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   ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12   

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ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12 (https://dejure.org/2018,51154)
ArbG Bielefeld, Entscheidung vom 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12 (https://dejure.org/2018,51154)
ArbG Bielefeld, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - 7 Ca 2279/12 (https://dejure.org/2018,51154)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

    Auszug aus ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
    Die Kammer schließt sich daher den Ausführungen des BAG im Urteil vom 26.04.2017 - 5 AZR 962/13 an:.

    Wäre dies anders zu beurteilen, könnte ein anderer Staat im Bereich seiner nicht-hoheitlichen Tätigkeit allein durch seine legislativen Akte und ungeachtet des inländischen Rechts durch eine Rechtswahlklausel faktisch den Inhalt der von ihm in der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen Verpflichtungen ausgestalten, ohne dass eine Überprüfung durch die deutsche Gericht möglich wäre (BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13).

    Das deutsche Recht lässt - für sich betrachtet - eine einseitige Änderung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitsbedingungen ohne Änderungsvertrag oder Änderungskündigung nicht zu (BAG 25.02.2015 - 5 AZR 962/13).

    Selbst wenn die Republik Griechenland den Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit erklärt hätte, gibt es keine nach Art. 25 GG als Bundesrecht zu berücksichtigende Regel des Völkerrechts, die sie berechtigte, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber privaten Gläubigern (zeitweise) zu verweigern (vgl. BVerfG 08.05.2007 - 2 BvM 1/03; BGH 24.02.2015 - XI ZR 47/14; BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13).

    Die griechischen Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 gelten auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht, ihre zwingende Wirkung ist grundsätzlich auf das Staatsgebiet der Republik Griechenland beschränkt (BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13).

    Art. 34 EGBGB a. F. schließt nach Rechtsprechung und Lehre die Anwendung ausländischer Eingriffsnormen nicht gänzlich aus, sie konnten zumindest als tatsächliche Umstände im Rahmen ausfüllungsbedürftiger Rechtsnormen berücksichtigt werden (BAG 25.02.2015 - 5 AZR 962/13; BGH 24.02.2015 - XI ZR 47/14).

    Dabei ist aber keine Vertragspartei verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (BGH 24.02.2015 - XI ZR 47/14; BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13).

    Die Berücksichtigung der Umstände, dass die Griechische Republik zur Vermeidung eines Staatsbankrotts massiv auf Hilfsgelder von außen angewiesen war (und noch immer ist) und sie auf Druck der sogenannten Troika mit den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 die Entgelte im griechischen öffentlichen Dienst gekürzt hat, führt nicht dazu, dass die Klägerin in ihrem deutschen Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB einseitige Gehaltskürzungen ohne entsprechende Änderungskündigung hinnehmen müsste (vgl. BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13).

    Zudem dürfte in einer solchen Situation aufgrund der auch den Arbeitgeber treffenden Rücksichtnahmepflicht allenfalls eine in ihrer Höhe dem Arbeitnehmer zumutbare Stundung bis zur Überwindung der Krise, nicht jedoch ein dauerhafter "Gehaltsverzicht", in Betracht kommen (vgl. BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13).

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 741/13

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Rechtswahl - Günstigkeitsvergleich

    Auszug aus ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
    Dies folgt aus Art. 18, Art. 19 Nr. 2 a) VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, nunmehr - inhaltsgleich - Art. 20, Art. 21 I Buchst. b i, der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 neu gefassten EuGVVO; nach deren Art. 66 II gilt die VO [EG] Nr. 44/2001 für vor dem 10.01.2015 eingeleitete gerichtliche Verfahren weiter) (vgl. BAG 20.10.2017 - 2 AZR 783/16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13).

    Diese getroffene Vereinbarung ist unwirksam, Art. 23 Abs. 5 EuGVVO a.F. (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13).

    Eine Derogation der sich aus Art. 18, Art. 19 EuGVVO ergebenden Zuständigkeit war nicht wirksam möglich (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13).

    Das trifft auf die §§ 1 bis 14 KSchG zu (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13; BAG 24.08.1989 - 2 AZR 3/89).

    Dabei ist nicht allein die Anzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend (BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13).

    Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13; BAG 11.12.2003 - 2 AZR 627/02).

    Bietet hingegen das gewählte Recht dem Arbeitnehmer genauso viel oder größeren Schutz wie das Regelstatut, so bleibt es beim vereinbarten Recht (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13).

    Dem Arbeitnehmer wäre nicht gedient, wenn das gewählte Recht zwar "alles in allem" das günstigere wäre, sich für den konkreten Streitgegenstand aber als unvorteilhafter erwiese (so ausdrücklich BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13 m.w.N.).

  • BAG, 14.02.2013 - 3 AZB 5/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Lehrer an griechischen Schulen

    Auszug aus ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 06.12.2006 - 2 BvM 9/03; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12, BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12).

    Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12; BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12).

    Die Charakterisierung einer Aufgabe als staatliche ist deshalb für die Abgrenzung von hoheitlichem und nicht-hoheitlichem Handeln nicht maßgebend (vgl. BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12).

    Sie steht in keinem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben und ist auch nicht die Ausübung einer hoheitsrechtlichen Befugnis, die mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten zu übertragen wäre (vgl. BVerfG 19.09.2007 - 2 BvF 3/02; BAG 10.10.2013 - 5 AZR 78/12; BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12).

  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 78/12

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität

    Auszug aus ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
    Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 06.12.2006 - 2 BvM 9/03; BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12, BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12).

    Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12; BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12).

    Das BAG geht davon aus, dass das der Streitigkeit zugrundeliegende Rechtsverhältnis bzw. dessen Rechtsnatur maßgeblich ist (St. Rspr. vgl. BAG 10.04.2013 - 5 AZR 78/12).

    Sie steht in keinem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben und ist auch nicht die Ausübung einer hoheitsrechtlichen Befugnis, die mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten zu übertragen wäre (vgl. BVerfG 19.09.2007 - 2 BvF 3/02; BAG 10.10.2013 - 5 AZR 78/12; BAG 14.02.2013 - 3 AZB 5/12).

  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

    Auszug aus ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
    Selbst wenn die Republik Griechenland den Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit erklärt hätte, gibt es keine nach Art. 25 GG als Bundesrecht zu berücksichtigende Regel des Völkerrechts, die sie berechtigte, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber privaten Gläubigern (zeitweise) zu verweigern (vgl. BVerfG 08.05.2007 - 2 BvM 1/03; BGH 24.02.2015 - XI ZR 47/14; BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13).

    Art. 34 EGBGB a. F. schließt nach Rechtsprechung und Lehre die Anwendung ausländischer Eingriffsnormen nicht gänzlich aus, sie konnten zumindest als tatsächliche Umstände im Rahmen ausfüllungsbedürftiger Rechtsnormen berücksichtigt werden (BAG 25.02.2015 - 5 AZR 962/13; BGH 24.02.2015 - XI ZR 47/14).

    Dabei ist aber keine Vertragspartei verpflichtet, gleich- oder höherrangige Interessen hinter die des anderen Teils zurückzustellen (BGH 24.02.2015 - XI ZR 47/14; BAG 26.04.2017 - 5 AZR 962/13).

  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

    Auszug aus ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
    Hilfsweise verneinte es zuletzt allerdings auch den hoheitlichen Charakter der streitgegenständlichen Maßnahme (BAG 20.10.2017 - 2 AZR 783/16).

    Dies folgt aus Art. 18, Art. 19 Nr. 2 a) VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, nunmehr - inhaltsgleich - Art. 20, Art. 21 I Buchst. b i, der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 neu gefassten EuGVVO; nach deren Art. 66 II gilt die VO [EG] Nr. 44/2001 für vor dem 10.01.2015 eingeleitete gerichtliche Verfahren weiter) (vgl. BAG 20.10.2017 - 2 AZR 783/16; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13).

    Sachverhalte, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen, sind daher gegebenenfalls daraufhin zu prüfen, ob sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können (BAG 20.10.2017 - 2 AZR 783/16; BAG 21.04.2016 - 2 AZR 609/15).

  • BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13

    Griechenland immun; Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität; Anspruch

    Auszug aus ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
    Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden Akt "iure imperii" zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (BVerfG 17.03.2014 - 2 BvR 736/13).

    Für solche Streitigkeiten um die Gegenleistung aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis geht offenbar auch das BVerfG in seinem Urteil davon aus, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, wonach ein Staat Immunität für nicht-hoheitliches Handeln genießt (BVerfG 17.03.2014 - 2 BvR 736/13).

    Der Gegenstand des Rechtsstreits berührt nicht die Souveränität der Republik Griechenland oder ihrer Gesetzgebung und damit den allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit (BVerfG 17.03.2014 - 2 BvR 736/13).

  • BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07

    Verringerung der Arbeitszeit von Flugbegleiterinnen einer US-amerikanischen

    Auszug aus ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
    Die zwingenden Bestimmungen des nach Art. 30 Abs. 2 Hs. 1 EGBGB a.F. maßgebenden Rechts sind den entsprechenden Regelungen der gewählten Rechtsordnung gegenüberzustellen (BAG 13.11.2007 - 9 AZR 134/07).

    Daneben sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien und der Wohnsitz des Arbeitnehmers u.a. zu berücksichtigen (vgl. BAG 13.11.2007 - 9 AZR 134/07; BAG 11.12.2003 - 2 AZR 627/02.

  • LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze; Lehrkräfte in Deutschland;

    Auszug aus ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
    Weiterhin besitzt die Klägerin die griechische Staatsangehörigkeit, was Rückschlüsse auf einen den Parteien gemeinsamen Rechtshorizont zulassen kann (LAG Hamm 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13).

    Danach können Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des damaligen Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland bzw. jetzt der Beklagten ist (LAG Hamm 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13).

  • BAG, 24.08.1989 - 2 AZR 3/89

    Internationales Arbeitsrecht: Frage der Anwendbarkeit welchen Arbeitsrechts bei

    Auszug aus ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
    Diese Anwendung zwingender Bestimmungen setzt voraus, dass sie zu günstigeren Ergebnissen führt als das gewählte Recht (BAG 29.10.1992 - 2 AZR 267/92; BAG 24.08.1989 - 2 AZR 3/89).

    Das trifft auf die §§ 1 bis 14 KSchG zu (vgl. BAG 10.04.2014 - 2 AZR 741/13; BAG 24.08.1989 - 2 AZR 3/89).

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 627/02

    Kündigung; Internationales Privatrecht

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

  • EuGH, 12.09.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 3/14

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

  • BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 224/16

    Annahmeverzug - Hausverbot

  • BAG, 29.10.1992 - 2 AZR 267/92

    Internationales Privatrecht - Flugpersonal - Betriebsübergang

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort -

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 396/12

    Änderungskündigung

  • BAG, 25.04.2013 - 2 AZR 960/11

    Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an in Deutschland gelegener

  • BAG, 08.10.2009 - 2 AZR 235/08

    Änderungskündigung - Störung der Geschäftsgrundlage

  • BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03

    Völkerrechtliche Notstandseinrede

  • LAG Düsseldorf, 31.07.2014 - 15 Sa 1132/13

    Zulässigkeit der Kürzung der Gehälter der Lehrkräfte an griechischen Schulen in

  • LAG Düsseldorf, 31.07.2014 - 15 Sa 1133/13
  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BAG, 21.04.2016 - 2 AZR 609/15

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Beendigung des Sonderurlaubs einer

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

  • BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14

    Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik

  • LAG Hamm, 01.02.2019 - 16 Sa 694/18

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Ansprüche nach Deutschland

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12 - abgeändert:.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.06.2018, Az. 7 Ca 2279/12 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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