Rechtsprechung
   ArbG Bocholt, 06.06.2019 - 1 Ca 135/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21120
ArbG Bocholt, 06.06.2019 - 1 Ca 135/19 (https://dejure.org/2019,21120)
ArbG Bocholt, Entscheidung vom 06.06.2019 - 1 Ca 135/19 (https://dejure.org/2019,21120)
ArbG Bocholt, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - 1 Ca 135/19 (https://dejure.org/2019,21120)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,21120) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers im Falle eines Betriebsübergangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 197/11

    Betriebsübergang - Bewachungsunternehmen - Wiedereinstellungsanspruch

    Auszug aus ArbG Bocholt, 06.06.2019 - 1 Ca 135/19
    Ungeachtet, ob im vorliegenden Fall überhaupt die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch gegeben sind, ist der Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers im Falle eines Betriebsüberganges während des Laufes der Kündigungsfrist ausschließlich gegen den Betriebserwerber gerichtet (vgl. BAG vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 04.05.2006 - 8 AZR 299/05).

    b) Ein Wiedereinstellungsanspruch, der seine Grundlage in § 611 BGB i.V.m. § 242 BGB findet (vgl. BAG vom 15.2.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 25.10.2007 - 8 AZR 989/06), setzt voraus, dass nach dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sich während der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer ergibt (vgl. BAG vom 15.2.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 25.09.2008 - 8 AZR 607/07; BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06).

    aa) Nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln trägt der Arbeitnehmer, der den Wiedereinstellungsanspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen auch das Vorliegen eines Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs gehört (vgl. BAG vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. BAG vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 25.06.2009 - 8 AZR 258/08).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. BAG vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 25.06.2009 - 8 AZR 258/08).

    In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. BAG vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11; EuGH vom 20.11.2003 - C-340/01; BAG vom 23.09.2010 - 8 AZR 567/09).

    Kriterien hierfür können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06), auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BAG vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11; BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05).

    Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. BAG vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 13.10.2011 - 8 AZR 455/10).

  • BAG, 16.05.2007 - 7 AZR 621/06

    Wiedereinstellungsanspruch

    Auszug aus ArbG Bocholt, 06.06.2019 - 1 Ca 135/19
    Der Wiedereinstellungsanspruch ist auf den Neuabschluss des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an das durch wirksame Kündigung beendete Arbeitsverhältnis (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06) gerichtet.

    b) Ein Wiedereinstellungsanspruch, der seine Grundlage in § 611 BGB i.V.m. § 242 BGB findet (vgl. BAG vom 15.2.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 25.10.2007 - 8 AZR 989/06), setzt voraus, dass nach dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sich während der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer ergibt (vgl. BAG vom 15.2.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 25.09.2008 - 8 AZR 607/07; BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06).

    Nach der Rechtsprechung des BAG folgt der Wiedereinstellungsanspruch aus einer vertraglichen, den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung tragenden, letztlich auf § 242 BGB beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06; BAG vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 ) .

    Der Wiedereinstellungsanspruch entspricht dem durch § 1 KSchG intendierten Bestandsschutz und stellt ein notwendiges Korrektiv für die Fälle dar, in denen die betriebsbedingte Kündigung auf Grund des maßgeblichen Prüfungszeitpunkts ihres Ausspruchs zwar wirksam ist, die maßgeblichen Umstände sich aber noch während der Kündigungsfrist entgegen der im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung angestellten Prognose nachträglich ändern (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06; BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 ; BAG vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00) .

    Danach besteht grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch, wenn wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten bleibt oder wenn sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem unvorhergesehenermaßen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz ergibt, auf den der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Änderung des Arbeitsvertrags einseitig umsetzen könnte (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06; BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 ).

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Auszug aus ArbG Bocholt, 06.06.2019 - 1 Ca 135/19
    Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Erwerber kommt damit grundsätzlich in Betracht, wenn es trotz einer ursprünglich vorgesehen Stilllegung des Betriebes oder eines Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit aus anderen Gründen und einer infolge dessen wirksam ausgesprochenen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen im Sinne des § 1 KSchG nachträglich zu einem Betriebsübergang und damit zur Fortführung des Betriebes oder der Entstehung einer anderen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer kommt (vgl. BAG vom 28.10.2004 - 8 AZR 199/04; BAG vom 27.02.1997 - 2 AZR 160/96; BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98).

    Nach der Rechtsprechung des BAG folgt der Wiedereinstellungsanspruch aus einer vertraglichen, den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung tragenden, letztlich auf § 242 BGB beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06; BAG vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 ) .

    Der Wiedereinstellungsanspruch entspricht dem durch § 1 KSchG intendierten Bestandsschutz und stellt ein notwendiges Korrektiv für die Fälle dar, in denen die betriebsbedingte Kündigung auf Grund des maßgeblichen Prüfungszeitpunkts ihres Ausspruchs zwar wirksam ist, die maßgeblichen Umstände sich aber noch während der Kündigungsfrist entgegen der im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung angestellten Prognose nachträglich ändern (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06; BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 ; BAG vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00) .

    Danach besteht grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch, wenn wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten bleibt oder wenn sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem unvorhergesehenermaßen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz ergibt, auf den der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Änderung des Arbeitsvertrags einseitig umsetzen könnte (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06; BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 ).

  • LAG Hamm, 10.03.2010 - 2 Sa 924/09

    Wiedereinstellungsanspruch und Betriebsübergang

    Auszug aus ArbG Bocholt, 06.06.2019 - 1 Ca 135/19
    Daher würde die wirksame Veräußererkündigung das aufgrund des Betriebsübergangs mit dem Erwerber zustande gekommene Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beenden (vgl. BAG vom 22.02.1978 - 5 AZR 800/76; LAG Hamm vom 10.03.2010 - 2 Sa 924/09; LAG Düsseldorf vom 18.02.2009 - 12 Sa 1544/08).

    Allein die Fortführung geschäftlicher Aktivitäten, wie sie auch vom Vorgänger entfaltet worden sind, reicht nicht aus (BAG vom 22.01.2009 - 8 AZR 158/07; LAG Hamm vom 10.03.2010 - 2 Sa 924/09).

    Wenn der neue Betreiber wie vorliegend veränderte Leistungen erbringt, den Betriebszweck ändert und ein anderes Konzept verfolgt, liegt keine unveränderte Betriebsfortführung vor (vgl. LAG Hamm vom 10.03.2010 - 2 Sa 924/09).

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 455/10

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil beim Veräußerer

    Auszug aus ArbG Bocholt, 06.06.2019 - 1 Ca 135/19
    Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. BAG vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 13.10.2011 - 8 AZR 455/10).

    Ein Übergang eines Betriebsteils auf einen Erwerber i.S.d. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nur dann vor, wenn die übernommenen Betriebsmittel und/oder Beschäftigten bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit, d.h. einen Betriebsteil dargestellt haben (vgl. BAG vom 13.10.2011 - 8 AZR 455/10).

  • BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 299/05

    Betriebsübergang bei einem Frauenhaus - Änderung der Tätigkeit - Voraussetzungen

    Auszug aus ArbG Bocholt, 06.06.2019 - 1 Ca 135/19
    Ungeachtet, ob im vorliegenden Fall überhaupt die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch gegeben sind, ist der Wiedereinstellungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers im Falle eines Betriebsüberganges während des Laufes der Kündigungsfrist ausschließlich gegen den Betriebserwerber gerichtet (vgl. BAG vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 04.05.2006 - 8 AZR 299/05).

    Im Falles eines nachträglich sich ergebenden Betriebsübergangs genügt es, wenn noch vor Ablauf der Kündigungsfrist feststeht, dass der Betriebsübergang unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der Kündigungsfrist oder zeitnah noch innerhalb der Kündigungsfrist vollzogen wird (vgl. LAG Sachsen-Anhalt vom 26.04.2005 - 8 Sa 509/04; offen gelassen: BAG vom 04.05.2006 - 8 AZR 299/05; a.A. BAG vom 13.05.2004 - 8 AZR 198/03).

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 258/08

    Betriebsübergang - Callcenter

    Auszug aus ArbG Bocholt, 06.06.2019 - 1 Ca 135/19
    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. BAG vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 25.06.2009 - 8 AZR 258/08).

    Hingegen stellt die bloße Fortführung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (vgl. BAG vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 25.06.2009 - 8 AZR 258/08).

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 431/06

    Betriebsübergang - Neuvergabe von Schlachtarbeiten in einem Schlachthof

    Auszug aus ArbG Bocholt, 06.06.2019 - 1 Ca 135/19
    Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (vgl. BAG vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06).

    Kriterien hierfür können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06), auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BAG vom 15.12.2011 - 8 AZR 197/11; BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05).

  • BAG, 21.02.2008 - 8 AZR 77/07

    Zeitpunkt eines Betriebsübergangs

    Auszug aus ArbG Bocholt, 06.06.2019 - 1 Ca 135/19
    Daher genügt die bloße Fortführungsmöglichkeit nicht; entscheidend ist die tatsächliche Fortführung (vgl. BAG vom 21.02.2008 - 8 AZR 77/07).
  • BAG, 25.09.2003 - 8 AZR 421/02

    Betriebsübergang - Übergabe einer militärisch genutzten Liegenschaft

    Auszug aus ArbG Bocholt, 06.06.2019 - 1 Ca 135/19
    Nach der Rechtsprechung des BAG sind wesentliche Änderungen der Tätigkeit auf Grund von Änderungen des Konzepts und der Struktur Faktoren, die einem Betriebsübergang entgegenstehen können (vgl. BAG vom 04.05.2006 - 8 aZR 299/05; BAG vom 13.05.2004 - 8 AZR 331/03; BAG vom 25.09.2003 - 8 AZR 421/02; BAG vom 02.12.1999 - 8 AZR 796/98).
  • BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 796/98

    Betriebsübergang - Feststellungsinteresse während des Erziehungsurlaubs

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 158/07

    Betriebsübergang - Auftragsnachfolge - Identität der wirtschaftlichen Einheit -

  • BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 331/03

    Betriebsübergang - Schuhproduktion - Änderung des Betriebszwecks

  • LAG Düsseldorf, 18.02.2009 - 12 Sa 1544/08

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

  • BAG, 13.06.2006 - 8 AZR 271/05

    Betriebsübergang - Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen

  • BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 198/03

    Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang

  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 800/76

    Leitende Angestellte - Zeitpunkt des Übergangs - Bestehende Arbeitsverhältnisse -

  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 199/04

    Wiedereinstellung nach Betriebsübergang in der Insolvenz

  • BAG, 25.09.2008 - 8 AZR 607/07

    Betriebs- (teil-) übergang - Bewachungsauftrag - Truppenübungsplatz

  • BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 600/00

    Wiedereinstellungsanspruch nach Befristung

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 989/06

    Wiedereinstellungsanspruch - Betriebsübergang - unbeachtlicher Widerspruch

  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 160/96

    Wiedereinstellungsanspruch

  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.04.2005 - 8 Sa 509/04

    Unbegründeter Wiedereinstellungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht