnehmern aus, ist der Arbeitgeber im Fall einer Teilbetriebs-stillegung nicht berechtigt, den Arbeitnehmer außerordentlich mit einer Auslauffrist zu kündigen (...)".

    [176] S. in diesem Sinne auch schon LAG Berlin-Brandenburg 5.7.2007 (Fn. 165) - Zitat dort; im Anschluss (Vorinstanz zu BAG 20.6.2013 - oben, Fn. 166; d.U.) LAG Berlin-Brandenburg 7.2.2012 - 7 Sa 2394/11 - n.v. (Volltext: "Juris") [...]: ... .

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
    1 ff., 27 ff. - mit dem markanten Diktum (Fn. 30): " Datenschutz ist Grundrechtsschutz ".; s. nach wie vor aufschlussreich auch BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419 = DVBL.

    1984, 128 = DÖV 1984, 156 [Leitsatz 1.]: "Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst.

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
    Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund darf in diesen Fällen im Gegenteil nicht dazu missbraucht werden, um das vom Arbeitgeber zu tragende Risiko auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (...)"; 28.3.1985 - 2 AZR 113/84 - AP § 626 BGB Nr. 86 = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 96 [B.III.2 a.]: "Dringende betriebliche Gründe, zu denen der Fortfall eines Arbeitsplatzes aufgrund einer Betriebsstillegung gehört, rechtfertigen in aller Regel nur eine ordentliche Kündigung.

    [146] S. hierzu etwa BAG 28.3.1985 - 2 AZR 113/84 - BAGE 48, 220 = EzA § 626 BGB n.F. Nr. 96 = NZA 1985, 559 = BB 1985, 1915 [Leitsatz]: "Ist die ordentliche Kündigung durch Tarifvertrag ausgeschlossen, so ist eine Betriebsstilllegung geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 506/71

    Betriebsstockung - Strumpffabrik - Betriebsrisiko

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
    [141] S. zutreffend schon Volker Beuthin , Anm. BAG [28.9.1972] AP § 615 BGB Betriebsrisiko Nr. 28: "Entscheidende Sachfrage war somit, ob der Arbeitgeber [nachdem die Betriebsstätte abgebrannt war! - d.U.] aus wichtigem Grund fristlos nach § 626 BGB oder nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen nach § 1 Abs. 2 KSchG kündigen durfte.

    [142] S. dazu bereits deutlich BAG 28.9.1972 - 2 AZR 506/71 - AP § 615 BGB Betriebsrisiko Nr. 28 [3.]: "Wie Herschel [Deutsches Gemein- und Wirtschaftsrecht (1937) S. 297] zutreffend betont hat, ist die Lehre von der Betriebsgefahr die angemessene und ausreichende Sicherung gegen unzumutbare Belastungen des Arbeitgebers im Falle der Betriebsstockung.

  • LAG Düsseldorf, 23.07.2012 - 9 Sa 593/12

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem betrieblichen

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
    Der hierdurch vermittelte erhöhte Bestandsschutz wird nicht dadurch relativiert, dass die Vorschriften der §§ 15 Abs. 4 u. 5 BetrVG für die Kündbarkeit eines solchen Datenschutzbeauftragten analog anwendbar wären (so bereits LAG Düsseldorf 23.07.2012 - 9 Sa 593/12 - ZD 2013, 357 ["Juris"]).

    [126] S. wie hier auch bereits LAG Düsseldorf 23.7.2012 - 9 Sa 593/12 - ZD 2013, 357 (Volltext: "Juris") [Leitsatz u. "Juris"-Rn. 76 am Ende]: " Eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 4 KSchG auf den Datenschutzbeauftragten scheidet aus.

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
    Jedenfalls treffen den Arbeitgeber deutlich erhöhte Darlegungslasten im Rechtsstreit, aus welchen - geprüften - Gründen eine anderweitige Beschäftigung des Beauftragten selbst unter geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung nicht möglich sei (BAG 23.01.2014 - 2 AZR 372/13 - NZA 2014, 895 = DB 2014, 813 [Rn. 22]).

    [143] S. dazu statt vieler nur BAG 23.1.2014 - 2 AZR 372/13 - AP § 626 BGB Unkündbarkeit Nr. 6 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 21 = NZA 2014, 895 = DB 2014, 1813 = RDV 2014, 275 [Rn. 17]: "Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (...).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
    Dass der Kläger bis zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreits - und erst Recht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit dem 31. Dezember 2015 - seine vorläufige Weiterbeschäftigung fordern kann, ergibt sich aus den bekannten Grundsätzen in BAGE 48, 122 [192] .

    [192] S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 474/83

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
    (5)]: "Die Revisionsbeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Urteile des BAG vom 22.8.1980 [7 AZR 589/78 - n.v.], 2.4.1981 [2 AZR 1025/78], 14.11.1974 [7 AZR 474/83], 9.9.1992 [2 AZR 190/92 - II.2 d, cc.] berufen, die sich mit der sozialen Auslauffrist bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmers befassen.
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
    [119] S. im Anschluss etwa BAG 4, 12.1997 - 2 AZR 299/96 - BAGE 87, 200 = AP § 626 BGB Nr. 141 = NZA 1998, 420 [II.1 b.]: "Insofern ist, wie auch das Bundesarbeitsgericht betont hat (...), bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu fordern"; 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 49 = NZA 2001, 321 [B.I.5 b, aa.]: "Bei der Beanspruchung von Rechtspositionen ist gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu verlangen (...).
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15
    [178] S. dazu BAG 2, 3.2006 - 2 AZR 64/05 - AP § 2 KSchG 1969 Nr. 84 = EzA § 2 KSchG Nr. 58 = NZA 2006, 985 [B.I.3 b, aa.
  • BAG, 05.08.1976 - 3 AZR 110/75

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Zumutbarkeit einer anderweitigen

  • BAG, 02.04.1981 - 2 AZR 1025/78
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2007 - 2 Sa 578/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast bei einer außerordentlichen betriebsbedingten

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • BAG, 27.06.1995 - 1 ABR 62/94

    Begriff, Stillegung und Übergang des Betriebs

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

  • LAG Berlin, 03.04.2001 - 3 Sa 2778/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung im Fall ordentlicher Unkündbarkeit;

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 812/12

    Ordentliche Änderungskündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

  • BAG, 25.02.1988 - 2 AZR 500/87

    Beschränkte Zulassung der Revision auf einzelne Rechtsfragen innerhalb eines

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 526/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung -

  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 799/96

    Eigenkündigung - Aufhebungsvertrag

  • BAG, 03.02.1977 - 2 AZR 476/75

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall des Arbeitsplatzes -

  • ArbG Bremen, 05.04.2000 - 5 Ca 5172/99

    Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist;

  • BAG, 22.08.1980 - 7 AZR 589/78
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85

    Außerordentliche Änderungskündigung nach § 15 KSchG

  • LAG Hamm, 08.04.2011 - 13 TaBV 92/10

    Mitbestimmung bei der Bestellung eines Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten;

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

  • LAG Köln, 12.06.1997 - 10 Sa 948/96

    Bühnenengagement, außerordentliche Kündigung (bei Theaterschließung);

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 5 Sa 425/09

    Widerruf einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 380/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 391/01

    Annahmeverzug; Zinsen

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung -

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 153/03

    Arbeitsvertrag auf Lebenszeit des Arbeitgebers

  • BFH, 17.10.2013 - VI R 44/12

    Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer

  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

  • BGH, 22.04.1986 - X ZR 59/85

    Sittenwidrigkeit eines langfristigen Vertrages über regelmäßige Haarpflege

  • BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 51/93

    Mitbestimmung des Betriebsrates bei Versetzung eines

  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 512/75

    Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 965/06

    Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch" des

  • LAG Hamburg, 21.07.2016 - 8 Sa 32/16

    Nachwirkender Kündigungsschutz - stellvertretender Datenschutzbeauftragter

    Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte, der bei Ausübung dieser Funktion im Verhinderungsfall vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten eintritt, ist etwaigen Sanktionen des Arbeitgebers ebenso ausgeliefert wie der primäre bestellte Datenschutzbeauftragte (Frank/Reif ZD 2016, 340).
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