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   ArbG Bonn, 31.07.2019 - 2 Ca 542/19   

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ArbG Bonn, 31.07.2019 - 2 Ca 542/19 (https://dejure.org/2019,23287)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 31.07.2019 - 2 Ca 542/19 (https://dejure.org/2019,23287)
ArbG Bonn, Entscheidung vom 31. Juli 2019 - 2 Ca 542/19 (https://dejure.org/2019,23287)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 49/15

    Sachgrundlose Befristung - Vertragslaufzeit - Verkürzung

    Auszug aus ArbG Bonn, 31.07.2019 - 2 Ca 542/19
    Vielmehr verbietet die Vorschrift die Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Vertragsverlängerungen (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 28).

    Damit aber ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auch die Verkürzung eines bereits bestehenden befristeten Vertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig (vgl. hierzu ausführlich BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 26).

    Bereits nach dem Wortlaut der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist lediglich die sachgrundlose Verlängerung eines befristeten Vertrages, nicht hingegen die Verkürzung rechtlich zulässig (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 27).

    Weiterhin ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Befristungsrechts, dass die Verkürzung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines Sachgrund nicht zulässig ist (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 26).

    Bei der sachgrundlosen Befristung handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die es dem Arbeitgeber ermöglichen soll, auf eine unsichere und schwankende Auftragslage und wechselnde Marktbedingungen durch Neueinstellungen flexibel zu reagieren (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 30).

    Für den Arbeitnehmer soll die sachgrundlose Befristung eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und eine Brücke zur Dauerbeschäftigung sein (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 30).

    Der Verwirklichung dieser Ziele dient die Verkürzung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags nicht (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 30).

    Sie ist weder geeignet, dem Arbeitgeber unter erleichterten Bedingungen eine Neueinstellung zu ermöglichen, da er den Arbeitnehmer bereits beschäftigt, noch kann sie dazu beitragen, den Arbeitnehmer aus der Arbeitslosigkeit heraus in das Arbeitsleben zu integrieren und eine Brücke zur Dauerbeschäftigung zu sein, da der Arbeitnehmer bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 30).

    Er ist seinem Regelungsgehalt nach auf eine alsbaldige Beendigung der arbeitsvertraglichen Beziehungen gerichtet (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 20).

    Das bringen die Parteien in der Regel durch die Wahl einer zeitnahen Beendigung, die sich häufig an der jeweiligen Kündigungsfrist orientiert, und weitere Vereinbarungen über Rechte und Pflichten aus Anlass der vorzeitigen Vertragsbeendigung zum Ausdruck (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 20; BAG, Urteil vom 12.01.2000 - 7 AZR 48/99, juris, Rn. 14).

    Ein solcher Aufhebungsvertrag ist nicht Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 20; BAG, Urteil vom 12.01.2000 - 7 AZR 48/99, juris, Rn. 16).

    Demgegenüber ist von einer der Befristungskontrolle unterliegenden, auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Abrede auszugehen, wenn der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt die anwendbare Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet und es an weiteren Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlt, wie sie im Aufhebungsvertrag regelmäßig getroffen werden (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 20; BAG, Urteil vom 12.01.2000 - 7 AZR 48/99, juris, Rn. 19).

    (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 20).

    Für das Eingreifen der Befristungskontrolle ist nicht die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung entscheidend, sondern der Regelungsgehalt der getroffenen Vereinbarung (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 20).

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 369/15

    Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus ArbG Bonn, 31.07.2019 - 2 Ca 542/19
    Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 7 AZR 369/15, juris, Rn. 14).

    Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs (BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 7 AZR 369/15, juris, Rn. 14).

    Dem Gericht obliegt dabei die Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen, grundrechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu finden (BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 7 AZR 369/15, juris, Rn. 14; BAG, Urteil vom 12.11.2014 - 7 AZR 891/12, juris, Rn. 16).

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, bietet das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 7 AZR 369/15, juris, Rn. 14).

    Diesen Anforderungen genügt jedoch ein gerichtlicher Vergleich nur dann, wenn das Gericht an dem Vergleich verantwortlich mitwirkt hat (BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 7 AZR 369/15, juris, Rn. 15).

    Entsprechend ist § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TzBfG nach dessen Gesetzesbegründung und unter Berücksichtigung der europäischen Regelungen dahingehend auszulegen, dass das Vorliegen des Sachgrundes des gerichtlichen Vergleichs nur dann gegeben ist, wenn die Befristung auf Vorschlag des Gerichtes abgeschlossen wurde (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 7 AZR 369/15, juris, Rn. 17; BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 467/14, juris, Rn. 23).

  • BAG, 12.01.2000 - 7 AZR 48/99

    Aufhebungsvertrag - Befristungskontrollrecht

    Auszug aus ArbG Bonn, 31.07.2019 - 2 Ca 542/19
    Das bringen die Parteien in der Regel durch die Wahl einer zeitnahen Beendigung, die sich häufig an der jeweiligen Kündigungsfrist orientiert, und weitere Vereinbarungen über Rechte und Pflichten aus Anlass der vorzeitigen Vertragsbeendigung zum Ausdruck (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 20; BAG, Urteil vom 12.01.2000 - 7 AZR 48/99, juris, Rn. 14).

    Ein solcher Aufhebungsvertrag ist nicht Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 20; BAG, Urteil vom 12.01.2000 - 7 AZR 48/99, juris, Rn. 16).

    Demgegenüber ist von einer der Befristungskontrolle unterliegenden, auf die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Abrede auszugehen, wenn der von den Parteien gewählte Beendigungszeitpunkt die anwendbare Kündigungsfrist um ein Vielfaches überschreitet und es an weiteren Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlt, wie sie im Aufhebungsvertrag regelmäßig getroffen werden (BAG, Urteil vom 14.12.2016 - 7 AZR 49/15, juris, Rn. 20; BAG, Urteil vom 12.01.2000 - 7 AZR 48/99, juris, Rn. 19).

  • BAG, 09.12.2009 - 7 AZR 399/08

    Befristung - tariflich geregelter sonstiger Sachgrund

    Auszug aus ArbG Bonn, 31.07.2019 - 2 Ca 542/19
    Die Aufzählung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG genannten Sachgründe ist nicht abschließend, wie sich bereits aus dem Wortlaut " insbesondere " ergibt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 09.12.2009 - 7 AZR 399/08, juris, Ls., Rn. 15; ASP- Backhaus , 5. Aufl. 2017, § 14 TzBfG, Rn. 78; Boecken/Joussen- Boecken , Teilzeit- und Befristungsgesetz, 5. Aufl. 2018, § 14 TzBfG, Rn. 102).

    Voraussetzung ist insoweit jedoch, dass die nicht genannten Sachgründe den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG entsprechen und zu den ausdrücklich genannten Sachgründen gleichwertig sind (BAG, Urteil vom 09.12.2009 - 7 AZR 399/08, juris, Ls., Rn. 15; ASP- Backhaus , 5. Aufl. 2017, § 14 TzBfG, Rn. 81; Boecken/Joussen- Boecken , Teilzeit- und Befristungsgesetz, 5. Aufl. 2018, § 14 TzBfG, Rn. 102).

  • BAG, 12.11.2014 - 7 AZR 891/12

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich

    Auszug aus ArbG Bonn, 31.07.2019 - 2 Ca 542/19
    Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer derartigen Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle (BAG, Urteil vom 12.11.2014 - 7 AZR 891/12, juris, Rn. 14).

    Dem Gericht obliegt dabei die Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen, grundrechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu finden (BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 7 AZR 369/15, juris, Rn. 14; BAG, Urteil vom 12.11.2014 - 7 AZR 891/12, juris, Rn. 16).

  • BAG, 12.08.2009 - 7 AZR 270/08

    Sachgrundlose Befristung - Verlängerung - Anschlussverbot

    Auszug aus ArbG Bonn, 31.07.2019 - 2 Ca 542/19
    Der Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes berechtigt, die von ihm vorgenommene Befristung auch dann auf einen objektiv vorliegenden Sachgrund zu stützen, wenn in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine sachgrundlose Befristung als Rechtfertigungsgrund benannt ist (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 12.08.2009 - 7 AZR 270/08, juris, Rn. 24).

    Alleine die Benennung einer sachgrundlosen Befristung ist hierfür nicht ausreichend (BAG, Urteil vom 12.08.2009 - 7 AZR 270/08, juris, Rn. 26).

  • BAG, 15.02.2007 - 6 AZR 286/06

    Aufhebungsvertrag oder nachträgliche Befristung - Überraschungsklausel

    Auszug aus ArbG Bonn, 31.07.2019 - 2 Ca 542/19
    Wird beispielsweise nach Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart, dass keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestehen soll und zugleich Abwicklungsmodalitäten, wie eine Abfindung, die Erteilung eines Zeugnisses und die Rückgabe von Firmeneigentum geregelt, liegt eine Aufhebungsvereinbarung vor (BAG, Urteil vom 15.02.2007 - 6 AZR 286/06, juris, Ls.).
  • BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14

    Befristung - Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit - Gerichtlicher

    Auszug aus ArbG Bonn, 31.07.2019 - 2 Ca 542/19
    Entsprechend ist § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TzBfG nach dessen Gesetzesbegründung und unter Berücksichtigung der europäischen Regelungen dahingehend auszulegen, dass das Vorliegen des Sachgrundes des gerichtlichen Vergleichs nur dann gegeben ist, wenn die Befristung auf Vorschlag des Gerichtes abgeschlossen wurde (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2017 - 7 AZR 369/15, juris, Rn. 17; BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 467/14, juris, Rn. 23).
  • LAG Köln, 13.05.2020 - 11 Sa 485/19

    Mitbestimmung Personalrat

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.07.2019 - 2 Ca 542/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.07.2019 - Az.: 2 Ca 542/19 - die Klage abzuweisen.

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