Rechtsprechung
ArbG Cottbus, 27.10.2010 - 4 Ca 674/09 |
Volltextveröffentlichung
- ArbG Cottbus
§ 8 TzBfG
Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers
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- BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 626/03
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Auszug aus ArbG Cottbus, 27.10.2010 - 4 Ca 674/09
Soweit der Arbeitnehmer für den Beginn der Änderung einen festen Termin wie hier den Monatsanfang wünscht, ist das bei der Auslegung zu berücksichtigen (BAG vom 20.07.2004, 9 AZR 626/03).Das Risiko fehlerhafter Fristberechnung ist insoweit dem Arbeitnehmer zugewiesen (BAG vom 20.07.2004, 9 AZR 626/03).
Aus diesem Grund vermag ein nicht fristgerecht gestelltes Verlangen die Zustimmungsfiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG nicht auszulösen (vgl. BAG vom 20.07.2004, 9 AZR 626/03).
Im Übrigen ist es auch Aufgabe des Arbeitgebers, sich zu bemühen, die durch die Arbeitszeitverringerung ausfallende Arbeitszeit durch Einstellung einer Ersatzkraft auszugleichen (vgl. BAG vom 20.07.2004, 9 AZR 626/03).
- BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Auszug aus ArbG Cottbus, 27.10.2010 - 4 Ca 674/09
Der Arbeitgeber kann die Ablehnung daher nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der richtigen Arbeitszeitverteilung begründen (vgl. BAG vom 16.10.2007, 9 AZR 239/07 sowie BAG vom 18.02.2003, 9 AZR 164/02).Voll überprüfbar ist dagegen, ob das vorgetragene Konzept auch tatsächlich im Betrieb durchgeführt wird (BAG vom 18.02.2003, 9 AZR 164/02).
Dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes der betrieblich als erforderlich angesehene Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung gebracht werden kann (BAG vom 18.02.2003, 9 AZR 164/02).
Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber (vgl. BAG vom 18.02.2003, 9 AZR 164/02 sowie BAG vom 16.10.2007, 9 AZR 239/07).
- BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 239/07
Arbeitszeitverringerung - Bestimmtes Verringerungsverlangen - Konkretisierung
Auszug aus ArbG Cottbus, 27.10.2010 - 4 Ca 674/09
Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung des Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG vom 16.10.2007, 9 AZR 239/07 m. w. N. aus der Rechtsprechung).Der Arbeitgeber kann die Ablehnung daher nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der richtigen Arbeitszeitverteilung begründen (vgl. BAG vom 16.10.2007, 9 AZR 239/07 sowie BAG vom 18.02.2003, 9 AZR 164/02).
Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber (vgl. BAG vom 18.02.2003, 9 AZR 164/02 sowie BAG vom 16.10.2007, 9 AZR 239/07).
- LAG Köln, 03.02.2006 - 11 (13) Sa 1246/05
Teilzeit
Auszug aus ArbG Cottbus, 27.10.2010 - 4 Ca 674/09
Je mehr das behauptete unternehmerische Konzept an die Entscheidung, keine Teilzeitbeschäftigung zuzulassen, heranrückt, um so höher sind die Anforderungen an die Darlegung dieses Konzepts (LAG Köln vom 03.02.2006, 11 (13) Sa 1246/05).Hier muss ein schlüssiges Konzept zugrunde liegen und der Arbeitgeber muss eine stimmige, plausible und damit nachvollziehbare Begründung für gerade dieses Konzept geben, in bestimmten Betriebsbe- reichen ausschließlich Vollzeitkräfte zu beschäftigen (LAG Köln vom 03.02.2006, 11 (13) Sa 1246/05 sowie Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Auflage, § 8 TzBfG, Rn. 27).