Rechtsprechung
ArbG Cottbus, 07.01.2009 - 2 Ca 1165/08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ArbG Cottbus
§ 4 f Abs. 3 S. 4 BDSG, § 626 BGB, § 102 BetrVG
Datenschutzbeauftragte, Widerruf und Teilkündigung, wichtiger Grund nach § 626 BGB; Betriebsratsanhörung bei Teilkündigung, unternehmerische Entscheidung; - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- ArbG Cottbus, 07.01.2009 - 2 Ca 1165/08
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 5 Sa 425/09
- BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 612/05
Datenschutzbeauftragter - Bestellung - Widerruf
Auszug aus ArbG Cottbus, 07.01.2009 - 2 Ca 1165/08
Dabei sind Widerruf und die ausnahmsweise zulässige Teilkündigung der Bestellung unlösbar miteinander verknüpft, vgl. BAG vom 13. März 2007, 9 AZR 612/05.Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind dann unlösbar miteinander verknüpft, vergleiche BAG vom 13.03.2007 9 AZR 612/05.
- ArbG Erfurt, 14.08.1996 - 7 Ca 565/95
Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Fehlende soziale Rechtfertigung; …
Auszug aus ArbG Cottbus, 07.01.2009 - 2 Ca 1165/08
Der Arbeitnehmer kann trotz unwirksamer Teilkündigung der Funktion des Datenschutzbeauftragten nicht verlangen, als Datenschutzbeauftragter weiterbeschäftigt zu werden, da es dem Arbeitgeber aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, dem Datenschutzbeauftragten Arbeiten konkret zuzuweisen, vergleiche ArbG Erfurt vom 14. August 1996 7 Ca 565/95. - BAG, 07.10.2004 - 2 AZR 81/04
Massenänderungskündigung
Auszug aus ArbG Cottbus, 07.01.2009 - 2 Ca 1165/08
Der Arbeitgeber kann aber nicht verpflichtet werden, auf aus seiner Sicht zweckmäßige technische und organisatorische Veränderungen zu verzichten, vergleiche Ascheid/Preis § 626 Rn. 318 h. Ein betriebsbedingter außerordentlicher Kündigungsgrund liegt zum Beispiel nach der Rechtssprechung des BAG vor, vgl. 07.10.2004, 2 AZR 81/04, wenn der Arbeitgeber seine unternehmerische Entscheidung, bestimmte Arbeitsplätze einzusparen, wegen des Beschäftigungsanspruchs eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers nicht vollständig umsetzen könnte.
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 5 Sa 425/09
Widerruf einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 07.01.2009 - 2 Ca 1165/08 - teilweise abgeändert:.Mit Urteil vom 07.01.2009, auf dessen Tatbestand (Bl. 86 bis 89 d. A.) wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Cottbus - 2 Ca 1165/08 - festgestellt, dass die Klägerin ungeachtet des Widerrufs und der Teilkündigung der Beklagten zu 1. vom 10.07.2008 weiterhin die Funktion einer Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten zu 1. innehat, und die Beklagte zu 1. verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihr Amt als Datenschutzbeauftragte ausüben zu lassen.
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus vom 07.01.2009 zum Az 2 Ca 1165/08 die Klage insgesamt abzuweisen.