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   ArbG Düsseldorf, 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16   

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ArbG Düsseldorf, 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16 (https://dejure.org/2017,281)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16 (https://dejure.org/2017,281)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Januar 2017 - 14 Ca 3558/16 (https://dejure.org/2017,281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Fristlose Kündigung, Schlelchtleistung, Verdachtskündigung, Tatkündigung, GEmeinschaftsbetrieb, Entzug Dienstwagen, Nutzungspauschale, annahmeverzug, Verzugspauschale

  • IWW

    § 626 BGB, § 288 Abs. 5 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung wegen Schlechtleistung als Ausnahme; Verdachtskündigung wegen Pflichtverletzung im sog. Vertrauensbereich; Zahlung von Annahmeverzugslohn; Schadenersatzanspruch wegen Entzugs seines Dienstwagens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Schlechtleistung des Arbeitnehmers gut angreifbar

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (56)

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 752/06

    Kündigung leistungsschwacher Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16
    Die Leistungspflicht ist also nicht starr, sondern dynamisch und orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, weshalb kein objektiver Maßstab bei der Bewertung der Leistung anzusetzen ist (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 17.01.2008 - 2 AZR 536/06, aaO.; 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, aaO.).

    Selbst wenn der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen erbringt, muss dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass er seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft, weil in einer Vergleichsgruppe stets ein Angehöriger der Gruppe das "Schlusslicht ist (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 17.01.2008 - 2 AZR 536/06, aaO.).

    Das deutliche und längerfristige Unterschreiten des von vergleichbaren Arbeitnehmern erreichbaren Mittelwerts ist dabei oft der einzige für den Arbeitgeber erkennbare Hinweis darauf, dass der schwache Ergebnisse erzielende Arbeitnehmer Reserven nicht ausschöpft, die mit zumutbaren Anstrengungen nutzbar wären (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 17.01.2008 - 2 AZR 536/06, aaO.; 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, aaO.).

    (b) Der Konflikt zwischen den genannten widerstreitenden Gesichtspunkten ist nach den Regeln der abgestuften Darlegungslast angemessen zu lösen (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, aaO.).

    Das ist jedenfalls bei einer langfristigen Unterschreitung der Durchschnittsleistung um deutlich mehr als 1/3 der Fall (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, aaO.).

    Es ist dann davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, aaO.).

    Die Prüfung hat sich auch hier an dem Maßstab zu orientieren, ob und ggf. in welchem Umfang das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinträchtigt ist (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 -).

    Hierbei ist insbesondere darzulegen, welche betrieblichen Beeinträchtigungen durch die konkret darzulegenden Fehler verursacht werden und dass es sich insoweit nicht lediglich um Fehler handelt, die trotz einer gewissen Häufigkeit angesichts der konkreten Umstände der Arbeitsleistung vom Arbeitgeber hinzunehmen sind (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 -).

    Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts- oder (vertrags-)widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 17.01.2008 - 2 AZR 536/06, AP Nr. 85 zu § 1 KSchG 1969; 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

    Dabei genügt ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 17.01.2008 - 2 AZR 536/06, aaO.; 17.06.2003 - 2 AZR 62/02, ZTR 2004, 25).

    (2)Auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen sind grundsätzlich geeignet, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 -).

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 667/02

    Ordentliche Kündigung wegen Minderleistungen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16
    Die Leistungspflicht ist also nicht starr, sondern dynamisch und orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, weshalb kein objektiver Maßstab bei der Bewertung der Leistung anzusetzen ist (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 17.01.2008 - 2 AZR 536/06, aaO.; 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, aaO.).

    Es ist ihm nicht gestattet, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung einseitig nach freiem Belieben festzulegen (BAG 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, aaO.).

    Das deutliche und längerfristige Unterschreiten des von vergleichbaren Arbeitnehmern erreichbaren Mittelwerts ist dabei oft der einzige für den Arbeitgeber erkennbare Hinweis darauf, dass der schwache Ergebnisse erzielende Arbeitnehmer Reserven nicht ausschöpft, die mit zumutbaren Anstrengungen nutzbar wären (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 17.01.2008 - 2 AZR 536/06, aaO.; 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, aaO.).

    (b) Der Konflikt zwischen den genannten widerstreitenden Gesichtspunkten ist nach den Regeln der abgestuften Darlegungslast angemessen zu lösen (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, aaO.).

    Das ist jedenfalls bei einer langfristigen Unterschreitung der Durchschnittsleistung um deutlich mehr als 1/3 der Fall (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, aaO.).

    Es ist dann davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, aaO.).

    Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts- oder (vertrags-)widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 17.01.2008 - 2 AZR 536/06, AP Nr. 85 zu § 1 KSchG 1969; 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 536/06

    Kündigung - Minderleistung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16
    Die Leistungspflicht ist also nicht starr, sondern dynamisch und orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, weshalb kein objektiver Maßstab bei der Bewertung der Leistung anzusetzen ist (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 17.01.2008 - 2 AZR 536/06, aaO.; 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, aaO.).

    Selbst wenn der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen erbringt, muss dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass er seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft, weil in einer Vergleichsgruppe stets ein Angehöriger der Gruppe das "Schlusslicht ist (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 17.01.2008 - 2 AZR 536/06, aaO.).

    Das deutliche und längerfristige Unterschreiten des von vergleichbaren Arbeitnehmern erreichbaren Mittelwerts ist dabei oft der einzige für den Arbeitgeber erkennbare Hinweis darauf, dass der schwache Ergebnisse erzielende Arbeitnehmer Reserven nicht ausschöpft, die mit zumutbaren Anstrengungen nutzbar wären (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 17.01.2008 - 2 AZR 536/06, aaO.; 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, aaO.).

    Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine rechts- oder (vertrags-)widrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis geeignet, wobei regelmäßig Verschulden erforderlich ist (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 17.01.2008 - 2 AZR 536/06, AP Nr. 85 zu § 1 KSchG 1969; 11.12.2003 - 2 AZR 667/02, AP Nr. 48 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).

    Dabei genügt ein Umstand, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 752/06 - 17.01.2008 - 2 AZR 536/06, aaO.; 17.06.2003 - 2 AZR 62/02, ZTR 2004, 25).

  • BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91

    Mehrfache grob fahrlässige Pflichtverletzung als wichtiger Grund

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16
    Auch die Schlechtleistung im Arbeitsverhältnis ist als wichtiger Grund denkbar (vgl. BAG 04.07.1991 - 2 AZR 79/91, RzK I 6a Nr. 73; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 626 BGB Rn. 128 mwN.).

    Die Interessen des Arbeitsgebers werden im allgemeinen durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung genügend gewahrt und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig einen großen Schaden verursacht hat (BAG 04.07.1991 - 2 AZR 79/91, aaO.).

    Zudem muss der Arbeitgeber das Seine getan haben, um die Möglichkeit eines solchen Versehens und dessen Folgen einzuschränken (BAG 04.07.1991 - 2 AZR 79/91, aaO.; Vossen in Ascheid/Preis/Schmidt Kündigungsrecht 5. Aufl. § 626 Rn. 259 mwN.).

    Erforderlich ist außerdem die Erteilung einer vorherigen Abmahnung, soweit dies im Einzelfall in Anbetracht eines zumindest möglichen Schadens nicht ausgeschlossen ist (vgl. BAG 04.07.1991 - 2 AZR 79/91, aaO. zur fristlosen Kündigung wegen Schlechtleistung).

  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16
    Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch bei einer Pflichtverletzung im sog. Vertrauensbereich das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung stets zu prüfen ist (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, aaO.; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 24).

    Es bedarf allein dann keiner Abmahnung, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen werden kann (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, AP Nr. 229 zu § 626 BGB; 26.11.2009 - 2 AZR 751/08, AP Nr. 61 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, aaO.).

    Zudem bedürfen besonders schwere Verstöße keiner Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er mit seinem Verhalten seinen Arbeitsplatz riskiert (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, aaO.; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, aaO.).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen besonders schweren Pflichtenverstoß handelt und der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er mit seinem Verhalten seinen Arbeitsplatz riskiert (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, aaO.; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, aaO.).

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16
    Ist dies der Fall, ist als nächster Prüfungsschritt festzustellen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, AP Nr. 59 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; 07.07.2005 - 2 AZR 581/04, AP Nr. 192 zu § 626 BGB; 11.12.2003 - 2 AZR 36/03, AP Nr. 179 zu § 626 BGB).

    Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auch bei einer Pflichtverletzung im sog. Vertrauensbereich das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung stets zu prüfen ist (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, aaO.; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 24).

    Zudem bedürfen besonders schwere Verstöße keiner Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er mit seinem Verhalten seinen Arbeitsplatz riskiert (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, aaO.; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, aaO.).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um einen besonders schweren Pflichtenverstoß handelt und der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er mit seinem Verhalten seinen Arbeitsplatz riskiert (BAG 23.06.2009 - 2 AZR 103/08, aaO.; 18.09.2008 - 2 AZR 827/06, aaO.).

  • LAG Köln, 22.11.2016 - 12 Sa 524/16

    Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro zahlen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16
    bb.Die Frage der Anwendbarkeit von § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Arbeitsrecht ist umstritten (dafür: LAG Köln 22.10.2016 - 12 Sa 524/16 - LAG Baden-Württemberg 13.10.2016 - 3 Sa 34/16 - MüKoBGB/Ernst 7. Aufl. § 288 Rn. 30; Hülsemann ArbRAktuell 2015, 146; Lembke NZA 2016, 1501; Tiedemann ArbRB 2014, 312, 313; aA.: ArbG Düsseldorf 12.05.2016 - 2 Ca 5416/15 - Diller NZA 2015, 1095, 1096; Düwell jurisPR-ArbR 33/2016 Anm. 1; Ulrici jurisPR-ArbR 44/2016 Anm. 2).

    Die Norm hat dagegen keinen Strafcharakter (anders aber wohl LAG Köln 22.10.2016 - 12 Sa 524/16 - Lembke NZA 2016, 1502).

    Soweit vertreten wird, Verzugszins und Verzugsschaden können "unzweifelhaft" auch von Arbeitnehmern bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung des Arbeitsentgelts verlangt werden (LAG Köln 22.11.2016 - 12 Sa 524/16 -), ist dies nur im Grundsatz richtig.

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 381/14

    Außerordentliche Kündigung - Strafhaft

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16
    (1)Die teleologische Reduktion ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die nach ihrem Wortlaut anzuwendende Vorschrift hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für gleichwohl unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BAG 22.10.2015 - 2 AZR 381/14, BAGE 153, 102; BSG 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R, BSGE 118, 18).

    der gesetzlich in bestimmter Weise geregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes nach einer anderen Entscheidung verlangt als die übrigen geregelten Fälle, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (BAG 22.10.2015 - 2 AZR 381/14, aaO.; 21.02.2013 - 2 AZR 433/12, ZTR 2013, 518).

    Eine Gesetzesanwendung, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortsinn einer Norm hintanstellt, ohne dass diese Voraussetzungen vorlägen, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14 - BAG 22.10.2015 - 2 AZR 381/14, aaO.).

  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 412/00

    Schadenersatz - Entziehung eines Dienstwagens

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16
    Der Anspruch auf Gewährung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung wandelt sich gem. §§ 249, 251 BGB in einen Zahlungsanspruch um (BAG 25.01.2001 - 8 AZR 412/00 -).

    bb.Der Anspruch kann bei abstrakter Berechnung nur in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit geltend gemacht werden (BAG 25.01.2001 - 8 AZR 412/00 -).

  • BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 578/04

    Annahmeverzug - Arbeitswille

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16
    Ein tatsächliches oder wörtliches Angebot der Arbeitsleistung gemäß § 296 Satz 2 BGB war nicht erforderlich, da für die Erbringung der Arbeitsleistung eine Mitwirkungshandlung der Beklagten erforderlich war, die diese durch den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 22.06.2016 abgelehnt hat (vgl. BAG 11.01.2006 - 5 AZR 98/05, NZA 2006, 314; 13.07.2005 - 5 AZR 578/04, AP Nr. 112 zu § 615 BGB).

    Will der Arbeitgeber trotz Ausspruchs einer Kündigung nicht in Annahmeverzug geraten, muss er den Arbeitnehmer ausdrücklich zur Erbringung der Arbeitsleistung auffordern (BAG 13.07.2005 - 5 AZR 578/04, aaO.).

  • BAG, 30.04.1992 - 8 AZR 288/91

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

  • LAG Düsseldorf, 25.11.2009 - 12 Sa 879/09

    Buchungsfehler kein Kündigungsgrund

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

  • LAG Düsseldorf, 25.07.2003 - 14 Sa 657/03

    Verdachtskündigung, Kündigung wegen Schlechtleistung

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 474/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes

  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 863/11

    Tarifliche Zeitzuschläge - tarifliche Ausschlussfrist

  • BAG, 14.12.1977 - 5 AZR 711/76

    Schadenersatz - Erstattung außerprozessualer Anwaltskosten

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

  • BAG, 21.02.2013 - 2 AZR 433/12

    Außerordentliche Kündigung - Zeitpunkt der Anhörung des Personalrats

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 821/06

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

  • BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 98/05

    Annahmeverzug - Annahme zumutbarer Arbeit

  • BSG, 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - kein Leistungsausschluss

  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 702/13

    Wiedereinstellungszusage - Klageantrag - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 992/06

    Vertragliche Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle bei Altfall

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 383/08

    Kleinbetriebsklausel - "Verwaltung

  • BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 459/97

    Anwendbarkeit der sog. Kleinbetriebs- bzw. -verwaltungsklausel des

  • LAG Schleswig-Holstein, 22.04.1997 - 1 Sa 384/96

    Kündigungsschutz: gemeinsamer Betrieb bei Personenidentität der Geschäftsführer

  • BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 627/11

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Annahmeverzugsvergütung

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 286/13

    Mandantenübernahmeklausel - Arbeitgeberwechsel

  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 62/02

    Kündigung - verhaltensbedingt - Pflegekraft - Geschenkannahme

  • BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 429/07

    Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 276/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Widerspruch nach § 613a BGB

  • BAG, 16.05.2012 - 5 AZR 347/11

    Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess

  • BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 56/90

    Schadenersatz wegen nicht erteilter Drittschuldnererklärung

  • LAG Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 3 Sa 34/16

    Anschlussverbot - Befristung - Verzugsschadenpauschale - arbeitsrechtliche

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 25 Sa 2641/10

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Arbeitsverweigerung -

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 609/01

    Kleinbetriebsklausel - Gemeinschaftsbetrieb - Treuwidrigkeit

  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 546/03

    Einzelvertragliche Ausschlussfrist vor In-Kraft-Treten des

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 801/09

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

  • BAG, 11.03.2008 - 3 AZN 1311/07

    Nichtzulassungsbeschwerde - § 12a Abs 1 S 1 ArbGG - Ausschluss eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2008 - 8 Sa 251/08

    Kündigung eines Küchenleiters wegen Schlechtleistung - Hygienemängel -

  • ArbG Düsseldorf, 12.05.2016 - 2 Ca 5416/15

    Verzugspauschale; Verzug

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des §

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 474/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- bzw. Verdachtskündigung

  • LAG Köln, 05.02.1998 - 10 (8) Sa 885/97

    Soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung; Anspruch auf

  • BAG, 17.08.2015 - 10 AZB 27/15

    Umfang der prozessualen Kostenerstattungspflicht - Klage am Gerichtsstand des

  • BGH, 19.10.1995 - III ZR 208/94

    Kostenentscheidung bei teilweiser Klagerücknahme

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03

    Fristlose Kündigung

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 751/08

    Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht

  • LAG Düsseldorf, 27.10.2017 - 10 Sa 308/17

    Voraussetzungen der Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BB

    bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten sowie mehrerer erstinstanzlicher Entscheidungen (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2016 - 3 Ca 5416/15 -, juris; ArbG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2016 - 12 Ca 6016/15 -, juris; ArbG Düsseldorf vom 13.01.2017 - 14 Ca 3558/16 -, juris) gibt es keinen überzeugenden Grund dafür, § 288 Abs. 5 BGB speziell im Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden.
  • LAG Sachsen, 18.10.2017 - 4 Ta 149/17

    Erfolgsaussicht hier gegeben, da die Frage, ob eine Verzugspauschale auch im

    Die bislang publizierten gerichtlichen Entscheidungen des ArbG Düsseldorf vom 12.05.2016 (- 2 Ca 5416/15 -, juris, Rn. 27 ff.), des ArbG Nürnberg vom 11.11.2016 (- 12 Ca 6016/15 - juris) und des LAG Düsseldorf vom 13.01.2017 (- 14 Ca 3558/16 - zitiert in juris) verneinen die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Arbeitsrecht nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Argumenten ebenfalls.
  • ArbG Iserlohn, 20.03.2018 - 5 Ca 2033/17
    Die erkennende Kammer folgt der Auffassung der Arbeitsgerichte Düsseldorf, Nürnberg und Oldenburg und des Landesarbeitsgerichts Köln wonach aus § 12a ArbGG in analoger Anwendung folge, dass die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 288 Abs. 5 BGB im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz ausgeschlossen ist (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2016 - 2 Ca 5416/15; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2017 - 14 Ca 3558/16; ArbG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2016 - 12 Ca 6016/15; ArbG Oldenburg; Urteil vom 02. November 2016 - 3 Ca 223/16; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04. Oktober 2017 - 5 Sa 229/17 ).
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