Rechtsprechung
ArbG Cottbus, 26.05.2011 - 8 BV 38/11 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,31485) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- ArbG Cottbus
Mitbestimmung des Betriebsrates zum Einsatz von Leiharbeitnehmern
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 74/06
Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern
Auszug aus ArbG Cottbus, 26.05.2011 - 8 BV 38/11
Ein Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer als Einstellung bezeichneten Maßnahme setzt voraus, dass es sich bei dieser tatsächlich um eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 und 2 BetrVG handelt (vgl. BAG vom 23.01.2008 1 ABR 74/06).Dabei kommt es auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Betriebsinhaber stehen, nicht an (BAG vom 23.01.2008 1 ABR 74/06; BAG vom 25.01.2005 1 ABR 59/03 und vom 02.10.2007 1 ABR 60/06).
Eine Einstellung eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb liegt danach erst dann vor, wenn der Leiharbeitnehmer dort zur Arbeitsleistung eingegliedert wird (BAG vom 23.01.2008 1 ABR 74/06).
- ArbG Cottbus, 23.02.2011 - 2 BV 65/10
Auszug aus ArbG Cottbus, 26.05.2011 - 8 BV 38/11
Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Entscheidung der 2. Kammer des hiesigen Arbeitsgerichts im Verfahren 2 BV 65/10 an. - BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 59/03
Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit
Auszug aus ArbG Cottbus, 26.05.2011 - 8 BV 38/11
Dabei kommt es auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Betriebsinhaber stehen, nicht an (BAG vom 23.01.2008 1 ABR 74/06; BAG vom 25.01.2005 1 ABR 59/03 und vom 02.10.2007 1 ABR 60/06). - BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 60/06
Mitbestimmung bei Beschäftigung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
Auszug aus ArbG Cottbus, 26.05.2011 - 8 BV 38/11
Dabei kommt es auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Betriebsinhaber stehen, nicht an (BAG vom 23.01.2008 1 ABR 74/06; BAG vom 25.01.2005 1 ABR 59/03 und vom 02.10.2007 1 ABR 60/06).