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   ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12   

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ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12 (https://dejure.org/2013,13538)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2013 - 11 BV 267/12 (https://dejure.org/2013,13538)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Januar 2013 - 11 BV 267/12 (https://dejure.org/2013,13538)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Sozialplan - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats - Beteiligung der örtlichen Betriebsräte - Rechte eins formell Beteiligten

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sozialplan - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats - Beteiligung der örtlichen Betriebsräte - Rechte eins formell Beteiligten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Beteiligung der örtlichen Betriebsräte bei Reklamierung eines Mitbestimmungsrechts durch den Gesamtbetriebsrat

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12
    Diese Berücksichtigung wäre vorliegend im Falle der Verhandlung und des Abschlusses von Sozialplänen mit den insgesamt mehr als 150 in den Betrieben der Beteiligten zu 3. bis 7. gebildeten Betriebsräten bzw. mit auf betrieblicher Ebene errichteten Einigungsstellen nicht mehr gewährleistet, da die jeweiligen örtlichen Betriebsräte bzw. Einigungsstellen allein schon aufgrund der erheblichen Anzahl der dann bundesweit abzuschließenden Sozialpläne und ihrer jeweils unterschiedlichen Regelungsgehalte schlechterdings nicht in der Lage wären, bei der Verhandlung und dem Abschluss der einzelnen betrieblichen Sozialpläne im Blick zu behalten, wie sich deren Regelungen gemeinsam mit den Regelungen der anderen betrieblichen Sozialpläne auf die Beteiligten zu 3. bis 7. im Einzelnen und möglicherweise sogar auf den Konzern insgesamt bzw. die Beteiligte zu 2. als Konzernobergesellschaft auswirken (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131).

    2.Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte dementsprechend dem Konzernbetriebsrat, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die den gesamten Konzern oder mehrere Unternehmen betreffen und notwendigerweise nur (konzern-)einheitlich oder jedenfalls unternehmensübergreifend geregelt werden können (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 26, BAGE 118, 131; BAG 15.12.2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 60, NZA-RR 2012, 570).

    Dabei folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung aus der Zuständigkeit für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht ohne weiteres eine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans (vgl. BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - zu I. 1. c] der Gründe, BAGE 100, 60; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] aa] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972; BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131; BAG 2, 8.2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 25; BAG 20.5.2008 - 1 AZR 203/07 - Rn. 13, NZA-RR 2008, 636; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 60 m.w.N.; GK-BetrVG/Kreutz, 9. Aufl., 2010, § 50 BetrVG Rn. 31, 45; DKKW/Trittin, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 140 ; a.A.: Richardi/Annuß, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 Rn. 37 f. m.w.N.).

    Gleichwohl begründet die Kostenwirksamkeit von mitbestimmten Regelungen allein nicht die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131).

    Dieser ist allerdings dann zuständig, wenn ein mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Interessenausgleichs vereinbartes, den gesamten Konzern betreffendes Sanierungskonzept nur auf der Grundlage eines bestimmten, auf den gesamten Konzern bezogenen Sozialplanvolumens realisiert werden kann (vgl. BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - zu I. 1. c] der Gründe, BAGE 100, 60; BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131).

    Die von Seiten des Antragstellers primär unter Bezugnahme auf den vom Bundesarbeitsgericht aufgehobenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vorgebrachten Argumente gegen die dargelegte herrschende Meinung überzeugen nicht (vgl. einerseits LAG Baden-Württemberg 25.2.2005 - 5 TaBV 5/04 - Rn. 34, juris; andererseits BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131).

    Es ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen, in sinnvoller Weise mit dem Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat das Ob, Wann und Wie der betriebs- bzw. unternehmensübergreifenden Betriebsänderung zu verhandeln und die Vereinbarung über einen Ausgleich oder die Milderung der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile mit dem örtlichen Betriebsrat bzw. dem Gesamtbetriebsrat zu schließen (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131).

    Die Argumentation des Antragstellers, nur ein konzerneinheitlicher Sozialplan stelle eine gerechte Verteilung der von der Arbeitgeberseite bereit gestellten finanziellen Mittel sicher, verkennt dass es im Hinblick auf die Verhandlung und den Abschluss eines grundsätzlich erzwingbaren Sozialplans anders als bei der Mitbestimmung in Bezug auf freiwillige Leistungen des Arbeitgebers keinen vom Arbeitgeber von vornherein festgelegten, an die betroffenen Arbeitnehmer zu verteilenden "Topf" gibt, sondern dass das Sozialplanvolumen grundsätzlich Gegenstand der Verhandlungen der Betriebspartner bzw. der Entscheidung der Einigungsstelle ist (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131).

    c)Darüber hinaus folgt die Zuständigkeit des Antragstellers für die Verhandlung und den Abschluss eines Sozialplans betreffend die geplante "Initiative Zukunft Vertrieb" auch nicht aus dem Umstand, dass die Beteiligten zu 8. bis 12. als Gesamtbetriebsräte oder auf Unternehmensebene errichtete Einigungsstellen nicht in der Lage sind, die wirtschaftliche Vertretbarkeit von Sozialplanregelungen betreffend die geplante "Initiative Zukunft Vertrieb" für die Beteiligten zu 3. bis 7. als betroffene (Konzern-)Unternehmen und ggf. auch für den (Gesamt-)Konzern bzw. die Beteiligte zu 2. als Konzernobergesellschaft zu berücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand der Beteiligten zu 3. bis 7. als (Konzern-)Unternehmen und ggf. auch des (Gesamt-)Konzerns bzw. der Beteiligten zu 2. als Konzernobergesellschaft oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131; sowie bereits unter B. I. 2. b] der Gründe).

    Dies setzt voraus, dass die Verhandlung und der Abschluss von Sozialplänen mit dem jeweiligen Gesamtbetriebsräten objektiv oder subjektiv unmöglich ist (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 131; insbesondere unter Berücksichtigung des vorangegangenen Beschlusses LAG Baden-Württemberg 25.2.2005 - 5 TaBV 5/04 - Rn. 38, juris).

    Eine solche Unmöglichkeit folgt dabei nicht ohne weiteres aus der Notwendigkeit der Berücksichtigung der Interessen sämtlicher von der Betriebsänderung betroffener Arbeitnehmer, der Verhältnisse aller betroffener Betriebe bzw. Unternehmen und der Belange des Konzerns bei Verhandlung und dem Abschluss der Sozialplanregelungen (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131; noch anders: BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] bb] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972).

    Dieser Umstand begründet jedoch nur dann eine Sozialplanzuständigkeit des Konzernbetriebsrats, wenn die einzelnen Gesamtbetriebsräte oder auf Unternehmensebene errichtete Einigungsstellen nicht in der Lage sind, die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Sozialplanregelungen für die einzelnen betroffenen Unternehmen und ggf. auch den (Gesamt-)Konzern bzw. die Konzernobergesellschaft zu berücksichtigen und bei der Bemessung des Gesamtbetrags der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand der einzelnen Unternehmen und ggf. auch des (Gesamt-)Konzerns bzw. der Konzernobergesellschaft oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131).

    Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein unternehmensübergreifendes Sanierungskonzept vorliegt, das nur auf der Grundlage eines bestimmten, auf den gesamten Konzern bezogenen Sozialplanvolumens realisiert werden kann (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131).

    Dann spricht sogar vieles dafür, dass die mit den jeweiligen Besonderheiten besser vertrauten Gesamtbetriebsräte eher in der Lage sind, sachgerechte, passgenaue Lösungen zu finden (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 34, BAGE 118, 131; unter bestimmten Voraussetzungen a.A.: LAG Düsseldorf 19.10.2011 - 7 TaBV 52/11 - Rn. 33, juris).

    Darüber hinaus können gerade im Falle der Schließung und Zusammenlegung von Betrieben bzw. Standorten die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten - wie etwa die Verkehrsverhältnisse oder der Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs - von maßgeblicher Bedeutung dafür sein, wie schwer die Nachteile wiegen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 34, BAGE 118, 131).

    Abgesehen davon, dass eine entsprechende Situation im Hinblick auf den konkreten Fall weder vorgetragen noch in Anbetracht von insgesamt fünf regelungszuständigen Gesamtbetriebsräten ersichtlich ist, führt allein der Umstand, dass es für die Arbeitgeberseite weniger beschwerlich ist, die Sozialplanleistungen einheitlich statt separat mit verschiedenen betriebsverfassungsrechtlichen Organen zu verhandeln, grundsätzlich nicht zur Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 33, BAGE 118, 131).

  • BAG, 22.07.2008 - 1 ABR 40/07

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethik-Richtlinien

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12
    Voraussetzung für ein Betroffensein i.S.v. § 83 Abs. 3 ArbGG ist vielmehr, dass eine Rechtsposition des jeweils anderen Gremiums als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs oder Rechts materiell-rechtlich ernsthaft in Frage kommt (vgl. BAG 28.3.2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 12, BAGE 117, 337; sowie: BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 30, BAGE 127, 146; BAG 21.7.2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 9, BAGE 131, 225).

    Reklamiert ein Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, müssen die örtlichen Betriebsräte daher nur beteiligt werden, wenn Arbeitgeber oder Gesamtbetriebsrat hilfsweise deren Zuständigkeit behaupten oder objektiv zumindest ernsthafte Zweifel bestehen können, ob nicht statt des Gesamtbetriebsrats die örtlichen Betriebsräte Inhaber des streitigen Mitbestimmungsrechts sind (BAG 22.7.2008 1 ABR 40/07 - Rn. 30, BAGE 127, 146; BAG 10.2.2009 - 1 ABR 94/07 - Rn. 11, BAGE 129, 313).

    Gleiches gilt grundsätzlich im Verhältnis des Konzernbetriebsrats zu den Gesamtbetriebs- und den örtlichen Betriebsräten (BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 30, BAGE 127, 146).

    Diese Aufgabe weisen § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder zumindest das Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene bzw. auf der Ebene des Unternehmens gewahrt werden können (BAG 19.6.2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 17, BAGE 123, 152; BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146; BAG 25.9.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24, juris).

    Diese originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (BAG 19.6.2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 18, BAGE 123, 152; BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146; BAG 25.9.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24, juris).

    Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen (BAG 25.9.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24, juris; vgl. auch BAG 19.6.2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 20, BAGE 123, 152; BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146).

    Ein objektiv zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche oder eine unternehmensübergreifende Regelung können technische oder rechtliche Umstände begründen (BAG 19.6.2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 20, BAGE 123, 152; BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146).

    Allein der Wunsch des Konzernarbeitgebers nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen dagegen nicht, um die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen (BAG 19.6.2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 20, BAGE 123, 152; BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146; BAG 25.9.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24, juris).

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01

    Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12
    Dabei folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung aus der Zuständigkeit für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht ohne weiteres eine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans (vgl. BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - zu I. 1. c] der Gründe, BAGE 100, 60; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] aa] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972; BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131; BAG 2, 8.2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 25; BAG 20.5.2008 - 1 AZR 203/07 - Rn. 13, NZA-RR 2008, 636; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 60 m.w.N.; GK-BetrVG/Kreutz, 9. Aufl., 2010, § 50 BetrVG Rn. 31, 45; DKKW/Trittin, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 140 ; a.A.: Richardi/Annuß, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 Rn. 37 f. m.w.N.).

    Für die Verhandlung und den Abschluss des im Hinblick auf diese Nachteile erforderlichen Sozialplans ist der Konzernbetriebsrat zuständig, wenn die Nachteile nur konzerneinheitlich ausgeglichen werden können (vgl. BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] bb] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972).

    Eine solche Unmöglichkeit folgt dabei nicht ohne weiteres aus der Notwendigkeit der Berücksichtigung der Interessen sämtlicher von der Betriebsänderung betroffener Arbeitnehmer, der Verhältnisse aller betroffener Betriebe bzw. Unternehmen und der Belange des Konzerns bei Verhandlung und dem Abschluss der Sozialplanregelungen (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131; noch anders: BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] bb] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972).

    Zwar kann in solchen Fällen ggf. nur eine konzerneinheitliche Konzeption, die die Interessen aller von der Betriebsänderung betroffener Arbeitnehmer koordiniert, eine sachgerechte Verteilung der für den Nachteilsausgleich zur Verfügung stehenden Mittel, die die Betriebspartner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen und ggf. auch des Konzerns bzw. der Konzernobergesellschaft festzulegen haben, ermöglichen (vgl. BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] bb] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972; sowie bereits unter B. I. 2. b] der Gründe).

  • BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 454/06

    Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12
    Diese Aufgabe weisen § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder zumindest das Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene bzw. auf der Ebene des Unternehmens gewahrt werden können (BAG 19.6.2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 17, BAGE 123, 152; BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146; BAG 25.9.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24, juris).

    Diese originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (BAG 19.6.2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 18, BAGE 123, 152; BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146; BAG 25.9.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24, juris).

    Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen (BAG 25.9.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24, juris; vgl. auch BAG 19.6.2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 20, BAGE 123, 152; BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146).

    Ein objektiv zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche oder eine unternehmensübergreifende Regelung können technische oder rechtliche Umstände begründen (BAG 19.6.2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 20, BAGE 123, 152; BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146).

    Allein der Wunsch des Konzernarbeitgebers nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen dagegen nicht, um die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen (BAG 19.6.2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 20, BAGE 123, 152; BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146; BAG 25.9.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24, juris).

  • BAG, 25.09.2012 - 1 ABR 45/11

    Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats - Überwachungseinrichtung -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12
    Diese Aufgabe weisen § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder zumindest das Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene bzw. auf der Ebene des Unternehmens gewahrt werden können (BAG 19.6.2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 17, BAGE 123, 152; BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146; BAG 25.9.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24, juris).

    Diese originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (BAG 19.6.2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 18, BAGE 123, 152; BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146; BAG 25.9.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24, juris).

    Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt (BAG 25.9.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24, juris).

    Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen (BAG 25.9.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24, juris; vgl. auch BAG 19.6.2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 20, BAGE 123, 152; BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146).

    Allein der Wunsch des Konzernarbeitgebers nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen dagegen nicht, um die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen (BAG 19.6.2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 20, BAGE 123, 152; BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146; BAG 25.9.2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 24, juris).

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04

    Mitbestimmung bei der Zuteilung von Planstellen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12
    Voraussetzung für ein Betroffensein i.S.v. § 83 Abs. 3 ArbGG ist vielmehr, dass eine Rechtsposition des jeweils anderen Gremiums als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs oder Rechts materiell-rechtlich ernsthaft in Frage kommt (vgl. BAG 28.3.2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 12, BAGE 117, 337; sowie: BAG 22.7.2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 30, BAGE 127, 146; BAG 21.7.2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 9, BAGE 131, 225).

    Vielmehr wären an einem Verfahren über das Bestehen eines Anspruchs oder Mitbestimmungsrechts unabhängig davon, durch wen es eingeleitet wurde, stets sämtliche örtliche Betriebsräte, der Gesamt- und gegebenenfalls der Konzernbetriebsrat zu beteiligen (BAG 28.3.2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 13, BAGE 117, 337).

    Dementsprechend kommt eine Beteiligung der örtlichen Betriebsräte dann nicht in Betracht, wenn es um die Mitbestimmung an einer Entscheidung des Arbeitgebers geht, die notwendig oberhalb der Ebene der einzelnen Betriebe getroffen wird, etwa weil sie das Verhältnis der einzelnen Betriebe zueinander betrifft (BAG 28.3.2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 14, BAGE 117, 337).

  • BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01

    Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12
    Dabei folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung aus der Zuständigkeit für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht ohne weiteres eine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans (vgl. BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - zu I. 1. c] der Gründe, BAGE 100, 60; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] aa] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972; BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131; BAG 2, 8.2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 25; BAG 20.5.2008 - 1 AZR 203/07 - Rn. 13, NZA-RR 2008, 636; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 60 m.w.N.; GK-BetrVG/Kreutz, 9. Aufl., 2010, § 50 BetrVG Rn. 31, 45; DKKW/Trittin, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 140 ; a.A.: Richardi/Annuß, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 Rn. 37 f. m.w.N.).

    Dieser ist allerdings dann zuständig, wenn ein mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Interessenausgleichs vereinbartes, den gesamten Konzern betreffendes Sanierungskonzept nur auf der Grundlage eines bestimmten, auf den gesamten Konzern bezogenen Sozialplanvolumens realisiert werden kann (vgl. BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - zu I. 1. c] der Gründe, BAGE 100, 60; BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131).

  • LAG Baden-Württemberg, 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Sozialplan

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12
    Die von Seiten des Antragstellers primär unter Bezugnahme auf den vom Bundesarbeitsgericht aufgehobenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vorgebrachten Argumente gegen die dargelegte herrschende Meinung überzeugen nicht (vgl. einerseits LAG Baden-Württemberg 25.2.2005 - 5 TaBV 5/04 - Rn. 34, juris; andererseits BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131).

    Dies setzt voraus, dass die Verhandlung und der Abschluss von Sozialplänen mit dem jeweiligen Gesamtbetriebsräten objektiv oder subjektiv unmöglich ist (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 131; insbesondere unter Berücksichtigung des vorangegangenen Beschlusses LAG Baden-Württemberg 25.2.2005 - 5 TaBV 5/04 - Rn. 38, juris).

  • BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 572/05

    Besitzstandswahrung - Anspruch auf Gleichbehandlung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12
    Dabei folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung aus der Zuständigkeit für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht ohne weiteres eine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans (vgl. BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - zu I. 1. c] der Gründe, BAGE 100, 60; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] aa] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972; BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131; BAG 2, 8.2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 25; BAG 20.5.2008 - 1 AZR 203/07 - Rn. 13, NZA-RR 2008, 636; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 60 m.w.N.; GK-BetrVG/Kreutz, 9. Aufl., 2010, § 50 BetrVG Rn. 31, 45; DKKW/Trittin, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 140 ; a.A.: Richardi/Annuß, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 Rn. 37 f. m.w.N.).
  • BAG, 20.05.2008 - 1 AZR 203/07

    Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12
    Dabei folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung aus der Zuständigkeit für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht ohne weiteres eine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans (vgl. BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - zu I. 1. c] der Gründe, BAGE 100, 60; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] aa] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972; BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131; BAG 2, 8.2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 25; BAG 20.5.2008 - 1 AZR 203/07 - Rn. 13, NZA-RR 2008, 636; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 60 m.w.N.; GK-BetrVG/Kreutz, 9. Aufl., 2010, § 50 BetrVG Rn. 31, 45; DKKW/Trittin, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 140 ; a.A.: Richardi/Annuß, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 Rn. 37 f. m.w.N.).
  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

  • LAG Düsseldorf, 19.10.2011 - 7 TaBV 52/11

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats von der Zuständigkeit des

  • BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 49/82

    Mitbestimmung Gesamtbetriebsrat

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

  • BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 94/07

    Mitbestimmung bei Sozialeinrichtung

  • BAG, 21.07.2009 - 1 ABR 42/08

    Mitbestimmung bei Errichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG

  • BAG, 15.03.2011 - 1 ABR 97/09

    Sozialplanabfindung - Bemessungsdurchgriff im Konzern

  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 3/10

    Versetzung zugewiesener Beschäftigter - Mitbestimmung

  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 15/10

    Status angestellter Wirtschaftsprüfer

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

  • BAG, 19.06.2012 - 1 ABR 19/11

    Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit - Schichtrahmenplan

  • LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13

    Sozialplan; Zuständigkeit im Konzern

    Die Beteiligten zu 1), 8), 9), 10), 13), 15), 18) bis 28), 30), 32) bis 35), 37), 39) bis 42), 44) bis 48), 50) bis 53), 55 bis 57), 59) bis 67), 69) bis 72), 75) bis 78), 80) bis 84), 86), 88), 91) bis 97), 99 bis 107) beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2013 - 11 BV 267/12 - abzuändern und festzustellen, dass für die Verhandlung und den Abschluss eines Sozialplans bezüglich der "Initiative Zukunft vertrieb" der Konzernbetriebsrat originär zuständig ist.

    Der Beteiligte zu 14) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2013 - 11 BV 267/12 - abzuändern und festzustellen, dass der Betriebsrat der F. Versicherungsgruppe am Standort E. für den Abschluss des Sozialplans bezüglich der "Initiative Zukunft Vertrieb" für den Betrieb am Standort E. zuständig ist.

    Der Beteiligte zu 16) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2013 - 11 BV 267/12 - abzuändern und festzustellen, dass der Betriebsrat der F. Versicherungsgruppe am Standort N. für den Abschluss des Sozialplans bezüglich der "Initiative Zukunft Vertrieb" für den Betrieb am Standort N. zuständig ist.

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