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ArbG Bonn, 18.12.2002 - 5 BV 52/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfassungswidrigkeit von § 15 Abs. 5 Ziff. 2 der Wahlordnung (WahlO) sowie § 15 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); Einführung einer Quotenregelung bei der Betriebsratswahl
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bonn, 18.12.2002 - 5 BV 52/02
- LAG Köln, 31.03.2004 - 3 TaBV 12/03
- BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 5/97
Aufsichtsratswahl bei der Deutschen Bahn AG verfassungsgemäß
Auszug aus ArbG Bonn, 18.12.2002 - 5 BV 52/02
Für den Bereich der Wahlen zu Organen einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft und damit auch für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hat das BAG bereits abgelehnt, die zu Art. 38 GG entwickelten Grundsätze hierauf zu übertragen (vergl. BAG, Beschluss vom 13.05.1998 - 7 ABR 5/97, in AP Nr. 1 zu § 12 Mitbestimmungsgesetz).
- BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04
Betriebsratswahl - Geschlechterquote
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18. Dezember 2002 - 5 BV 52/02 - wird zurückgewiesen. - LAG Köln, 31.03.2004 - 3 TaBV 12/03
Betriebsratswahl, Verfassungswidrigkeit, Frauenquote, Minderheitsgeschlecht, …
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.12.2002 - 5 BV 52/02 - abgeändert.den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.12.2002 - 5 BV 52/02 - wie folgt abzuändern:.