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   ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14   

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ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14 (https://dejure.org/2015,4927)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14 (https://dejure.org/2015,4927)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 30. Januar 2015 - 28 Ca 12971/14 (https://dejure.org/2015,4927)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aussicht einer angedrohten Kündigung auf rechtliche Anerkennung

Papierfundstellen

  • BB 2015, 819
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (74)

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14
    Unabhängig von Fragen der Anfechtbarkeit rechtswidrig erwirkter Einwilligung in den Aufhebungsvertrag kann die Verletzung des Gebotes zu "fairem Verhandeln" (s. etwa BAG 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22 = AP § 312 BGB Nr. 1 = NZA 2004, 597 - Juris-Rn. 53; 15.3.2005 - 9 AZR 502/03 - BAGE 114, 97 = AP § 781 BGB Nr. 7 = NZA 2005, 682 = MDR 2005, 918 - Juris-Rn. 46) den Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des § 162 Abs. 2 BGB rechtlich daran hindern, sich auf den Aufhebungsvertrag zu berufen.

    Diese Drohung des Arbeitgebers ist dann nicht widerrechtlich im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte; dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberkündigung, wenn si ausgesprochen worden wäre, sich im Gerichtsverfahren als rechtsbeständig erwiesen hätte (...)"; 30.9.1993 (Fn. 180) [II.3 a.]; 21.3.1996 (Fn. 193) [B.I.2 b.]; 6.12.2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52 = NZA 2002, 731 [B.I.]; 5.12.2002 - 2 AZR 478/01 - AP § 123 BGB Nr. 63 [B.I.1.]; 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22 = AP § 312 BGB Nr. 1 = NZA 2004, 597 [B.I.2 a.].S. hierzu BAG 16.11.1979 (Fn. 193) [Leitsatz 1.]: "Der Arbeitnehmer kann seine eigene Kündigungserklärung wegen Drohung anfechten, wenn er zu deren Abgabe durch die Erklärung des Arbeitgebers veranlasst worden ist, anderenfalls werde er dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grunde kündigen.

    Diese Drohung des Arbeitgebers ist dann nicht widerrechtlich im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte; dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberkündigung, wenn si ausgesprochen worden wäre, sich im Gerichtsverfahren als rechtsbeständig erwiesen hätte (...)"; 30.9.1993 (Fn. 180) [II.3 a.]; 21.3.1996 (Fn. 193) [B.I.2 b.]; 6.12.2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52 = NZA 2002, 731 [B.I.]; 5.12.2002 - 2 AZR 478/01 - AP § 123 BGB Nr. 63 [B.I.1.]; 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22 = AP § 312 BGB Nr. 1 = NZA 2004, 597 [B.I.2 a.].

    dazu nur BAG 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22 = AP § 312 BGB Nr. 1 = EzA § 312 BGB 2002 Nr. 1 = NZA 2004, 597 = MDR 2004, 948 [Leitsatz]: "Eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung ist kein Haustürgeschäft i.S.d. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung nach §§ 312, 355 BGB n.F. berechtigt"; im Anschluss BAG 18.8.2005 - 8 AZR 523/04 - BAGE 115, 340 = AP § 620 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2006, 145 = MDR 2006, 578 [II.4 - "Juris"-Rnrn.

    Das ist für am Arbeitsplatz geschlossene Aufhebungsverträge nach der Systematik des § 312 BGB, seinem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte aber zu verneinen (...)".S. dazu nur BAG 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22 = AP § 312 BGB Nr. 1 = EzA § 312 BGB 2002 Nr. 1 = NZA 2004, 597 = MDR 2004, 948 [Leitsatz]: "Eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung ist kein Haustürgeschäft i.S.d. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung nach §§ 312, 355 BGB n.F. berechtigt"; im Anschluss BAG 18.8.2005 - 8 AZR 523/04 - BAGE 115, 340 = AP § 620 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2006, 145 = MDR 2006, 578 [II.4 - "Juris"-Rnrn.

    Diese Drohung des Arbeitgebers ist dann nicht widerrechtlich im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte; dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberkündigung, wenn si ausgesprochen worden wäre, sich im Gerichtsverfahren als rechtsbeständig erwiesen hätte (...)"; 30.9.1993 (Fn. 180) [II.3 a.]; 21.3.1996 (Fn. 193) [B.I.2 b.]; 6.12.2001 - 2 AZR 396/00 - BAGE 100, 52 = NZA 2002, 731 [B.I.]; 5.12.2002 - 2 AZR 478/01 - AP § 123 BGB Nr. 63 [B.I.1.]; 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22 = AP § 312 BGB Nr. 1 = NZA 2004, 597 [B.I.2 a.].

    266) S. dazu nur BAG 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22 = AP § 312 BGB Nr. 1 = EzA § 312 BGB 2002 Nr. 1 = NZA 2004, 597 = MDR 2004, 948 [Leitsatz]: "Eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung ist kein Haustürgeschäft i.S.d. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung nach §§ 312, 355 BGB n.F. berechtigt"; im Anschluss BAG 18.8.2005 - 8 AZR 523/04 - BAGE 115, 340 = AP § 620 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2006, 145 = MDR 2006, 578 [II.4 - "Juris"-Rnrn.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - 10 Sa 2272/11

    Abmahnung - Anhörung - Arbeitszeitbetrug - Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14
    statt vieler instruktiv Peter Klenter, Anm. LAG Berlin-Brandenburg 30.3.2012 - 10 Sa 2272/11 - AiB 2012, 618: "Im vorliegend ausgeurteilten - nicht untypischen - Fall hatte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin ohne Angabe von Gründen zu einem 'Personalgespräch' eingeladen.

    ... Das Überraschungsmoment für den Arbeitnehmer, die personelle Überzahl und das zuvor untereinander abgestimmte Vorgehen der Arbeitgeberseite, das Übermaß und die Detailtiefe der vorgetragenen Tatsachen und Umstände schaffen ein Setting, das beim Arbeitnehmer selbstverständlich psychisch Stress verursacht und rechtlich die Waffengleichheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verletzt".S. statt vieler instruktiv Peter Klenter, Anm. LAG Berlin-Brandenburg 30.3.2012 - 10 Sa 2272/11 - AiB 2012, 618: "Im vorliegend ausgeurteilten - nicht untypischen - Fall hatte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin ohne Angabe von Gründen zu einem 'Personalgespräch' eingeladen.

    dazu etwa LAG Berlin-Brandenburg 30.3.2012 - 10 Sa 2272/11 - LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353 [II.2.

    Die Arbeitgeberin hat bei der Einladung zum Anhörungsgespräch zumindest auf den Themenkreis wie etwa 'Anhörung im Vorfeld einer beabsichtigten Kündigung wegen falscher Arbeitszeitaufzeichnungen' hinzuweisen, damit die Arbeitnehmerin in den Stand versetzt wird, sich auch mental auf ein solches Gespräch vorzubereiten und ggf. eine Vertrauensperson wie beispielsweise ein Betriebsratsmitglied oder eine Rechtsanwältin hinzuzuziehen".S. dazu etwa LAG Berlin-Brandenburg 30.3.2012 - 10 Sa 2272/11 - LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353 [II.2.

    261) S. statt vieler instruktiv Peter Klenter, Anm. LAG Berlin-Brandenburg 30.3.2012 - 10 Sa 2272/11 - AiB 2012, 618: "Im vorliegend ausgeurteilten - nicht untypischen - Fall hatte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin ohne Angabe von Gründen zu einem 'Personalgespräch' eingeladen.

    278) S. dazu etwa LAG Berlin-Brandenburg 30.3.2012 - 10 Sa 2272/11 - LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 9 = NZA-RR 2012, 353 [II.2.

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14
    dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 [AP § 14 KSchG 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [Rn. 23]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

    Sie ist durch solche Gründe 'bedingt', wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht"; 11.07.2013 - 2 AZR 994/12 - NZA 2014, 250 [Rn. 20]; s. zu § 626 Abs. 1 BGB orientierungshalber auch BAG 20.8.2009 - 2 AZR 165/08 - NZA 2009, 1227 [B.I.]: "Eine schwere, insbesondere schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde an sich nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen".S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 [AP § 14 KSchG 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [Rn. 23]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

    dazu aus jüngerer Zeit BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

    Sie ist ihrer Funktion nach das Mittel, das für den Vertragspartner untragbar gewordene und ihm auch für die Dauer der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbare Arbeitsverhältnis zu beenden, mag sie auch ggf. für das gesellschaftliche Ansehen des Betroffenen nachteilige Folgen haben"; abermals weit früher schon RAG 14.11.1931 - 221/31 - ARS 13, 484, 487: "Die fristlose Entlassung ist auch bürgerlichrechtlich nicht eine über den Dienstpflichtigen verhängte Strafe".S. dazu aus jüngerer Zeit BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

    207) S. dazu statt vieler BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1.]: "Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit anderer Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint"; s. zur derzeitigen Formel der Judikatur des Zweiten Senats aus neuerer Zeit anschaulich BAG 19.4.2012 - 2 AZR 186/11 [AP § 14 KSchG 1969 Nr. 13 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 40 = NZA 2013, 27 = DB 2013, 124 [Rn. 23]: "Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

    216) S. dazu aus jüngerer Zeit BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - AP § 1 KSchG 1969 Abmahnung Nr. 5 = EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 75 [I.1 b.]: "Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip.

  • LAG Berlin, 28.11.1997 - 6 Sa 75/97

    Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung einer Fluggastabfertigerin bei

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14
    zur selben Kontrollüberlegung statt vieler etwa schon LAG Berlin 28.11.1997 - 6 Sa 75/97 - (Volltext: "Juris") [2.2.

    - "Juris"-Rn. 16]: "War sonach schon die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt, so waren die Voraussetzungen für die in erster Linie erklärte außerordentliche Kündigung erst recht nicht erfüllt".S. zur selben Kontrollüberlegung statt vieler etwa schon LAG Berlin 28.11.1997 - 6 Sa 75/97 - (Volltext: "Juris") [2.2.

    zur selben Kontrollüberlegung statt vieler etwa schon LAG Berlin 28.11.1997 - 6 Sa 75/97 - (Volltext: "Juris") [2.2.

    - "Juris"-Rn. 16]: "War sonach schon die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt, so waren die Voraussetzungen für die in erster Linie erklärte außerordentliche Kündigung erst recht nicht erfüllt".S. zur selben Kontrollüberlegung statt vieler etwa schon LAG Berlin 28.11.1997 - 6 Sa 75/97 - (Volltext: "Juris") [2.2.

    203) S. zur selben Kontrollüberlegung statt vieler etwa schon LAG Berlin 28.11.1997 - 6 Sa 75/97 - (Volltext: "Juris") [2.2.

    307) S. zur selben Kontrollüberlegung statt vieler etwa schon LAG Berlin 28.11.1997 - 6 Sa 75/97 - (Volltext: "Juris") [2.2.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2009 - 6 Sa 1121/09

    Arbeitnehmeranhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14
    Bedacht zu nehmen ist aber auch darauf, dass gerade die Zielperson des Kollektivs eben persönlich "betroffen" und daher - im krassen Unterschied zu den übrigen Beteiligten - auf situativen Beistand gesteigert angewiesen ist 280Dies unterschätzt Wolf Hunold, Anm. LAG Berlin [6.11.2009] AuA 2010, 683: "Ein normal begabter Arbeitnehmer sollte die Anhörung allein, ohne anwaltliche Assistenz bewältigen können (...)", weil alle "Begabung" in Belastungssituationen ihren in Normallagen gegebenen Stellenwert einzubüßen pflegt.Dies unterschätzt Wolf Hunold, Anm. LAG Berlin [6.11.2009] AuA 2010, 683: "Ein normal begabter Arbeitnehmer sollte die Anhörung allein, ohne anwaltliche Assistenz bewältigen können (...)", weil alle "Begabung" in Belastungssituationen ihren in Normallagen gegebenen Stellenwert einzubüßen pflegt.

    LAG Berlin-Brandenburg 6.11.2009 - 6 Sa 1121/09 - LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8 [Leitsatz]: "Zur Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung gehört, ihm deutlich zu machen, dass der Arbeitgeber aufgrund konkreter Verdachtsmomente einen entsprechenden Verdacht hegt und darauf ggf. eine Kündigung zu stützen beabsichtigt, und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuziehen oder sich über einen Rechtsanwalt innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern"; dass. 30.3.2012 (Fn. 278) [II.2.

    In diesem Zusammenhang ist dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuziehen oder sich über einen Rechtsanwalt innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern (...)".S. LAG Berlin-Brandenburg 6.11.2009 - 6 Sa 1121/09 - LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8 [Leitsatz]: "Zur Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung gehört, ihm deutlich zu machen, dass der Arbeitgeber aufgrund konkreter Verdachtsmomente einen entsprechenden Verdacht hegt und darauf ggf. eine Kündigung zu stützen beabsichtigt, und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuziehen oder sich über einen Rechtsanwalt innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern"; dass. 30.3.2012 (Fn. 278) [II.2.

    280) Dies unterschätzt Wolf Hunold, Anm. LAG Berlin [6.11.2009] AuA 2010, 683: "Ein normal begabter Arbeitnehmer sollte die Anhörung allein, ohne anwaltliche Assistenz bewältigen können (...)", weil alle "Begabung" in Belastungssituationen ihren in Normallagen gegebenen Stellenwert einzubüßen pflegt.

    281) S. LAG Berlin-Brandenburg 6.11.2009 - 6 Sa 1121/09 - LAGE § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8 [Leitsatz]: "Zur Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung gehört, ihm deutlich zu machen, dass der Arbeitgeber aufgrund konkreter Verdachtsmomente einen entsprechenden Verdacht hegt und darauf ggf. eine Kündigung zu stützen beabsichtigt, und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuziehen oder sich über einen Rechtsanwalt innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu äußern"; dass. 30.3.2012 (Fn. 278) [II.2.

  • BAG, 20.05.1959 - 2 AZR 532/58

    Durchschnittliches Arbeitsentgelt - Berechnungsverfahren - Krankheit -

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14
    im selben Sinne anschaulich etwa schon als einen der ältesten Fälle des 1954 errichteten Bundesarbeitsgerichts, in dem eine werdende Mutter gezwungen wurde, ihr Einverständnis mit ihrer Entlassung zu erklären: BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - BAGE 2, 233, = AP § 9 MuSchG Nr. 4 ["Juris"-Rn. 7]: "Das Androhen der fristlosen Entlassung wurde ferner nach dem festgestellten Sachverhalt von der Klägerin als ernstlich gemeint aufgefasst und war es nach den Feststellungen des LAG auch tatsächlich.

    Schließlich kann nicht daran gezweifelt werden, dass der Offizier [der britischen Besatzungsmacht; d.U.] darauf hinzielte, die Klägerin aus der von ihm geschaffenen Zwangslage heraus zu ihrem Einverständnis mit der Kündigung zu bestimmen".S. im selben Sinne anschaulich etwa schon als einen der ältesten Fälle des 1954 errichteten Bundesarbeitsgerichts, in dem eine werdende Mutter gezwungen wurde, ihr Einverständnis mit ihrer Entlassung zu erklären: BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - BAGE 2, 233, = AP § 9 MuSchG Nr. 4 ["Juris"-Rn. 7]: "Das Androhen der fristlosen Entlassung wurde ferner nach dem festgestellten Sachverhalt von der Klägerin als ernstlich gemeint aufgefasst und war es nach den Feststellungen des LAG auch tatsächlich.

    Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern ihre versteckte Drohung widerrechtlich (§ 123 BGB) oder sonst unzulässig (§ 138 BGB) gewesen wäre"; BAG 8, 12.1955 (Fn. 190) ["Juris"-Rn. 8]: "Wenn der Offizier berechtigt war, die Klägerin wegen des von ihr begangenen Diebstahls zu entlassen, dann war er auch berechtigt, ihr diese fristlose Entlassung anzukündigen, um dadurch ihre Entschließung herbeizuführen, dass sie freiwillig ausscheide"; BAG 14.7.1960 (Fn. 193) [IV.5.]: "Eine widerrechtliche Handlung wird also jedenfalls dann angedroht, wenn eine außerordentliche fristlose Entlassung angedroht wird, obgleich von Rechts wegen eine solche Entlassung nicht möglich war (...).

    Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern ihre versteckte Drohung widerrechtlich (§ 123 BGB) oder sonst unzulässig (§ 138 BGB) gewesen wäre"; BAG 8, 12.1955 (Fn. 190) ["Juris"-Rn. 8]: "Wenn der Offizier berechtigt war, die Klägerin wegen des von ihr begangenen Diebstahls zu entlassen, dann war er auch berechtigt, ihr diese fristlose Entlassung anzukündigen, um dadurch ihre Entschließung herbeizuführen, dass sie freiwillig ausscheide"; BAG 14.7.1960 (Fn. 193) [IV.5.]: "Eine widerrechtliche Handlung wird also jedenfalls dann angedroht, wenn eine außerordentliche fristlose Entlassung angedroht wird, obgleich von Rechts wegen eine solche Entlassung nicht möglich war (...).

    190) S. im selben Sinne anschaulich etwa schon als einen der ältesten Fälle des 1954 errichteten Bundesarbeitsgerichts, in dem eine werdende Mutter gezwungen wurde, ihr Einverständnis mit ihrer Entlassung zu erklären: BAG 8, 12.1955 - 2 AZR 13/54 - BAGE 2, 233, = AP § 9 MuSchG Nr. 4 ["Juris"-Rn. 7]: "Das Androhen der fristlosen Entlassung wurde ferner nach dem festgestellten Sachverhalt von der Klägerin als ernstlich gemeint aufgefasst und war es nach den Feststellungen des LAG auch tatsächlich.

    Es ist deshalb nicht einzusehen, inwiefern ihre versteckte Drohung widerrechtlich (§ 123 BGB) oder sonst unzulässig (§ 138 BGB) gewesen wäre"; BAG 8, 12.1955 (Fn. 190) ["Juris"-Rn. 8]: "Wenn der Offizier berechtigt war, die Klägerin wegen des von ihr begangenen Diebstahls zu entlassen, dann war er auch berechtigt, ihr diese fristlose Entlassung anzukündigen, um dadurch ihre Entschließung herbeizuführen, dass sie freiwillig ausscheide"; BAG 14.7.1960 (Fn. 193) [IV.5.]: "Eine widerrechtliche Handlung wird also jedenfalls dann angedroht, wenn eine außerordentliche fristlose Entlassung angedroht wird, obgleich von Rechts wegen eine solche Entlassung nicht möglich war (...).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14
    Erweisen sich nach den bisherigen Ausführungen weder der Aufhebungsvertrag im Schreiben vom 25. August 2014 noch die beiden Kündigungen vom 28. August 2014 als wirksam, so ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Prozessbeschäftigung zwanglos aus den bekannten Grundsätzen des Großen Senats des BAG in BAGE 48, 122 312S.

    hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

    ... Es [gemeint: das Feststellungsurteil; d.U.] wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen kann".S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

    312) S. hierzu BAG (GS) 27.2.1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122 = AP § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14 [Leitsatz 1.]: "Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen"; s. ferner BAG a.a.O. [C.II.3 b. u. C.II.3 c.]: "b) Abgesehen von den Fällen der offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Kündigung und damit die Ungewissheit über den Prozessausgang mit den daraus folgenden Risiken ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer für die Dauer des Kündigungsprozesses nicht zu beschäftigen.

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03

    Schuldversprechen - Inhaltskontrolle

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14
    Unabhängig von Fragen der Anfechtbarkeit rechtswidrig erwirkter Einwilligung in den Aufhebungsvertrag kann die Verletzung des Gebotes zu "fairem Verhandeln" (s. etwa BAG 27.11.2003 - 2 AZR 135/03 - BAGE 109, 22 = AP § 312 BGB Nr. 1 = NZA 2004, 597 - Juris-Rn. 53; 15.3.2005 - 9 AZR 502/03 - BAGE 114, 97 = AP § 781 BGB Nr. 7 = NZA 2005, 682 = MDR 2005, 918 - Juris-Rn. 46) den Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des § 162 Abs. 2 BGB rechtlich daran hindern, sich auf den Aufhebungsvertrag zu berufen.

    (5) - "Juris"-Rn. 51]; im Anschluss BAG 15.3.2005 - 9 AZR 502/03 - BAGE 114, 97 = AP § 781 BGB Nr. 7 = EzA § 307 BGB 2002 Nr. 2 = NZA 2005, 682 = MDR 2005, 918 [II.3 c. - "Juris"-Rn. 46].S. hierzu namentlich BAG 27.11.2003 (Fn. 266) [B.II.3 a, cc.

    (5) - "Juris"-Rn. 51]; im Anschluss BAG 15.3.2005 - 9 AZR 502/03 - BAGE 114, 97 = AP § 781 BGB Nr. 7 = EzA § 307 BGB 2002 Nr. 2 = NZA 2005, 682 = MDR 2005, 918 [II.3 c. - "Juris"-Rn. 46].

    (5) - "Juris"-Rn. 51]; im Anschluss BAG 15.3.2005 - 9 AZR 502/03 - BAGE 114, 97 = AP § 781 BGB Nr. 7 = EzA § 307 BGB 2002 Nr. 2 = NZA 2005, 682 = MDR 2005, 918 [II.3 c. - "Juris"-Rn. 46].

  • BAG, 16.11.1979 - 2 AZR 1041/77

    Kündigungserklärung - Anfechtung wegen Drohung - Kündigung - Wichtiger Grund -

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14
    Auch wenn die Androhung von Kündigung durch den Arbeitgeber bei Verweigerung einer Vertragsaufhebung nach der Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen nicht widerrechtlich im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB ist, wenn der ("verständige") Arbeitgeber die Kündigung angesichts der Sachlage "ernsthaft in Erwägung gezogen" hätte (so bereits BAG 16.11.1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194 = AP § 123 BGB Nr. 21 [Leitsatz 1.]; ständige Rechtsprechung), ist vom Arbeitsgericht bei Kontrolle der Anfechtbarkeit des Aufhebungsvertrags - hypothetisch - zu prüfen, ob die betreffende Kündigung Aussicht auf rechtliche Anerkennung gehabt hätte.(Rn.190).

    Die Drohung mit einer fristlosen Entlassung ist danach regelmäßig für den Arbeitnehmer die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels"; 16.11.1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194 = AP § 123 BGB Nr. 21 = EzA § 123 BGB Nr. 19 [Leitsatz 1.]: "Der Arbeitnehmer kann seine eigene Kündigungserklärung wegen Drohung anfechten, wenn er zu deren Abgabe durch die Erklärung des Arbeitgebers veranlasst worden ist, anderenfalls werde er dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grunde kündigen"; 21.3.1996 - 2 AZR 543/95 - AP § 123 BGB Nr. 42 = EzA § 123 BGB Nr. 42 = NZA 1996, 1030 [B.I.2 a.]: "Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird.

    Die Drohung mit einer fristlosen Entlassung ist danach regelmäßig für den Arbeitnehmer die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels"; 16.11.1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194 = AP § 123 BGB Nr. 21 = EzA § 123 BGB Nr. 19 [Leitsatz 1.]: "Der Arbeitnehmer kann seine eigene Kündigungserklärung wegen Drohung anfechten, wenn er zu deren Abgabe durch die Erklärung des Arbeitgebers veranlasst worden ist, anderenfalls werde er dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grunde kündigen"; 21.3.1996 - 2 AZR 543/95 - AP § 123 BGB Nr. 42 = EzA § 123 BGB Nr. 42 = NZA 1996, 1030 [B.I.2 a.]: "Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird.

    Die Drohung mit einer fristlosen Entlassung ist danach regelmäßig für den Arbeitnehmer die Ankündigung eines zukünftigen empfindlichen Übels"; 16.11.1979 - 2 AZR 1041/77 - BAGE 32, 194 = AP § 123 BGB Nr. 21 = EzA § 123 BGB Nr. 19 [Leitsatz 1.]: "Der Arbeitnehmer kann seine eigene Kündigungserklärung wegen Drohung anfechten, wenn er zu deren Abgabe durch die Erklärung des Arbeitgebers veranlasst worden ist, anderenfalls werde er dem Arbeitnehmer aus wichtigem Grunde kündigen"; 21.3.1996 - 2 AZR 543/95 - AP § 123 BGB Nr. 42 = EzA § 123 BGB Nr. 42 = NZA 1996, 1030 [B.I.2 a.]: "Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird.

  • BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 281/03

    Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Inhaltskontrolle - Widerruf

    Auszug aus ArbG Berlin, 30.01.2015 - 28 Ca 12971/14
    (5) - "Juris"-Rn. 53]: "Der allgemeinen Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers, z.B. weil die Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten im Betrieb stattfinden ( ... ), kann allein über Informationspflichten und mit dem Gebot fairen Verhandelns begegnet werden (Däubler NZA 2001, 1329, 1334; Henssler RdA 2002, 129, 135)"; ebenso BAG 22.4.2004 - 2 AZR 281/03 - AP § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 27 = EzA § 312 BGB 2002 Nr. 2 [B.I.2 b, aa.

    (5) - "Juris"-Rn. 53]: "Der allgemeinen Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers, z.B. weil die Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten im Betrieb stattfinden ( ... ), kann allein über Informationspflichten und mit dem Gebot fairen Verhandelns begegnet werden (Däubler NZA 2001, 1329, 1334; Henssler RdA 2002, 129, 135)"; ebenso BAG 22.4.2004 - 2 AZR 281/03 - AP § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 27 = EzA § 312 BGB 2002 Nr. 2 [B.I.2 b, aa.

    (5) - "Juris"-Rn. 53]: "Der allgemeinen Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers, z.B. weil die Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten im Betrieb stattfinden ( ... ), kann allein über Informationspflichten und mit dem Gebot fairen Verhandelns begegnet werden (Däubler NZA 2001, 1329, 1334; Henssler RdA 2002, 129, 135)"; ebenso BAG 22.4.2004 - 2 AZR 281/03 - AP § 611 BGB Aufhebungsvertrag Nr. 27 = EzA § 312 BGB 2002 Nr. 2 [B.I.2 b, aa.

  • LAG Berlin, 08.05.1989 - 9 Sa 21/89

    Unrichtige Auskunft des Arbeitgebers bezüglich des Arbeitnehmers gegenüber

  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95

    Parteilehrer

  • BAG, 18.08.2005 - 8 AZR 523/04

    Aufhebungsvertrag bei einem geplanten Betriebsübergang - dreiseitiger Vertrag

  • BAG, 12.12.1968 - 1 AZR 102/68

    Kündigung - Betriebsbedingte Gründe - Zurückziehen der Kündigung - Betriebliche

  • BAG, 22.10.1998 - 8 AZR 457/97

    Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses wegen widerrechtlicher Drohung

  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

  • BAG, 17.05.1962 - 2 AZR 354/60

    Auflösend bedingter Arbeitsvertrag - Begrenzung - Mutterschutz

  • LAG Hessen, 11.09.1957 - II LA 199/57

    Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei fristloser Entlassung eines

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01

    Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers

  • LAG Baden-Württemberg, 29.12.1966 - 4 Sa 85/66
  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

  • BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60

    Arbeitnehmerstatus bei Entwicklung eines Maschine

  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 347/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch auf einem Verdacht basierende gerichtliche

  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2007 - 5 Sa 1442/06

    Arbeitszeugnis - Wohlwollensgebot

  • BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54

    Außerkrafttreten von Dienstordnungen - Einseitige Aufhebung vom Arbeitgeber -

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 427/03

    Aufhebungsvertrag

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 9/94

    Überwachungspflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.11.2012 - 6 Sa 1280/12
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 2 Sa 2022/10

    Verdachtskündigung - ordnungsgemäße Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 197/05

    Anfechtung der Erklärung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags

  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 682/87

    Arbeitsverhältnis: Personenbedingte Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes

  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

  • LAG Hamm, 18.09.2009 - 13 Sa 640/09

    Unwirksame fristlose Kündigung wegen Verzehr von Brotaufstrich

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 396/00

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit einer außerordentlichen

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 308/05

    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag desArbeitgebers

  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 150/05

    Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel

  • ArbG Stuttgart, 01.02.2001 - 28 Ca 8988/00

    Erkundigung des zukünftigen Arbeitgebers - Mitteilungspflicht

  • BAG, 14.07.1960 - 2 AZR 64/59

    Drohung - Kündigung - Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Anhörungsverfahren -

  • BAG, 20.11.1969 - 2 AZR 51/69

    Rechtmäßigkeit der Androhung einer fristlosen Entlassung

  • BGH, 14.06.1951 - IV ZR 42/50

    Kindesannahme. Widerrechtliche Drohung

  • BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82

    Lohnzahlungsanspruch

  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 268/93

    Aufhebungsvertrag; Bedenkzeit; Widerrufsrecht; rechtsmißbräuchlicher

  • BAG, 30.03.1960 - 3 AZR 201/58

    Drohung - Entlassung

  • BAG, 08.12.1955 - 2 AZR 13/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung während der Schwangerschaft, Anfechtung der

  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 418/10

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Anfechtung

  • LAG Düsseldorf, 26.04.1967 - 3 Sa 97/67
  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 412/91

    Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag oder Kündigung?

  • BGH, 12.01.1978 - III ZR 53/76
  • BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 543/95

    Aufhebungsvertrag

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 461/98

    Massenentlassungsschutz bei Aufhebungsverträgen

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 961/06

    Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • LAG Hamburg, 03.07.1991 - 5 Sa 20/91

    Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses - unzulässige

  • ArbG Berlin, 02.04.2003 - 31 Ca 33694/02

    Anspruch auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung;

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 189/04

    Ordentliche Verdachtskündigung

  • BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01

    Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 952/06

    Verdachtskündigung - Nachrichtensprecher

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

  • ArbG Berlin, 06.09.2000 - 31 Ca 6027/00

    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes im Arbeitsverhältnis

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

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