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   ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12   

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ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12 (https://dejure.org/2012,43947)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12 (https://dejure.org/2012,43947)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 23. November 2012 - 28 Ca 15060/12 (https://dejure.org/2012,43947)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Auszüge)

    Anfechtung einer Eigenkündigung wegen rechtswidriger Drohung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eine Eigenkündigung kann bei vorhergehender Drohung mit fristloser Kündigung angefochten werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenkündigung kann bei vorhergehender Drohung mit fristloser Kündigung angefochten werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (42)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12
    Erweisen sich die Kündigungen vom 16. September und 19. Oktober 2012 nach allem als gleichermaßen unwirksam, so ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Prozessbeschäftigung zwanglos aus den bekannten Grundsätzen des Großen Senats des BAG in BAGE 48, 122 202S.

    hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

    ... Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann".S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

    202) S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12
    Danach ist Zweck einer Kündigung nicht die Sanktionierung begangener Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen (BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 [I.1 b.]; im selben Sinne auch BVerfG 2.7.2001 - 1 BvR 2049/00 - AP § 626 BGB Nr. 170 = NZA 2001, 888).(Rn.86).

    dazu aus jüngerer Zeit BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

    Sie ist ihrer Funktion nach das Mittel, das für den Vertragspartner untragbar gewordene und ihm auch für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbare Arbeitsverhältnis zu beenden, mag sie auch ggf. für das gesellschaftliche Ansehen des Betroffenen nachteilige Folgen haben".S. dazu aus jüngerer Zeit BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

    176) S. dazu aus jüngerer Zeit BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12
    Kommt die Anfechtung einer Eigenkündigung wegen rechtswidriger Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde arbeitsgerichtlicher Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten (s. etwa BAG 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22 = NZA 2004, 597), so gehört zur diesbezüglichen Selbstkontrolle des Arbeitgebers neben der Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit auch das kündigungsschutzrechtlich nicht minder elementare Prognoseprinzip.(Rn.80).

    Diese Drohung des Arbeitgebers ist dann nicht widerrechtlich im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte; dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberkündigung, wenn si ausgesprochen worden wäre, sich im Gerichtsverfahren als rechtsbeständig erwiesen hätte (...)"; 30.9.1993 - 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281 = AP § 123 BGB Nr. 37 = NZA 1994, 209, 210 [II.3 a.]; 21.3.1996 (Fn. 160) [B.I.2 b.]; 6.12.2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52 = NZA 2002, 731 [B.I.]; 5.12.2002 - 2 AZR 478/01 - AP § 123 BGB Nr. 63 [B.I.1.]; 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22 = AP § 312 BGB Nr. 1 = NZA 2004, 597 [B.I.2 a.].S.hierzu BAG 16.11.1979 (Fn. 160) [Leitsatz 1.]: "Der Arbeitnehmer kann seine eigene Kündigungserklärung wegen Drohung anfechten, wenn er zu deren Abgabe durch die Erklärung des Arbeitgebers veranlasst worden ist, anderenfalls werde er dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grunde kündigen.

    Diese Drohung des Arbeitgebers ist dann nicht widerrechtlich im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte; dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberkündigung, wenn si ausgesprochen worden wäre, sich im Gerichtsverfahren als rechtsbeständig erwiesen hätte (...)"; 30.9.1993 - 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281 = AP § 123 BGB Nr. 37 = NZA 1994, 209, 210 [II.3 a.]; 21.3.1996 (Fn. 160) [B.I.2 b.]; 6.12.2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52 = NZA 2002, 731 [B.I.]; 5.12.2002 - 2 AZR 478/01 - AP § 123 BGB Nr. 63 [B.I.1.]; 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22 = AP § 312 BGB Nr. 1 = NZA 2004, 597 [B.I.2 a.].

    Diese Drohung des Arbeitgebers ist dann nicht widerrechtlich im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte; dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberkündigung, wenn si ausgesprochen worden wäre, sich im Gerichtsverfahren als rechtsbeständig erwiesen hätte (...)"; 30.9.1993 - 2 AZR 268/93 - BAGE 74, 281 = AP § 123 BGB Nr. 37 = NZA 1994, 209, 210 [II.3 a.]; 21.3.1996 (Fn. 160) [B.I.2 b.]; 6.12.2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52 = NZA 2002, 731 [B.I.]; 5.12.2002 - 2 AZR 478/01 - AP § 123 BGB Nr. 63 [B.I.1.]; 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22 = AP § 312 BGB Nr. 1 = NZA 2004, 597 [B.I.2 a.].

  • LAG Hessen, 11.09.1957 - II LA 199/57

    Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei fristloser Entlassung eines

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12
    Die negative Prognose kann der Arbeitgeber nur mit dem Vortrag begründen, in Zukunft sei mit weiteren Störungen zu rechnen"; s. weitaus früher auch schon LAG Frankfurt/Main 11.9.1957 - II La 199/57 - AP § 626 BGB Nr. 19 [3.], wonach der fristlosen Kündigung auch für Vertragsverfehlungen "nicht ein Strafcharakter" zukomme, sondern danach zu fragen sei, "ob im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers - auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist - für das beklagte Land Schäden oder Gefahren drohten oder entstanden".S. hierzu anschaulich auch BAG 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 d, bb.]: "Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen stehen, was nach herrschender Auffassung bei allen Kündigungsgründen festzustellen ist (...).

    Die negative Prognose kann der Arbeitgeber nur mit dem Vortrag begründen, in Zukunft sei mit weiteren Störungen zu rechnen"; s. weitaus früher auch schon LAG Frankfurt/Main 11.9.1957 - II La 199/57 - AP § 626 BGB Nr. 19 [3.], wonach der fristlosen Kündigung auch für Vertragsverfehlungen "nicht ein Strafcharakter" zukomme, sondern danach zu fragen sei, "ob im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers - auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist - für das beklagte Land Schäden oder Gefahren drohten oder entstanden".

    Die negative Prognose kann der Arbeitgeber nur mit dem Vortrag begründen, in Zukunft sei mit weiteren Störungen zu rechnen"; s. weitaus früher auch schon LAG Frankfurt/Main 11.9.1957 - II La 199/57 - AP § 626 BGB Nr. 19 [3.], wonach der fristlosen Kündigung auch für Vertragsverfehlungen "nicht ein Strafcharakter" zukomme, sondern danach zu fragen sei, "ob im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers - auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist - für das beklagte Land Schäden oder Gefahren drohten oder entstanden".

  • BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60

    Arbeitnehmerstatus bei Entwicklung eines Maschine

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12
    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

    Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen"; s. weit früher auch schon BAG 8, 2.1962 - 2 AZR 252/60 - AP § 611 BGB Erfinder Nr. 1 [III.5.]: "Die Beklagte verkennt, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund des Arbeitsverhältnis zwar für die Zukunft beendet, für den Gekündigten aber keine pönalen Folgen haben kann.

  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12
    hierzu anschaulich auch BAG 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 d, bb.]: "Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen stehen, was nach herrschender Auffassung bei allen Kündigungsgründen festzustellen ist (...).

    Die negative Prognose kann der Arbeitgeber nur mit dem Vortrag begründen, in Zukunft sei mit weiteren Störungen zu rechnen"; s. weitaus früher auch schon LAG Frankfurt/Main 11.9.1957 - II La 199/57 - AP § 626 BGB Nr. 19 [3.], wonach der fristlosen Kündigung auch für Vertragsverfehlungen "nicht ein Strafcharakter" zukomme, sondern danach zu fragen sei, "ob im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers - auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist - für das beklagte Land Schäden oder Gefahren drohten oder entstanden".S. hierzu anschaulich auch BAG 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 d, bb.]: "Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen stehen, was nach herrschender Auffassung bei allen Kündigungsgründen festzustellen ist (...).

    178) S. hierzu anschaulich auch BAG 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 3 = NZA 1989, 633 [II.2 d, bb.]: "Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegen stehen, was nach herrschender Auffassung bei allen Kündigungsgründen festzustellen ist (...).

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12
    dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann.

    ... a) Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozessbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozess-)Kündigungen versuchen, die Wirkungen des § 7 KSchG herbeizuführen".S. dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann.

    200) S. dazu nur BAG 13.3.1997 - 2 AZR 512/96 - EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 57 [II.1.]: "Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass ein Arbeitnehmer neben einer gegen die Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann.

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12
    Ebensowenig, wie schon ein vom Anfechtungsgegner erzeugter Zeitdruck eine Drohung darstellt (...), verliert eine die Willensbildung beeinflussende Ankündigung eines Übels den Charakter einer Drohung allein aufgrund fehlenden Zeitdrucks; entscheidend ist allein, dass die Drohung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung hierfür noch (mit-)ursächlich war"; 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 - BAGE 125, 70 = NZA 2008, 455 = AP § 620 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 36 [Leitsatz 1.]: "Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit fristloser Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber nicht in Betracht gezogen hätte, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen, wird die Widerrechtlichkeit der Drohung nicht durch eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Bedenkzeit beseitigt".S. statt vieler nur BAG 9, 3.1995 (Fn. 168) [2.

    Ebensowenig, wie schon ein vom Anfechtungsgegner erzeugter Zeitdruck eine Drohung darstellt (...), verliert eine die Willensbildung beeinflussende Ankündigung eines Übels den Charakter einer Drohung allein aufgrund fehlenden Zeitdrucks; entscheidend ist allein, dass die Drohung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung hierfür noch (mit-)ursächlich war"; 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 - BAGE 125, 70 = NZA 2008, 455 = AP § 620 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 36 [Leitsatz 1.]: "Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit fristloser Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber nicht in Betracht gezogen hätte, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen, wird die Widerrechtlichkeit der Drohung nicht durch eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Bedenkzeit beseitigt".

    Ebensowenig, wie schon ein vom Anfechtungsgegner erzeugter Zeitdruck eine Drohung darstellt (...), verliert eine die Willensbildung beeinflussende Ankündigung eines Übels den Charakter einer Drohung allein aufgrund fehlenden Zeitdrucks; entscheidend ist allein, dass die Drohung im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung hierfür noch (mit-)ursächlich war"; 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 - BAGE 125, 70 = NZA 2008, 455 = AP § 620 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 36 [Leitsatz 1.]: "Droht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit fristloser Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber nicht in Betracht gezogen hätte, um den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu veranlassen, wird die Widerrechtlichkeit der Drohung nicht durch eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumte Bedenkzeit beseitigt".

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 682/87

    Arbeitsverhältnis: Personenbedingte Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12
    hierzu auch schon Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG [20.5.1988 - 2 AZR 682/87] AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 [I.]: "Gerade für diese Kündigungsgründe ist kennzeichnend, dass die Kündigung nicht selten als Strafe erfahren bzw. verhängt wird und dabei der Konflikt für beide Seiten eine starke emotionale Komponente hat.

    ... Ein solcher Rückgriff auf das allgemeine Zivilrecht erleichtert es zugleich, sich deutlicher von der straforientierten Empirie abzusetzen; denn die privatrechtliche Kündigung soll ein für die Zukunft nicht mehr tragbares Rechtsverhältnis lösen, nicht jedoch eine private Strafe darstellen (...)".S. hierzu auch schon Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG [20.5.1988 - 2 AZR 682/87] AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 [I.]: "Gerade für diese Kündigungsgründe ist kennzeichnend, dass die Kündigung nicht selten als Strafe erfahren bzw. verhängt wird und dabei der Konflikt für beide Seiten eine starke emotionale Komponente hat.

    177) S. hierzu auch schon Wolfhard Kohte, II. Anm. BAG [20.5.1988 - 2 AZR 682/87] AP § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung Nr. 9 [I.]: "Gerade für diese Kündigungsgründe ist kennzeichnend, dass die Kündigung nicht selten als Strafe erfahren bzw. verhängt wird und dabei der Konflikt für beide Seiten eine starke emotionale Komponente hat.

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 418/10

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Anfechtung

    Auszug aus ArbG Berlin, 23.11.2012 - 28 Ca 15060/12
    Darunter fällt auch die Androhung einer außerordentlichen Kündigung (...)"; s. aus jüngerer Zeit auch BAG 9, 6.2011 - 2 AZR 418/10 - NZA-RR 2012, 129 [I.1 a. - "juris"-Rn. 14]: "Eine Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird.

    Darunter fällt auch die Androhung einer außerordentlichen Kündigung (...)"; s. aus jüngerer Zeit auch BAG 9, 6.2011 - 2 AZR 418/10 - NZA-RR 2012, 129 [I.1 a. - "juris"-Rn. 14]: "Eine Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird.

    Darunter fällt auch die Androhung einer außerordentlichen Kündigung (...)"; s. aus jüngerer Zeit auch BAG 9, 6.2011 - 2 AZR 418/10 - NZA-RR 2012, 129 [I.1 a. - "juris"-Rn. 14]: "Eine Drohung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird.

  • BAG, 16.11.1979 - 2 AZR 1041/77

    Kündigungserklärung - Anfechtung wegen Drohung - Kündigung - Wichtiger Grund -

  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 543/95

    Aufhebungsvertrag

  • BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

  • BAG, 20.05.1959 - 2 AZR 532/58

    Durchschnittliches Arbeitsentgelt - Berechnungsverfahren - Krankheit -

  • LAG Düsseldorf, 26.04.1967 - 3 Sa 97/67
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 832/98

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 396/00

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit einer außerordentlichen

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01

    Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers

  • BAG, 08.12.1955 - 2 AZR 13/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung während der Schwangerschaft, Anfechtung der

  • BAG, 14.07.1960 - 2 AZR 64/59

    Drohung - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Anhörungsverfahren -

  • BAG, 30.03.1960 - 3 AZR 201/58

    Drohung - Entlassung

  • BAG, 20.11.1969 - 2 AZR 51/69

    Rechtmäßigkeit der Androhung einer fristlosen Entlassung

  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 644/94

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Veröffentlichung eines

  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 268/93

    Aufhebungsvertrag; Bedenkzeit; Widerrufsrecht; rechtsmißbräuchlicher

  • BAG, 23.04.1986 - 5 AZR 340/85

    Entfernung einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers aus den Personalakten

  • BAG, 25.02.1959 - 4 AZR 549/57

    Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - Führung von Personalakten -

  • BAG, 19.05.1992 - 1 AZR 418/91

    Unwirksamkeit der Mittagspausenregelung in Baden-Württemberg

  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BAG, 26.11.1964 - 2 AZR 211/63

    Angestellte einer gemeinnützigen Stiftung - Krankenhaus - Wirtschaftliche Leitung

  • BAG, 21.10.1965 - 2 AZR 2/65

    Dienstschluß - Kollegenkreis - Cafehausrunde - Politisch anfechtbare Äußerungen -

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08

    Außerordentliche Kündigung

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

  • BAG, 09.02.1977 - 5 AZR 2/76

    Fürsorgepflicht - Strafurteil gegen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst -

  • BAG, 17.01.1956 - 3 AZR 304/54

    Behörde - Fürsorgepflicht - Ausgeschiedener Arbeitnehmer - Entfernung eines

  • BAG, 12.12.1968 - 1 AZR 102/68

    Kündigung - Betriebsbedingte Gründe - Zurückziehen der Kündigung - Betriebliche

  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 127/75

    Ausschlußfrist - Änderungskündigung - Öffentlicher Dienst - Ordentliche Kündigung

  • BAG, 22.02.1980 - 7 AZR 295/78

    Kündigungsschutz - Klagefrist - Letzter Tag - Normaler Gerichtsbriefkasten -

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