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   ArbG Düsseldorf, 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18   

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ArbG Düsseldorf, 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18 (https://dejure.org/2018,14745)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18 (https://dejure.org/2018,14745)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - 8 Ca 1069/18 (https://dejure.org/2018,14745)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (50)

  • ArbG Düsseldorf, 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18
    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18
    Die Schuldnerin und der Beklagte haben das Konsultationsverfahren gemäߠ§ 17 Abs. 2 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt, sodass die Kündigung nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 KSchG unwirksam ist (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Soweit die klagende Partei mit Nichtwissen bestreitet, dass das Konsultationsschreiben vom 12. Oktober 2017 und die diesem Schreiben beigefügten Anlagen bei der PV Kabine eingegangen sind, ist dieses Bestreiten unerheblich, denn die klagende Partei hat diese Behauptung des Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Auch das Argument, dass die Schuldnerin die PV Kabine nicht ernsthaft zu Beratungen aufgefordert hätte, sondern allein ein bereits feststehendes Ergebnis - nämlich die Kündigung sämtlicher Mitarbeiter - präsentiert hätte, verfängt nach Auffassung der Kammer nicht (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vorbehaltlich der Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung und Einschränkung von Kündigungen und über Milderung der Kündigungsfolgen zuvor den Entschluss zum Ausspruch von Kündigungen bereits gefasst haben muss (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Die klagende Partei kann schließlich nicht mit dem Argument gehört werden, dass keine inhaltlichen Beratungen zwischen der PV Kabine und der Schuldnerin bzw. dem Beklagten stattgefunden hätten (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Zu diesem Zeitpunkt waren die Bemühungen der Schuldnerin in Beratungen gemäߠ§ 17 Abs. 2 KSchG einzutreten sowohl innerbetrieblich ohne Beteiligung einer Einigungsstelle, wie auch eine Beratung in Verbindung mit der Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans innerhalb einer Einigungsstelle gescheitert (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Die Massenentlassungsanzeige ist ordnungsgemäß erfolgt (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Die vorgelegte Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit vom 12. Januar 2018 (Anlage BKT 27) enthält die nach § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG erforderlichen "Muss-Angaben" (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Wenn und soweit die klagende Partei auch bezüglich dieser Anlage pauschal mit Nichtwissen bestreitet, dass die Anlage der Massenentlassungsanzeige beigefügt war, so ist auch dies nicht erheblich (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Die Schuldnerin hat im Begleitschreiben zur Massenentlassungsanzeige vom 12. Januar 2018 auch ausdrücklich auf die Massenentlassungsanzeigen vom 30. Oktober 2017 für das Bodenpersonal und vom 24. November 2017 für das Cockpitpersonal hingewiesen (Anlage BKT 27) (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Hiervon ist im Streitfall auszugehen, da die mögliche Abweichung sich angesichts der Gesamtbeschäftigtenzahl als nicht wesentlich erweisen würde (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Selbst wenn diese Angabe unzutreffend sein sollte und am 14. Dezember 2017 keine (weitere) Anhörung gemäß § 74 TVPV erfolgt ist, so führt diese Fehlinformation nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige, da eine Mitteilung zur Anhörung gemäß § 74 TVPV keine "Muss-Angabe" im Rahmen der Massenentlassungsanzeige ist (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Es wird insoweit auf die Ausführungen zu Ziffern 4. und 6. im Anschreiben zur Massenentlassungsanzeige vom 12. Januar 2018 (Anlage BKT 27) verwiesen (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Auch deshalb hat ein Verstoß nicht notwendig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Die Schuldnerin hat die PV Kabine mit Schreiben vom 19. Januar 2018 ordnungsgemäß gemäß § 74 TV PV zu der beabsichtigten Kündigung der klagenden Partei angehört (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Die Kündigung ist schließlich auch nicht wegen des Nichtabschlusses eines Sozialtarifvertrags mit w. vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt unwirksam (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Erstmalig kündbar ist der TV Pakt zum 31. Dezember 2020 (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Mit dem Zusatz "egal aus welchen Gründen" haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass der Anwendungsbereich denkbar weit sein soll (so auch die Einigungsstelle am 10. Januar 2018, Anlage BKT 23) (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Die Regelung des § 2 Abs. 2 TV Pakt stellt nach Auffassung der Kammer im Ergebnis die Kodifizierung eines (bedingten) Kündigungsausschlusses und nicht lediglich die verfahrensmäßige Absicherung individuellen Kündigungsschutzes dar (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Die Frage, ob und wie eine fehlende Lösungsmöglichkeit für den Fall der Verweigerung der Zustimmung zu bewerten ist, lies das Bundesarbeitsgericht folgerichtig unbeantwortet (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer wie auch die 7. Kammer Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18) für das vorliegende Verfahren vollumfänglich an.

    Es müsste also in einem sehr frühen Stadium bereits eine Einigung mit w. erzielt werden (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Es geht daher gar nicht darum, dass das Zustimmungserfordernis - sozusagen als Reflex - lediglich den möglichen Beendigungszeitpunkt zeitlich nach hinten verlagert, sondern darum, ob eine Kündigung überhaupt möglich ist (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Damit würde die dreifach analoge Anwendung des § 122 InsO nur einen Teil des gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt zu vereinbarenden Tarifsozialplans erfassen (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Es handelt sich also nicht bloß um eine "verfahrensmäßige Hürde" zur Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes, sondern der Beklagte wäre als Insolvenzverwalter so gestellt wie bei einem völligen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Dieser in § 2 Abs. 2 TV Pakt vereinbarte Kündigungsausschluss wird vorliegend von der Regelung des § 113 S. 1 InsO verdrängt (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Die Voraussetzungen von § 113 S. 1 InsO sind erfüllt (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Schließlich geht auch das von der klagenden Partei angeführte Argument des Rechtsmissbrauchs fehl (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Zudem ist ein Verhalten des Beklagten, welches zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Berufens auf die Regelung des § 113 S. 1 InsO führen würde, nach Auffassung der Kammer nicht anzunehmen (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Er erfasst den hiesigen Sachverhalt (siehe oben unter Ziffer I. 8. a) (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Die Tarifparteien haben die Konkurrenz damit insgesamt gesehen und bringen im Umkehrschluss zum Ausdruck, dass es - mit Ausnahme der Sondersituation von Interessenausgleichsverhandlungen, die sich auf Änderungskündigungen beschränken, bei der Zuständigkeit der Gewerkschaft nach § 2 Abs. 2 TV Pakt bleiben soll (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Verhandlungspartner bleibt w. und nicht die PV Kabine, sodass auch hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Nichtverhandlung auf das Regelungsregime des TV Pakt und nicht des TVPV abzustellen ist (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Zum anderen ist die gemäß Art. 9 Abs. 3 GG garantiert Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien möglichst weitgehend zu erhalten und zu schützen (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Ausdrücklich weist die Regelung in § 4 des "Rahmentarifsozialplan Transfer" darauf hin, dass die bisherigen Regelungen "unberührt" von diesem Tarifvertrag bleiben sollen (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Insbesondere lässt sich § 2 Abs. 2 TV Pakt auch nicht dahingehend auslegen, dass ein entsprechender Nachteilsausgleichsanspruch bestünde (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Die Möglichkeit zur ergänzenden Tarifauslegung scheidet erst aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Lösung zu finden (BAG, 29.04.2004 - 6 AZR 101/03, Juris) (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Hier bestehen im Ergebnis verschiedene Möglichkeiten, wie die Tarifvertragsparteien den Fall geregelt hätten, dass das Kündigungsverbot in § 2 Abs. 2 TV Pakt aufgrund einer Insolvenz von § 113 S. 1 InsO verdrängt wird (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Möglich wäre ebenso, dass sie die Zuständigkeit für diesen Fall wieder auf die PV Kabine übertragen hätten, also ein Rückfall auf § 83 Abs. 3 TVPV (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

    Wenn aber eine Lücke in der tarifvertraglichen Regelung entsteht und mehrere Regelungsmöglichkeiten bestehen, ist es nicht an den Arbeitsgerichten, diese Lücke zu schließen (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18).

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18
    a) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25).

    Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22).

    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23).

    aa) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33, BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

    bb) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 35 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 36 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; auch BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37 unter Verweis auf EuGH 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 38 unter Verweis auf EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31).

    (3) Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 39 unter Verweis auf EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I-95; BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30).

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 538/10

    Betriebsübergang - Begriff des übergangsfähigen Betriebsteils -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18
    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 36 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; auch BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17).

    Die Weiterführung eines erheblich eingeschränkten Betriebs schließt trotz der Nutzung sächlicher Betriebsmittel des früheren Betriebsinhabers aber einen vollständigen Betriebsübergang aus (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 21).

    (2) Aufgrund dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 19; BAG 13.10.2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 36; BAG 07.04.2011 - 8 AZR 730/09; BAG 27.01.2011 - 8 AZR 326/09).

    Die Selbständigkeit der schon beim Betriebs(teil)veräußerer abgrenzbaren organisatorischen wirtschaftlichen Einheit muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings beim Betriebserwerber nicht mehr vollständig erhalten bleiben (vgl. EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 20).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 38 unter Verweis auf EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31).

    (3) Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 39 unter Verweis auf EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I-95; BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30).

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18
    bb) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 35 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37 unter Verweis auf EuGH 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 38 unter Verweis auf EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31).

  • BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 911/98

    § 113 Abs. 1 InsO und Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats zu

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18
    Ein solches Zustimmungserfordernis sei allerdings so auszulegen, dass im Falle der Insolvenz die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich ist (BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 911/98, Juris).

    Entgegen der vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung 4 AZR 911/98 geäußerten - nicht tragenden - Auffassung kann eine solche Regelung nicht als bloße verfahrensmäßige Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes auf kollektiver Ebene angesehen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall -keine Verfahrensregelung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zustimmung des Betriebsrats oder der Gewerkschaft existiert.

    Die Verweise des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung 4 AZR 911/98 auf ähnliche Regelungen in gesetzlichen Zustimmungserfordernissen für Funktionsträger in der Betriebsverfassung, für Schwerbehinderte, Schwangere und Arbeitnehmer in Elternzeit greifen nach Auffassung der Kammer nicht.

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18
    Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    aa) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33, BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 197/11

    Betriebsübergang - Bewachungsunternehmen - Wiedereinstellungsanspruch

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18
    bb) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 35 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18
    bb) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 35 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 36 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; auch BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17).

  • LAG Köln, 31.01.1994 - 3 Sa 1136/93

    Betriebsrat: Anhörung - Bestreiten mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18
    Erst wenn eine solche Nachfrage die Darstellung des Arbeitgebers nicht bestätigt oder die Auskunft der Personalvertretung lückenhaft oder aus anderen Gründen unbrauchbar ist, kann der Arbeitnehmer sich auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen (LAG Köln 7. August 1998 - 11 Sa 218/98 - Rn. 14; LAG Köln, 31 Januar 1994 - 3 Sa 1136/93; implizit auch BAG 12. Februar 1997 - 7 AZR 317/96 - Rn. 16).

    Insofern kommt auch eine Nachfrage bei der Personalvertretung in Betracht (vgl. zu Anhörung des Betriebsrats: LAG Köln vom 07.08.1998 - 11 Sa 218/98 - Rn. 14; LAG Köln vom 31.01.1994 - 3 Sa 1136/93; in diesem Sinne auch BAG vom 12.02.1997 - 7 AZR 317/96 - Rn. 16).

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • LAG Düsseldorf, 18.11.2015 - 4 Sa 478/15

    Zulässigkeit einer dem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen aufgrund eines

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

  • BAG, 12.02.1997 - 7 AZR 317/96

    Befristeter Arbeitsvertrag aufgrund vorübergehend freier Haushaltsmittel infolge

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • LAG Köln, 07.08.1998 - 11 Sa 218/98

    Kündigung; Betriebsratsanhörung; Substantiierung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17

    Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren - Unterlassungsverfügung -

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 543/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

  • ArbG Berlin, 21.12.2017 - 41 BV 13752/17

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der

  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 181/11

    Betriebsübergang

  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 576/94

    Eigenhändige Unterschrift unter Revisionsbegründung

  • BAG, 26.09.2007 - 5 AZR 881/06

    Ausschlussfrist

  • LAG Hamm, 13.01.2015 - 7 Sa 900/14

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Zuleitung der Unterrichtung des Betriebsrats über

  • EuGH, 03.03.2011 - C-235/10

    Claes - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG -

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06

    Streik um Tarifsozialplan

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 455/10

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil beim Veräußerer

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

  • BAG, 23.05.2013 - 8 AZR 207/12

    Betriebsübergang - Auftragsneuvergabe - Objektschutz

  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2010 - 17 Sa 836/10

    Behördliche Genehmigungen und Betriebsübergang

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

  • BAG, 07.04.2011 - 8 AZR 730/09

    Betriebsübergang - Übergang eines Teilbetriebs - Teilbetrieb beim

  • BAG, 29.04.2004 - 6 AZR 101/03

    Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04

    Schriftform

  • ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 13 Ca 6958/17
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 696/99

    Kündigung wegen Betriebsstillegung: Notwendigkeit eines wirksamen

  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07

    Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

  • BAG, 11.03.1998 - 2 AZR 414/97

    Betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Hamm, 16.01.2002 - 2 Sa 1133/01

    Betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters; Notwendigkeit der Zustimmung

  • ArbG Düsseldorf, 18.04.2018 - 12 Ca 6826/17
  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

  • LAG Düsseldorf, 13.03.2019 - 12 Sa 631/18

    Flugbetrieb: Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz - Betriebsübergang -

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.06.2018 - 8 Ca 1069/18 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

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