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   ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11   

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https://dejure.org/2012,7346
ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11 (https://dejure.org/2012,7346)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2012 - 28 BV 17992/11 (https://dejure.org/2012,7346)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 27. Januar 2012 - 28 BV 17992/11 (https://dejure.org/2012,7346)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 4 AGG, § 17 Abs 2 S 1 AGG, § 12 Abs 3 AGG, § 23 Abs 3 S 2 BetrVG, § 1004 BGB
    Unterbindung von sexueller Belästigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer "sexuelle Belästigung" weiblichen Personals im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG bei Umfassen der Hüften und Griff nach dem Po durch den Vorgesetzten; Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf aktive Maßnahmen zur Unterbindung und zum Schutz gegen die ...

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Sexuelle Belästigung - Androhung eines "Ordnungsgeldes" nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine Ansprüche des Betriebsrats gegen Arbeitgeber wegen sexueller Belästigung, wenn dieser ausreichend tätig geworden ist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Betriebsratsansprüche gegen Arbeitgeber zu sexueller Belästigung, wenn dieser ausreichend tätig war

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Unterbindung sexueller Belästigung - Tätigwerden des Betriebsrates - Verhältnismäßigkeit

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 94/09

    Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung - Bestimmtheit des

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11
    insofern für § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beiläufig bereits BAG 8, 11.1983 - 1 ABR 57/81 - BAGE 44, 226 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 11 = EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 4 [B.]: "Damit entbehren die Globalanträge des Betriebsrats auch der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit"; 22.10.1985 - 1 ABR 38/83 - BAGE 50, 29 = AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 18 = NZA 1986, 299 [B.I.2.]: "§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar"; s. aus jüngerer Zeit statt vieler BAG 18.8.2009 - 1 ABR 45/08 - ("Juris") [B.II.1.]; 12.1.2011 - 7 ABR 94/09 - ("Juris") [B.II.1 a.]: "entsprechend anwendbare Vorschrift"; zu § 256 Abs. 1 ZPO bereits BAG 1, 12.1961 - 1 ABR 9/60 - AP § 80 BetrVG 1953 Nr. 1 = BetrR 1962, 244 [Leitsatz 2.]: "Auch im Beschlussverfahren ist das Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung"; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288 = AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 56 = NZA 1999, 722 [B.I.3.]: "Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mangelt es dem Antrag nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

    ... "; 3.5.2006 - 1 ABR 63/04 - AP § 81 ArbGG 1979 Nr. 61 ) NZA 2007, 285 [B.I.3 a.]: "§ 256 Abs. 1 ZPO findet im Beschlussverfahren entsprechend Anwendung".S. insofern für § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beiläufig bereits BAG 8, 11.1983 - 1 ABR 57/81 - BAGE 44, 226 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 11 = EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 4 [B.]: "Damit entbehren die Globalanträge des Betriebsrats auch der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit"; 22.10.1985 - 1 ABR 38/83 - BAGE 50, 29 = AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 18 = NZA 1986, 299 [B.I.2.]: "§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar"; s. aus jüngerer Zeit statt vieler BAG 18.8.2009 - 1 ABR 45/08 - ("Juris") [B.II.1.]; 12.1.2011 - 7 ABR 94/09 - ("Juris") [B.II.1 a.]: "entsprechend anwendbare Vorschrift"; zu § 256 Abs. 1 ZPO bereits BAG 1, 12.1961 - 1 ABR 9/60 - AP § 80 BetrVG 1953 Nr. 1 = BetrR 1962, 244 [Leitsatz 2.]: "Auch im Beschlussverfahren ist das Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung"; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288 = AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 56 = NZA 1999, 722 [B.I.3.]: "Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mangelt es dem Antrag nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

    BAG 12.1.2011 - 7 ABR 94/09 - ("Juris") [B.II.1 b.]: "Der Hauptantrag wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, weil er weder die zeitliche Lage noch den Ort der Schulungsveranstaltung nennt.

    - bb) Ohne Konkretisierung von Zeitpunkt und Ort der Schulung kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag begründet ist".S. BAG 12.1.2011 - 7 ABR 94/09 - ("Juris") [B.II.1 b.]: "Der Hauptantrag wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, weil er weder die zeitliche Lage noch den Ort der Schulungsveranstaltung nennt.

    51) S. insofern für § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beiläufig bereits BAG 8, 11.1983 - 1 ABR 57/81 - BAGE 44, 226 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 11 = EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 4 [B.]: "Damit entbehren die Globalanträge des Betriebsrats auch der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit"; 22.10.1985 - 1 ABR 38/83 - BAGE 50, 29 = AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 18 = NZA 1986, 299 [B.I.2.]: "§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar"; s. aus jüngerer Zeit statt vieler BAG 18.8.2009 - 1 ABR 45/08 - ("Juris") [B.II.1.]; 12.1.2011 - 7 ABR 94/09 - ("Juris") [B.II.1 a.]: "entsprechend anwendbare Vorschrift"; zu § 256 Abs. 1 ZPO bereits BAG 1, 12.1961 - 1 ABR 9/60 - AP § 80 BetrVG 1953 Nr. 1 = BetrR 1962, 244 [Leitsatz 2.]: "Auch im Beschlussverfahren ist das Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung"; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288 = AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 56 = NZA 1999, 722 [B.I.3.]: "Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mangelt es dem Antrag nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

    53) S. BAG 12.1.2011 - 7 ABR 94/09 - ("Juris") [B.II.1 b.]: "Der Hauptantrag wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, weil er weder die zeitliche Lage noch den Ort der Schulungsveranstaltung nennt.

  • BAG, 18.04.1985 - 6 ABR 19/84

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Ableistung von Überstunden -

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11
    In Anbetracht der bereits erfolgten zahlreichen Verstöße liegt sie hier vor"; gegen dieses Erfordernis noch BAG 18.4.1985 - 6 ABR 19/84 - BAGE 48, 246 = AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 5 = NZA 1985, 783 [Leitsatz 3.]: " ... Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr des gerügten Verhaltens des Arbeitgebers ist keine Voraussetzung des Anspruchs nach § 23 Abs. 3 BetrVG".S. dazu aber auch BAG 29.2.2000 - 1 ABR 4/99 - AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 105 = NZA 2000, 1066 [B.II.2 b.]: "Dabei bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch dieser Unterlassungsanspruch eine Wiederholungsgefahr voraussetzt (...).

    In Anbetracht der bereits erfolgten zahlreichen Verstöße liegt sie hier vor"; gegen dieses Erfordernis noch BAG 18.4.1985 - 6 ABR 19/84 - BAGE 48, 246 = AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 5 = NZA 1985, 783 [Leitsatz 3.]: " ... Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr des gerügten Verhaltens des Arbeitgebers ist keine Voraussetzung des Anspruchs nach § 23 Abs. 3 BetrVG".

    In Anbetracht der bereits erfolgten zahlreichen Verstöße liegt sie hier vor"; gegen dieses Erfordernis noch BAG 18.4.1985 - 6 ABR 19/84 - BAGE 48, 246 = AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 5 = NZA 1985, 783 [Leitsatz 3.]: " ... Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr des gerügten Verhaltens des Arbeitgebers ist keine Voraussetzung des Anspruchs nach § 23 Abs. 3 BetrVG".

  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11
    dazu aber auch BAG 29.2.2000 - 1 ABR 4/99 - AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 105 = NZA 2000, 1066 [B.II.2 b.]: "Dabei bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch dieser Unterlassungsanspruch eine Wiederholungsgefahr voraussetzt (...).

    In Anbetracht der bereits erfolgten zahlreichen Verstöße liegt sie hier vor"; gegen dieses Erfordernis noch BAG 18.4.1985 - 6 ABR 19/84 - BAGE 48, 246 = AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 5 = NZA 1985, 783 [Leitsatz 3.]: " ... Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr des gerügten Verhaltens des Arbeitgebers ist keine Voraussetzung des Anspruchs nach § 23 Abs. 3 BetrVG".S. dazu aber auch BAG 29.2.2000 - 1 ABR 4/99 - AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 105 = NZA 2000, 1066 [B.II.2 b.]: "Dabei bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch dieser Unterlassungsanspruch eine Wiederholungsgefahr voraussetzt (...).

    81) S. dazu aber auch BAG 29.2.2000 - 1 ABR 4/99 - AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 105 = NZA 2000, 1066 [B.II.2 b.]: "Dabei bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch dieser Unterlassungsanspruch eine Wiederholungsgefahr voraussetzt (...).

  • BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

    Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11
    Auch wenn eine Wiederholungsgefahr hier nicht erforderlich ist, so fehlt es jedenfalls an einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG"; 29.4.2004 - 1 ABR 30/02 - BAGE 110, 252 = AP § 77 BetrVG 1972 Durchführung Nr. 3 = NZA 2004, 670 [Bl.IV.2 b, cc.

    Auch wenn eine Wiederholungsgefahr hier nicht erforderlich ist, so fehlt es jedenfalls an einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG"; 29.4.2004 - 1 ABR 30/02 - BAGE 110, 252 = AP § 77 BetrVG 1972 Durchführung Nr. 3 = NZA 2004, 670 [Bl.IV.2 b, cc.

    Auch wenn eine Wiederholungsgefahr hier nicht erforderlich ist, so fehlt es jedenfalls an einem groben Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG"; 29.4.2004 - 1 ABR 30/02 - BAGE 110, 252 = AP § 77 BetrVG 1972 Durchführung Nr. 3 = NZA 2004, 670 [Bl.IV.2 b, cc.

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 25/99 R

    Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen mit

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11
    Ferner muss die Veranstaltung von der Betriebsleitung zumindest gebilligt und gefördert sowie von ihrer Autorität getragen sein (...)"; ebenso aus neuerer Zeit etwa BSG27.6.2000 - B 2 U 25/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 40 = NJW 2001, 1669 = NZS 2001, 45 ("Juris"-Rn. 15); s. aus dem Fachschrifttum etwa Michael Ruppelt, Wolfdieter Küttner (Hrg.), Personalbuch 2012 (2012) Stichwort "Betriebsveranstaltung" Rn. 24: "Der Versicherungsschutz umfasst bei versicherten Gemeinschaftsveranstaltungen alle Tätigkeiten, die mit Art und Zweck der Veranstaltung zusammenhängen.

    Ferner muss die Veranstaltung von der Betriebsleitung zumindest gebilligt und gefördert sowie von ihrer Autorität getragen sein (...)"; ebenso aus neuerer Zeit etwa BSG27.6.2000 - B 2 U 25/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 40 = NJW 2001, 1669 = NZS 2001, 45 ("Juris"-Rn. 15); s. aus dem Fachschrifttum etwa Michael Ruppelt, Wolfdieter Küttner (Hrg.), Personalbuch 2012 (2012) Stichwort "Betriebsveranstaltung" Rn. 24: "Der Versicherungsschutz umfasst bei versicherten Gemeinschaftsveranstaltungen alle Tätigkeiten, die mit Art und Zweck der Veranstaltung zusammenhängen.

    Ferner muss die Veranstaltung von der Betriebsleitung zumindest gebilligt und gefördert sowie von ihrer Autorität getragen sein (...)"; ebenso aus neuerer Zeit etwa BSG27.6.2000 - B 2 U 25/99 R - SozR 3-2200 § 548 Nr. 40 = NJW 2001, 1669 = NZS 2001, 45 ("Juris"-Rn. 15); s. aus dem Fachschrifttum etwa Michael Ruppelt, Wolfdieter Küttner (Hrg.), Personalbuch 2012 (2012) Stichwort "Betriebsveranstaltung" Rn. 24: "Der Versicherungsschutz umfasst bei versicherten Gemeinschaftsveranstaltungen alle Tätigkeiten, die mit Art und Zweck der Veranstaltung zusammenhängen.

  • BGH, 20.09.1960 - I ZR 77/59

    Krankenwagen II

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11
    statt vieler anschaulich BGH20.9.1960 - I ZR 77/59 - BGHZ 33, 163 = NJW 1960, 2332 [II.3.]: "Auch unter Beachtung der bestehenden Unterschiede ist allerdings kein Zweifel daran möglich, dass mehrere Einzelakte dann zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind und die Strafe nur einmal auslösen, wenn sie eine sog. natürliche Handlungseinheit bilden.

    Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsbegriff, der dem der fortgesetzten Handlung vorgeordnet und auf seine Anwendbarkeit im Einzelfall deshalb vorab zu prüfen ist (...); er unterscheidet sich von dem des Fortsetzungszusammenhangs durch den engeren Zusammenhang der Einzelakte und die auch Dritten äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit (...)".S. statt vieler anschaulich BGH20.9.1960 - I ZR 77/59 - BGHZ 33, 163 = NJW 1960, 2332 [II.3.]: "Auch unter Beachtung der bestehenden Unterschiede ist allerdings kein Zweifel daran möglich, dass mehrere Einzelakte dann zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind und die Strafe nur einmal auslösen, wenn sie eine sog. natürliche Handlungseinheit bilden.

    68) S. statt vieler anschaulich BGH20.9.1960 - I ZR 77/59 - BGHZ 33, 163 = NJW 1960, 2332 [II.3.]: "Auch unter Beachtung der bestehenden Unterschiede ist allerdings kein Zweifel daran möglich, dass mehrere Einzelakte dann zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind und die Strafe nur einmal auslösen, wenn sie eine sog. natürliche Handlungseinheit bilden.

  • BAG, 08.11.1983 - 1 ABR 57/81

    Unterlassungsantrag

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11
    insofern für § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beiläufig bereits BAG 8, 11.1983 - 1 ABR 57/81 - BAGE 44, 226 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 11 = EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 4 [B.]: "Damit entbehren die Globalanträge des Betriebsrats auch der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit"; 22.10.1985 - 1 ABR 38/83 - BAGE 50, 29 = AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 18 = NZA 1986, 299 [B.I.2.]: "§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar"; s. aus jüngerer Zeit statt vieler BAG 18.8.2009 - 1 ABR 45/08 - ("Juris") [B.II.1.]; 12.1.2011 - 7 ABR 94/09 - ("Juris") [B.II.1 a.]: "entsprechend anwendbare Vorschrift"; zu § 256 Abs. 1 ZPO bereits BAG 1, 12.1961 - 1 ABR 9/60 - AP § 80 BetrVG 1953 Nr. 1 = BetrR 1962, 244 [Leitsatz 2.]: "Auch im Beschlussverfahren ist das Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung"; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288 = AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 56 = NZA 1999, 722 [B.I.3.]: "Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mangelt es dem Antrag nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

    ... "; 3.5.2006 - 1 ABR 63/04 - AP § 81 ArbGG 1979 Nr. 61 ) NZA 2007, 285 [B.I.3 a.]: "§ 256 Abs. 1 ZPO findet im Beschlussverfahren entsprechend Anwendung".S. insofern für § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beiläufig bereits BAG 8, 11.1983 - 1 ABR 57/81 - BAGE 44, 226 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 11 = EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 4 [B.]: "Damit entbehren die Globalanträge des Betriebsrats auch der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit"; 22.10.1985 - 1 ABR 38/83 - BAGE 50, 29 = AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 18 = NZA 1986, 299 [B.I.2.]: "§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar"; s. aus jüngerer Zeit statt vieler BAG 18.8.2009 - 1 ABR 45/08 - ("Juris") [B.II.1.]; 12.1.2011 - 7 ABR 94/09 - ("Juris") [B.II.1 a.]: "entsprechend anwendbare Vorschrift"; zu § 256 Abs. 1 ZPO bereits BAG 1, 12.1961 - 1 ABR 9/60 - AP § 80 BetrVG 1953 Nr. 1 = BetrR 1962, 244 [Leitsatz 2.]: "Auch im Beschlussverfahren ist das Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung"; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288 = AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 56 = NZA 1999, 722 [B.I.3.]: "Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mangelt es dem Antrag nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

    51) S. insofern für § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beiläufig bereits BAG 8, 11.1983 - 1 ABR 57/81 - BAGE 44, 226 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 11 = EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 4 [B.]: "Damit entbehren die Globalanträge des Betriebsrats auch der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit"; 22.10.1985 - 1 ABR 38/83 - BAGE 50, 29 = AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 18 = NZA 1986, 299 [B.I.2.]: "§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar"; s. aus jüngerer Zeit statt vieler BAG 18.8.2009 - 1 ABR 45/08 - ("Juris") [B.II.1.]; 12.1.2011 - 7 ABR 94/09 - ("Juris") [B.II.1 a.]: "entsprechend anwendbare Vorschrift"; zu § 256 Abs. 1 ZPO bereits BAG 1, 12.1961 - 1 ABR 9/60 - AP § 80 BetrVG 1953 Nr. 1 = BetrR 1962, 244 [Leitsatz 2.]: "Auch im Beschlussverfahren ist das Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung"; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288 = AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 56 = NZA 1999, 722 [B.I.3.]: "Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mangelt es dem Antrag nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

  • BAG, 22.10.1985 - 1 ABR 38/83

    Entzug einer Flugpreisermäßigungen für Mitarbeiter ohne Zustimmung des

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11
    insofern für § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beiläufig bereits BAG 8, 11.1983 - 1 ABR 57/81 - BAGE 44, 226 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 11 = EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 4 [B.]: "Damit entbehren die Globalanträge des Betriebsrats auch der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit"; 22.10.1985 - 1 ABR 38/83 - BAGE 50, 29 = AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 18 = NZA 1986, 299 [B.I.2.]: "§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar"; s. aus jüngerer Zeit statt vieler BAG 18.8.2009 - 1 ABR 45/08 - ("Juris") [B.II.1.]; 12.1.2011 - 7 ABR 94/09 - ("Juris") [B.II.1 a.]: "entsprechend anwendbare Vorschrift"; zu § 256 Abs. 1 ZPO bereits BAG 1, 12.1961 - 1 ABR 9/60 - AP § 80 BetrVG 1953 Nr. 1 = BetrR 1962, 244 [Leitsatz 2.]: "Auch im Beschlussverfahren ist das Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung"; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288 = AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 56 = NZA 1999, 722 [B.I.3.]: "Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mangelt es dem Antrag nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

    ... "; 3.5.2006 - 1 ABR 63/04 - AP § 81 ArbGG 1979 Nr. 61 ) NZA 2007, 285 [B.I.3 a.]: "§ 256 Abs. 1 ZPO findet im Beschlussverfahren entsprechend Anwendung".S. insofern für § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beiläufig bereits BAG 8, 11.1983 - 1 ABR 57/81 - BAGE 44, 226 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 11 = EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 4 [B.]: "Damit entbehren die Globalanträge des Betriebsrats auch der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit"; 22.10.1985 - 1 ABR 38/83 - BAGE 50, 29 = AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 18 = NZA 1986, 299 [B.I.2.]: "§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar"; s. aus jüngerer Zeit statt vieler BAG 18.8.2009 - 1 ABR 45/08 - ("Juris") [B.II.1.]; 12.1.2011 - 7 ABR 94/09 - ("Juris") [B.II.1 a.]: "entsprechend anwendbare Vorschrift"; zu § 256 Abs. 1 ZPO bereits BAG 1, 12.1961 - 1 ABR 9/60 - AP § 80 BetrVG 1953 Nr. 1 = BetrR 1962, 244 [Leitsatz 2.]: "Auch im Beschlussverfahren ist das Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung"; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288 = AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 56 = NZA 1999, 722 [B.I.3.]: "Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mangelt es dem Antrag nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

    51) S. insofern für § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beiläufig bereits BAG 8, 11.1983 - 1 ABR 57/81 - BAGE 44, 226 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 11 = EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 4 [B.]: "Damit entbehren die Globalanträge des Betriebsrats auch der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit"; 22.10.1985 - 1 ABR 38/83 - BAGE 50, 29 = AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 18 = NZA 1986, 299 [B.I.2.]: "§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar"; s. aus jüngerer Zeit statt vieler BAG 18.8.2009 - 1 ABR 45/08 - ("Juris") [B.II.1.]; 12.1.2011 - 7 ABR 94/09 - ("Juris") [B.II.1 a.]: "entsprechend anwendbare Vorschrift"; zu § 256 Abs. 1 ZPO bereits BAG 1, 12.1961 - 1 ABR 9/60 - AP § 80 BetrVG 1953 Nr. 1 = BetrR 1962, 244 [Leitsatz 2.]: "Auch im Beschlussverfahren ist das Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung"; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288 = AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 56 = NZA 1999, 722 [B.I.3.]: "Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mangelt es dem Antrag nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

  • BSG, 30.08.1962 - 2 RU 15/60
    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11
    Schutzpflichten 64Soweit die Arbeitgeberin das Geschehen (s. ebenfalls Antragserwiderungsschrift S. 13 [aa. (1)] - Bl. 111 GA) "dem Privatbereich" der Mitarbeiterschaft zugeordnet sehen will, vermag das Gericht dem gleichfalls nicht zu folgen: Angesichts dessen, dass die in Zug und Partywagen versammelten Personen sich dort ausschließlich deshalb fern ihres privaten Lebensbereichs aufhielten, weil sie die Feiertage anlässlich des offiziellen Betriebsjubiläums und auf Geheiß der Arbeitgeberin gemeinsam verbracht haben, kann am dienstlichen Charakter der Veranstaltung vielmehr kein Zweifel herrschen; sie ist - genau deshalb - als "versicherte Betriebstätigkeit" zu werten; s. insofern statt vieler bereits BSG30.8.1962 - 2 RU 15/60 - BSGE 17, 280 = NJW 1962, 2222 = MDR 1963, 165 [II.]: "Danach ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nur dann der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen, wenn die Veranstaltung dazu bestimmt ist, die Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern und außerdem die vom LSG zutreffend herausgestellten Voraussetzungen erfüllt sind: Die Veranstaltung muss entweder für den gesamten Betrieb vorgesehen sein oder ... für eine oder mehrere Abteilungen oder Gruppen des Betriebes.

    Dazu gehören der Weg von und zu der Veranstaltung und alle bei solchen Veranstaltungen üblichen Verrichtungen (Tanz, sportliche Betätigung, Besichtigungen, gemeinsames Wandern u.ä.)".Soweit die Arbeitgeberin das Geschehen (s. ebenfalls Antragserwiderungsschrift S. 13 [aa. (1)] - Bl. 111 GA) "dem Privatbereich" der Mitarbeiterschaft zugeordnet sehen will, vermag das Gericht dem gleichfalls nicht zu folgen: Angesichts dessen, dass die in Zug und Partywagen versammelten Personen sich dort ausschließlich deshalb fern ihres privaten Lebensbereichs aufhielten, weil sie die Feiertage anlässlich des offiziellen Betriebsjubiläums und auf Geheiß der Arbeitgeberin gemeinsam verbracht haben, kann am dienstlichen Charakter der Veranstaltung vielmehr kein Zweifel herrschen; sie ist - genau deshalb - als "versicherte Betriebstätigkeit" zu werten; s. insofern statt vieler bereits BSG30.8.1962 - 2 RU 15/60 - BSGE 17, 280 = NJW 1962, 2222 = MDR 1963, 165 [II.]: "Danach ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nur dann der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen, wenn die Veranstaltung dazu bestimmt ist, die Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern und außerdem die vom LSG zutreffend herausgestellten Voraussetzungen erfüllt sind: Die Veranstaltung muss entweder für den gesamten Betrieb vorgesehen sein oder ... für eine oder mehrere Abteilungen oder Gruppen des Betriebes.

    64) Soweit die Arbeitgeberin das Geschehen (s. ebenfalls Antragserwiderungsschrift S. 13 [aa. (1)] - Bl. 111 GA) "dem Privatbereich" der Mitarbeiterschaft zugeordnet sehen will, vermag das Gericht dem gleichfalls nicht zu folgen: Angesichts dessen, dass die in Zug und Partywagen versammelten Personen sich dort ausschließlich deshalb fern ihres privaten Lebensbereichs aufhielten, weil sie die Feiertage anlässlich des offiziellen Betriebsjubiläums und auf Geheiß der Arbeitgeberin gemeinsam verbracht haben, kann am dienstlichen Charakter der Veranstaltung vielmehr kein Zweifel herrschen; sie ist - genau deshalb - als "versicherte Betriebstätigkeit" zu werten; s. insofern statt vieler bereits BSG30.8.1962 - 2 RU 15/60 - BSGE 17, 280 = NJW 1962, 2222 = MDR 1963, 165 [II.]: "Danach ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nur dann der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen, wenn die Veranstaltung dazu bestimmt ist, die Verbundenheit von Betriebsleitung und Belegschaft zu fördern und außerdem die vom LSG zutreffend herausgestellten Voraussetzungen erfüllt sind: Die Veranstaltung muss entweder für den gesamten Betrieb vorgesehen sein oder ... für eine oder mehrere Abteilungen oder Gruppen des Betriebes.

  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 63/04

    Bestimmtheit des Antrags - Anwendung des § 256 Abs 1 ZPO im Beschlussverfahren -

    Auszug aus ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11
    ... "; 3.5.2006 - 1 ABR 63/04 - AP § 81 ArbGG 1979 Nr. 61 ) NZA 2007, 285 [B.I.3 a.]: "§ 256 Abs. 1 ZPO findet im Beschlussverfahren entsprechend Anwendung".S. insofern für § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beiläufig bereits BAG 8, 11.1983 - 1 ABR 57/81 - BAGE 44, 226 = AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 11 = EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 4 [B.]: "Damit entbehren die Globalanträge des Betriebsrats auch der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit"; 22.10.1985 - 1 ABR 38/83 - BAGE 50, 29 = AP § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung Nr. 18 = NZA 1986, 299 [B.I.2.]: "§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar"; s. aus jüngerer Zeit statt vieler BAG 18.8.2009 - 1 ABR 45/08 - ("Juris") [B.II.1.]; 12.1.2011 - 7 ABR 94/09 - ("Juris") [B.II.1 a.]: "entsprechend anwendbare Vorschrift"; zu § 256 Abs. 1 ZPO bereits BAG 1, 12.1961 - 1 ABR 9/60 - AP § 80 BetrVG 1953 Nr. 1 = BetrR 1962, 244 [Leitsatz 2.]: "Auch im Beschlussverfahren ist das Rechtsschutzinteresse Prozessvoraussetzung"; s. aus neuerer Zeit etwa BAG 15.12.1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288 = AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 56 = NZA 1999, 722 [B.I.3.]: "Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mangelt es dem Antrag nicht an dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

    ... "; 3.5.2006 - 1 ABR 63/04 - AP § 81 ArbGG 1979 Nr. 61 ) NZA 2007, 285 [B.I.3 a.]: "§ 256 Abs. 1 ZPO findet im Beschlussverfahren entsprechend Anwendung".

    ... "; 3.5.2006 - 1 ABR 63/04 - AP § 81 ArbGG 1979 Nr. 61 ) NZA 2007, 285 [B.I.3 a.]: "§ 256 Abs. 1 ZPO findet im Beschlussverfahren entsprechend Anwendung".

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2009 - 5 Sa 99/09

    Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 45/08

    Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO - Mitbestimmung bei

  • BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98

    Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter

  • BAG, 01.12.1961 - 1 ABR 9/60

    Tariffähige Parteien - Betriebsverfassungsrechtliche Fragen - Tarifvertrag -

  • OLG Frankfurt, 27.05.2008 - 5 U 233/04

    GmbH-Geschäftsführer: Kündigung aus wichtigem Grund wegen sexueller Belästigung

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.09.2006 - 3 Sa 163/06

    Sexuelle Belästigung, Vorgesetzter, Distanz (körperliche), Berührung,

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