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   ArbG Bremen-Bremerhaven, 30.03.2010 - 4 Ca 4165/09   

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ArbG Bremen-Bremerhaven, 30.03.2010 - 4 Ca 4165/09 (https://dejure.org/2010,36530)
ArbG Bremen-Bremerhaven, Entscheidung vom 30.03.2010 - 4 Ca 4165/09 (https://dejure.org/2010,36530)
ArbG Bremen-Bremerhaven, Entscheidung vom 30. März 2010 - 4 Ca 4165/09 (https://dejure.org/2010,36530)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02

    Verdachtskündigung - Videoüberwachung - Beweisverwertung - Mitbestimmung

    Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 30.03.2010 - 4 Ca 4165/09
    Diesbezüglich verweist der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 -.

    Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist die Verwertung der Videoüberwachung eines Kassenbereiches in einem öffentlich zugänglichen Verkaufsraum nur dann zulässig, wenn die Auswertung vorgenommen wird, nachdem der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zu Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind und damit die Videoüberwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel zur Aufklärung darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist (vgl. zur "verdeckten Videoüberwachung" BAG vom 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 -).

    Denn die Videoüberwachung am Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers und die entsprechende Auswertung des Videomaterials verletzt den Arbeitnehmer in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistetem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches auch im Privatrechtsverkehr und damit auch im Arbeitsverhältnis zu beachten ist (vgl. BAG vom 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 -).

    Vielmehr wird der Arbeitnehmer, der davon ausgehen muss, dass der Arbeitgeber bei bestimmten Gelegenheiten zum Mittel der Auswertung der Videoaufzeichnungen greift, um eventuelles Fehlverhalten seiner Arbeitnehmer herauszufinden, einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, dem er sich während seiner Tätigkeit nicht entziehen kann (vgl. BAG vom 27.03.2003 a.a.O. m.w.N.) .

    Dies kann etwa in Fällen gegeben sein, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder in einer notwehrähnlichen Lage befindet (vgl. zu dem vorherigen Absatz BAG vom 27.03.2003 a.a.O. m.w.N.) .

    Insoweit müssen nach Auffassung der erkennenden Kammer die gleichen Grundsätze gelten wie zur sogenannten heimlichen Videoüberwachung (vgl. insoweit wiederum BAG vom 27.03.2003 a.a.O.) .

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 21/03

    Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 30.03.2010 - 4 Ca 4165/09
    Nicht öffentlich zugänglich sind Räume, die nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen (vgl. BAG, Beschluss vom 29.06.2004 - 1 ABR 21/03 -) .

    Der Arbeitnehmer könne den Besuch des überwachten Raumes weder vermeiden noch sich der Überwachung durch ein Verlassen seines Arbeitsplatzes entziehen (vgl. BAG vom 29.06.2004 - 1 ABR 21/03 -) .

    Allein aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer durch die Kenntlichmachung im Eingangsbereich gem. § 6b BDSG Kenntnis von der Überwachung hat, ist jedoch nicht auf eine Einwilligung in die Überwachung zu schließen (vgl. BAG vom 29.06.2004 a.a.O.).

  • ArbG Frankfurt/Main, 25.01.2006 - 7 Ca 3342/05

    Wirksamkeit einer ausgesprochene außerordentlichenn, hilfsweise ordentlichen

    Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 30.03.2010 - 4 Ca 4165/09
    Daher ist eine solche künstliche Aufspaltung abzulehnen (ebenso Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 25.01.2006 - 7 Ca 3342/05 - Bayreuther in NZA 2005, 1038 sowie ErfK/ Wang § 6b BDSG, Rn. 1) .

    Mithin ist ein solcher Zeugenbeweis vom bestehenden Beweisverwertungsverbot erfasst (vgl. ebenso Arbeitsgericht Frankfurt vom 25.01.2006 a.a.O.).

  • OLG Schleswig, 03.09.2007 - 1 W 37/07

    Kostenentscheidung nach Teilklagrücknahme

    Auszug aus ArbG Bremen-Bremerhaven, 30.03.2010 - 4 Ca 4165/09
    Die Kostenquote errechnet sich nach Auffassung der erkennenden Kammer im Falle der teilweisen Klagerücknahme nicht nach einer Quotelung gem. § 92 Abs. 1 ZPO sondern nach den, durch die überhöhte Klage tatsächlich verursachten Mehrkosten (vgl. wie hier OLG Schleswig-Holstein vom 03.09.2007 - 1 W 37/07 - sowie Anders / Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 8. Aufl., Rn. 174 m.w.N.) .
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