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   ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09   

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ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09 (https://dejure.org/2010,30472)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09 (https://dejure.org/2010,30472)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 17. März 2010 - 7 Ca 1013/09 (https://dejure.org/2010,30472)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ArbG Cottbus PDF

    §§ 1 II, III KSchG, § 324 UmwG, § 613 a BGB
    Kündigungsschutzklage; Kündigung - Kleinbetrieb - Konzernstruktur - Betriebsübergang - gemeinsamer Betrieb

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung einer Nichtauflösung eines Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG); Anwendbarkeit der Regeln des allgemeinen Kündigungsschutzes auf ein Arbeitsverhältnis in einem Betrieb ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09
    Insoweit verweist die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. August 2008 ­ 7 ABR 21/07.

    Diese seine Rechtsauffassung hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13. August 2008 ­ 7 ABR 21/07 ­ DB 2009, 184 bestätigt.

  • BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09
    Dieser muss im Wesentlichen die Gesamtheit der für die Erreichung der arbeitstechnischen Zwecke eingesetzten personellen, technischen und immateriellen Mittel lenken (BAG vom 29.04.1999, AP Kündigungsschutzgesetz 1969 § 23 Nr. 21; BAG vom 09.02.2000, DB 2000, 384 ff.).
  • BAG, 16.03.1994 - 8 AZR 97/93

    Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und allgemeiner Feststellungsantrag

    Auszug aus ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09
    Soweit die Klägerin im Nachsatz ihres Antrages formuliert: ,,... sondern ungekündigt fortbesteht." handelt es sich hierbei um die Verdeutlichung ihres eigentlichen Klageziels, nicht etwa um einen eigenen Feststellungsantrag, denn ausweislich der Klagebegründung kann auf einen solchen nicht geschlossen werden (so bereits BAG vom 23.06.1994, 8 AZR 237/93; BAG vom 16.03.1994, 8 AZR 97/93, NZA 1994, 860 ­ 862).
  • BAG, 23.06.1994 - 8 AZR 237/93

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung nach Einigungsvertrag - Anforderungen an

    Auszug aus ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09
    Soweit die Klägerin im Nachsatz ihres Antrages formuliert: ,,... sondern ungekündigt fortbesteht." handelt es sich hierbei um die Verdeutlichung ihres eigentlichen Klageziels, nicht etwa um einen eigenen Feststellungsantrag, denn ausweislich der Klagebegründung kann auf einen solchen nicht geschlossen werden (so bereits BAG vom 23.06.1994, 8 AZR 237/93; BAG vom 16.03.1994, 8 AZR 97/93, NZA 1994, 860 ­ 862).
  • BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04

    Gemeinsamer Betrieb

    Auszug aus ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09
    Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2005 ­ 7 ABR 57/04, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 23 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 4 darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Tatbestandsmerkmale aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG entbehrlich ist, wenn feststeht, dass die organisatorischen Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliegen, weil es zum Beispiel an einer gemeinsamen Betriebsstätte fehlt, in der die Arbeitnehmer sowie die Betriebsmittel von den beteiligten Arbeitgebern zur Erreichung eines einheitlichen arbeitstechnischen Zweckes gemeinsam eingesetzt werden.
  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 237/03

    Kündigungsschutz

    Auszug aus ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09
    Maßgeblich hierbei ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer (BAG vom 16.06.1976, AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 8; BAG vom 31.01.1991, AP Kündigungsschutzgesetz 1969 § 23 Nr. 11; BAG vom 22.01.2004 ­ 2 AZR 237/03).
  • BAG, 16.06.1976 - 3 AZR 73/75

    Rechenschafts- und Auskehrungspflicht bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09
    Maßgeblich hierbei ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer (BAG vom 16.06.1976, AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 8; BAG vom 31.01.1991, AP Kündigungsschutzgesetz 1969 § 23 Nr. 11; BAG vom 22.01.2004 ­ 2 AZR 237/03).
  • BAG, 22.10.2003 - 7 ABR 18/03

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09
    Die einheitliche Leitung müsse sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken (BAG vom 22.10.2003, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 21).
  • BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 27/03

    Gemeinsamer Betrieb

    Auszug aus ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09
    Vielmehr müssen die Arbeitnehmer und die Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck geordnet, zusammengefasst und gezielt eingesetzt werden (BAG vom 21.02.2001, EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; BAG vom 09.02.2000, BB 2000, 2384; BAG vom 31.05.2000, AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 12; BAG vom 22.10.2003, EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 1; BAG vom 11.02.2004, NZA 2004, 618 ).
  • OLG Celle, 04.05.2000 - 13 U 186/99

    Wirksamkeit von Vertragsklauseln; Verstoß gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Auszug aus ArbG Cottbus, 17.03.2010 - 7 Ca 1013/09
    Vielmehr müssen die Arbeitnehmer und die Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck geordnet, zusammengefasst und gezielt eingesetzt werden (BAG vom 21.02.2001, EzA BetrVG 1972 § 1 Nr. 11; BAG vom 09.02.2000, BB 2000, 2384; BAG vom 31.05.2000, AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 12; BAG vom 22.10.2003, EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 1; BAG vom 11.02.2004, NZA 2004, 618 ).
  • BAG, 28.04.1993 - 10 AZR 391/92

    Betriebsverfassung bei den sowjetischen Streitkräften

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