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   ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18   

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ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18 (https://dejure.org/2018,27407)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18 (https://dejure.org/2018,27407)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. September 2018 - 13 Ca 4051/18 (https://dejure.org/2018,27407)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (63)

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 409/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18
    a) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 25).

    Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 22).

    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 23).

    aa) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33, BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

    bb) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 35 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 36 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; auch BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37 unter Verweis auf EuGH 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 38 unter Verweis auf EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31).

    (3) Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 39 unter Verweis auf EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I-95; BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30).

  • ArbG Düsseldorf, 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18
    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18
    Insofern schließt sich die erkennende Kammer den zutreffenden Ausführungen der 7. Kammer des ArbG Düsseldorf in einem Parallelverfahren im Urteil vom 7. Juni 2018 - 7 Ca 1127/18 - an, wenn diese ausführt:.

    Auch insofern schließt sich die erkennende Kammer den zutreffenden Ausführungen der 7. Kammer des ArbG Düsseldorf in einem Parallelverfahren im Urteil vom 7. Juni 2018 - 7 Ca 1127/18 - an, wenn diese ausführt:.

    Der Beklagte hat die PV Kabine mit Schreiben vom 19. Januar 2018 ordnungsgemäß nach § 74 TV PV zu der beabsichtigten Kündigung der klagenden Partei angehört (auch hier im Ergebnis ArbG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2018 - 7 Ca 1127/18).

    Die Kündigung ist schließlich auch nicht wegen des Nichtabschlusses eines Sozialtarifvertrags mit w. vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 2 Abs. 2 TV Pakt unwirksam (so auch die 7. Kammer des ArbG Düsseldorf in einem Parallelverfahren, Urteil vom 7. Juni 2018 - 7 Ca 1127/18).

    Es würde sich um eine dreifach analoge Anwendung (1. Gewerkschaft "w." statt Betriebsrat, 2. Sozialtarifvertrag über Interessenausgleich und Sozialplan statt Interessenausgleich gemäß § 112 BetrVG und 3. Zulassung von Kündigungen statt Überwindung von Nachteilsausgleichsansprüchen) handeln (so auch Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 - 7 Ca 1127/18), für die keine Begründung bzw. Notwendigkeit ersichtlich ist.

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 538/10

    Betriebsübergang - Begriff des übergangsfähigen Betriebsteils -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18
    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 36 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; auch BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17).

    Die Weiterführung eines erheblich eingeschränkten Betriebs schließt trotz der Nutzung sächlicher Betriebsmittel des früheren Betriebsinhabers aber einen vollständigen Betriebsübergang aus (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 21).

    (2) Aufgrund dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 19; BAG 13.10.2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 36; BAG 07.04.2011 - 8 AZR 730/09; BAG 27.01.2011 - 8 AZR 326/09).

    Die Selbständigkeit der schon beim Betriebs(teil)veräußerer abgrenzbaren organisatorischen wirtschaftlichen Einheit muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings beim Betriebserwerber nicht mehr vollständig erhalten bleiben (vgl. EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803; BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 20).

  • BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 70/99

    Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs/in der Insolvenz

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18
    Insofern kann offen bleiben, ob der tariflich vereinbarte Kündigungsausschluss von § 113 Satz 1 InsO verdrängt wird, weil § 2 Abs. 2 TV Pakt die Kodifizierung eines (bedingten) Kündigungsausschlusses darstellt (so etwa BAG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 70/99 - juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2015 - 4 Sa 478/15 - juris), oder ob es sich lediglich um die verfahrensmäßige Absicherung des individuellen Kündigungsschutzes handelt, die aber im Fall der beabsichtigten Betriebsstilllegung in der Insolvenz nicht zur Anwendung gelangt (so etwa BAG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 911/98 - juris).

    Danach wird eine tarifvertragliche Regelung, die für einen befristeten Zeitraum betriebsbedingte Kündigungen nur bei Zustimmung des Betriebsrats und der Gewerkschaft zulässt, in der Insolvenz von § 113 Satz 1 InsO verdrängt, wenn keine Verfahrensregelung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zustimmung des Betriebsrats oder der Gewerkschaft existiere (In dem der Entscheidung des BAG im Urteil vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 70/99 zugrundeliegenden Sachverhalt war hingegen die Einigungsstelle für den Fall der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats vorgesehen.).

    Gerade in dieser Lage statuiere § 113 Satz 1 InsO den Vorrang des insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsrechts und greife damit nicht in unzulässigerweise in die Tarifautonomie ein (so auch BAG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 70/99 - juris).

    Das BAG (Urteil vom 19.01.2000 - 4 AZR 70/99 - juris) führt dazu aus:.

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 638/15

    Einheitliches Konsultations- und Anzeigeverfahren bei mehreren Massenentlassungen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18
    Maßgeblich ist für diesen Fall gerade nicht der verringerte Personalbestand aufgrund einer späteren Entlassungswelle (BAG, Urteil vom 9. Juni 2016 - 6 AZR 638/15 - juris).

    Zudem liegt der angegebene Zeitraum jedenfalls in der 90-tägigen Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG, die mit dem Ende der einmonatigen Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 KSchG beginnt, sofern die Agentur diese nicht nach § 18 Abs. 2 KSchG verlängert hat (vgl. BAG, Urteil vom 9. Juni 2016 - 6 AZR 638/15 - juris, Rdnr. 28).

    Denn die Freifrist nach § 18 Abs. 4 KSchG verhindert "Vorratsanzeigen" in ausreichendem Maße (vgl. BAG, 9. Juni 2016 - 6 AZR 638/15, Rdnr. 17 und 27).

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18
    Erzielt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat keine Einigung über die von ihm beabsichtigte Massenentlassung, darf er den Beratungsanspruch des Betriebsrats im Rahmen seiner Beurteilungskompetenz als erfüllt ansehen, wenn der Betriebsrat nicht binnen zumutbarer Frist auf die letzte Unterrichtung reagiert hat, oder wenn seine Äußerung aus verständiger Sicht keinen Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen bietet, sofern er dem Betriebsrat zuvor unter Berücksichtigung des Beratungsverlaufs alle zweckdienlichen Auskünfte i.S.d. § 17 Abs. 2 Halbs. 1 erteilt hat (BAG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - juris, Rdnr. 50).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Vermeidung oder Einschränkung von Entlassungen von bestimmten Bedingungen abhängig macht (BAG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - juris, Rdnr. 50).

    Zu berücksichtigen ist schließlich, dass das BAG zwar bisher offen gelassen hat, nach welchen Kriterien sich die örtliche Zuständigkeit bestimmt, wenn eine Massenentlassung in einem Betrieb mit zwei unselbständigen Betriebsteilen beabsichtigt ist (vgl. BAG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - juris).

  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18
    bb) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 35 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 37 unter Verweis auf EuGH 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 38 unter Verweis auf EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 38 unter Verweis auf EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31).

    (3) Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 39 unter Verweis auf EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I-95; BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17

    Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren - Unterlassungsverfügung -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18
    Mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 6 TaBVGa 1484/17 - wies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zweitinstanzlich das Begehren der PV Kabine zurück, weitere Informationen von der Schuldnerin zu erlangen.

    Es wird insoweit auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2017 unter dem Aktenzeichen 6 TaBVGa 1484/17 (Anlage BKT 26) verwiesen.

    Die Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 8. Dezember 2017, Aktenzeichen 6 TaBVGa 1484/17 und schließt sich ihnen an, soweit das LAG erkannt hat, dass die Informationserteilung spätestens am 21. November 2017 nach Maßgabe von § 111 BetrVG (dem § 80 TV PV weitgehend entspricht) ausreichend war; nicht zuletzt weil die Schuldnerin aufgrund der Insolvenzeröffnung und angezeigten drohenden Masseunzulänglichkeit nur einen eingeschränkten Handlungsspielraum bei den Verhandlungen mit der PV hat.

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 693/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18
    Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 51; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 52; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37).

    aa) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 33, BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39).

  • LAG Düsseldorf, 18.11.2015 - 4 Sa 478/15

    Zulässigkeit einer dem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen aufgrund eines

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 197/11

    Betriebsübergang - Bewachungsunternehmen - Wiedereinstellungsanspruch

  • BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 911/98

    § 113 Abs. 1 InsO und Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats zu

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2010 - 17 Sa 836/10

    Behördliche Genehmigungen und Betriebsübergang

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • ArbG Berlin, 21.12.2017 - 41 BV 13752/17

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 543/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

  • BAG, 21.06.2012 - 8 AZR 181/11

    Betriebsübergang

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 147/05

    Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs - Betriebsübergang

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 219/06

    Kündigung durch Insolvenzverwalter: Betriebsratsanhörung; Massenentlassung -

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • LAG Hamm, 13.01.2015 - 7 Sa 900/14

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Zuleitung der Unterrichtung des Betriebsrats über

  • BAG, 22.03.2012 - 2 AZR 167/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Bildung von

  • BAG, 12.02.1997 - 7 AZR 317/96

    Befristeter Arbeitsvertrag aufgrund vorübergehend freier Haushaltsmittel infolge

  • BAG, 22.02.2018 - 6 AZR 868/16

    Annahmeverzugsvergütung als Neumasseverbindlichkeit wegen fehlender bzw.

  • BAG, 23.05.2013 - 8 AZR 207/12

    Betriebsübergang - Auftragsneuvergabe - Objektschutz

  • LAG Köln, 07.08.1998 - 11 Sa 218/98

    Kündigung; Betriebsratsanhörung; Substantiierung

  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

  • BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 391/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Teilbetriebsübergang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - 14 Sa 1327/10

    Betriebsübergang hinsichtlich des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

  • BAG, 13.10.2011 - 8 AZR 455/10

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil beim Veräußerer

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 38/08

    Betrieb und Betriebsteil

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

  • BAG, 29.04.2004 - 6 AZR 101/03

    Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft

  • LAG Köln, 31.01.1994 - 3 Sa 1136/93

    Betriebsrat: Anhörung - Bestreiten mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber

  • EuGH, 03.03.2011 - C-235/10

    Claes - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG -

  • ArbG Düsseldorf, 22.03.2018 - 10 Ca 6873/17
  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der

  • BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 576/94

    Eigenhändige Unterschrift unter Revisionsbegründung

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 107/05

    Insolvenzkündigung und Standortsicherungsvereinbarung - Sozialauswahl

  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

  • BAG, 07.04.2011 - 8 AZR 730/09

    Betriebsübergang - Übergang eines Teilbetriebs - Teilbetrieb beim

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 271/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Leiharbeitsverhältnis - Sozialauswahl

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 329/03

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 326/09

    Betriebsteilübergang - Betriebsteil - Wahrung der Identität -

  • ArbG Düsseldorf, 24.08.2018 - 14 Ca 3999/18
  • BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07

    Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist

  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

  • LAG Hamm, 16.01.2002 - 2 Sa 1133/01

    Betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters; Notwendigkeit der Zustimmung

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 696/99

    Kündigung wegen Betriebsstillegung: Notwendigkeit eines wirksamen

  • LAG Düsseldorf, 26.03.2010 - 8 Sa 1204/09

    Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin im öffentlichen Personennahverkehr;

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 162/04

    Schriftform

  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

  • ArbG Düsseldorf, 18.04.2018 - 12 Ca 6826/17
  • BAG, 11.03.1998 - 2 AZR 414/97

    Betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Düsseldorf, 05.07.2019 - 10 Sa 1022/18

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang nach

    I.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.09.2018 - 13 Ca 4051/18 - abzuändern und.

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