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   ArbG Düsseldorf, 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18   

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ArbG Düsseldorf, 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18 (https://dejure.org/2018,7381)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18 (https://dejure.org/2018,7381)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. März 2018 - 7 BVGa 5/18 (https://dejure.org/2018,7381)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 27.07.2011 - 7 ABR 61/10

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18
    Für das Verfahren, in dem mittelbar über die Nichtigkeit seiner Bestellung gestritten wird, ist er als bestehend zu behandeln und damit beteiligtenfähig (BAG, 27.07.2011, Az.: 7 ABR 61/10, Juris).

    Die Antragsbefugnis entspricht dem Recht, die spätere Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 2 BetrVG anzufechten (BAG, 27.07.2011, Az.: 7 ABR 61/10, Juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 27.07.2011, Az.: 7 ABR 61/10, Juris) kommt der Abbruch eines Betriebsratswahl nur dann in Betracht, wenn die Wahl bei ihrer Durchführung erkennbar nichtig wäre.

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage bisher ausdrücklich offengelassen (BAG, 27.07.2011, Az.: 7 ABR 61/10, Juris).

    Zunächst stellt das Bundesarbeitsgericht - auch wenn es die vorliegende Streitfrage nicht entschieden hat - in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2011 (7 ABR 61/10) ausdrücklich fest, dass der Arbeitgeber verlangen könne, dass die weitere Durchführung der Wahl unterlassen wird, wenn das Gremium, das sich als Wahlvorstand geriert, in dieser Funktion überhaupt nicht bestellt wurde oder seine Bestellung nichtig ist.

  • BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 57/03

    Betriebsratsfähigkeit eines Betriebsteils

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18
    Wohl einheitlich anerkannt ist, dass keine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat stattfinden kann (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris) - wobei die Besonderheiten des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BetrVG zu berücksichtigen sind - und das auf der anderen Seite allein die Verkennung des Betriebsbegriffs keinen Grund für den Abbruch der eingeleiteten Betriebsratswahl darstellt (BAG 19.11.2003, Az.: 7 ABR 25/03, Juris).

    Diese als "Prioritätsgrundsatz" bezeichnete Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm gründet auf der Feststellung, dass keine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat stattfinden kann, da Mitarbeiter nicht von verschiedenen Betriebsräten repräsentiert werden können / sollen (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris) und verlagert den Zeitpunkt des Abbruchs nach vorne.

    Eine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat kann nicht stattfinden (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris).

  • BAG, 24.04.2013 - 7 ABR 71/11

    Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 BetrVG

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18
    Die Einführung einer gewillkürten Betriebsstruktur gerichtet auf einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat kann denklogisch nur das Gesamtunternehmen betreffen nicht innerhalb verschiedener Betriebe (u.U. unterschiedlich) geregelt werden (vgl. BAG, 24.04.2013, Az.: 7 ABR 71/11, Juris).

    Einem regionalen Betriebsrat steht insoweit kein Vetorecht zu (BAG, 24.04.2013, Az.: 7 ABR 71/11, Juris).

    (BAG, 24.04.2013, Az.: 7 ABR 71/11, Juris).

  • BAG, 22.04.1980 - 6 AZR 165/78
    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18
    Wohl einheitlich anerkannt ist, dass keine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat stattfinden kann (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris) - wobei die Besonderheiten des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BetrVG zu berücksichtigen sind - und das auf der anderen Seite allein die Verkennung des Betriebsbegriffs keinen Grund für den Abbruch der eingeleiteten Betriebsratswahl darstellt (BAG 19.11.2003, Az.: 7 ABR 25/03, Juris).

    Diese als "Prioritätsgrundsatz" bezeichnete Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm gründet auf der Feststellung, dass keine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat stattfinden kann, da Mitarbeiter nicht von verschiedenen Betriebsräten repräsentiert werden können / sollen (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris) und verlagert den Zeitpunkt des Abbruchs nach vorne.

    Eine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat kann nicht stattfinden (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris).

  • BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 25/03

    Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Verkennung des Betriebsbegriffs

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18
    Wohl einheitlich anerkannt ist, dass keine Betriebsratswahl in Konkurrenz zu einem bereits gewählten Betriebsrat stattfinden kann (BAG 21.07.2004, 7 ABR 57/03, Juris; 22.04.1980, Az.: 6 AZR 165/78, Juris) - wobei die Besonderheiten des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BetrVG zu berücksichtigen sind - und das auf der anderen Seite allein die Verkennung des Betriebsbegriffs keinen Grund für den Abbruch der eingeleiteten Betriebsratswahl darstellt (BAG 19.11.2003, Az.: 7 ABR 25/03, Juris).

    Eine entgegen einer solchen gerichtlichen Feststellung durchgeführte Wahl wäre nichtig und daher auf Antrag auch im laufenden Verfahren abzubrechen (BAG, 19.11.2003, Az.: 7 ABR 25/03, Juris).

  • LAG Niedersachsen, 13.05.1998 - 13 TaBV 40/98

    Anspruch auf Abbruch der Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18
    Die Bestellung des Wahlvorstandes durch den H. ist unzulässig (LAG Niedersachsen 13.05.1998, Az.: 13 TaBV 40/98, Juris; Richardi Betriebsverfassungsgesetz 16. Auflage 2018, § 17 Rn.7).

    Er unterliegt insoweit keinen Beschränkungen oder Bestimmungen durch Arbeitgeber, Betriebsrat, H. oder Betriebsversammlung (LAG Niedersachsen, 20.02.2004, Az.; 16 TaBV 86/03, Juris; LAG Niedersachsen, 13.05.1998, Az.: 13 TaBV 40/98. Juris).

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 70/11

    Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18
    Das Gesetz lässt Abweichungen von der gesetzlichen Betriebsverfassung nicht voraussetzungslos zu (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 35).

    Dies ist von den Gerichten bei der Überprüfung einer entsprechenden Regelung zu beachten (vgl. zu einer tariflichen Regelung BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 38).

  • LAG Niedersachsen, 20.02.2004 - 16 TaBV 86/03

    Ersetzen eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl durch das Arbeitsgericht;

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18
    Er unterliegt insoweit keinen Beschränkungen oder Bestimmungen durch Arbeitgeber, Betriebsrat, H. oder Betriebsversammlung (LAG Niedersachsen, 20.02.2004, Az.; 16 TaBV 86/03, Juris; LAG Niedersachsen, 13.05.1998, Az.: 13 TaBV 40/98. Juris).
  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 15/07

    Betriebsratsfähigkeit von Einzelhandelsfilialen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18
    Der Zweck dieser Regelung besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebs von dem Betriebsteil die persönliche Kontaktaufnahme so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer in dem Betriebsteil nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 26 mwN).
  • LAG Köln, 10.03.2000 - 13 TaBV 9/00

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Privatisierung - Umwandlung - Übergangsmandat

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18
    Ein Teil der Rechtsprechung nimmt die Nichtigkeit der Betriebsratswahl infolge einer nichtigen Bestellung des Wahlvorstands an (LAG Köln, 10.03.2000, Az.: 13 TaBV 9/00, Juris).
  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08

    Betriebsverfassung - Tarifvertrag - Mehrheit von Gewerkschaften - Wahlanfechtung

  • LAG Nürnberg, 29.07.1998 - 4 TaBV 12/97

    Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

  • LAG Schleswig-Holstein, 07.04.2011 - 4 TaBVGa 1/11

    Betriebsratswahl, Anfechtung, Betriebsrat, Rücktritt, Bestellung, Wahlvorstand,

  • BAG, 21.09.2011 - 7 ABR 54/10

    Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit

  • LAG Hamm, 04.04.2014 - 13 TaBVGa 8/14

    Wahl eines einheitlichen Betriebsrats

  • LAG Hamm, 16.05.2014 - 7 TaBVGa 17/14

    Einstweilige Verfügung auf Abbruch einer Betriebsratswahl

  • LAG Hamm, 16.03.2015 - 13 TaBVGa 3/15

    Einstweilige Verfügung; Abbruch; Wahl; Nichtigkeit; mehrere Wahlvorstände;

  • LAG Hamm, 31.08.2016 - 7 TaBVGa 3/16

    Abbruch der Betriebsratswahl wegen einer unternehmensweiten Abstimmung zur Wahl

  • LAG Düsseldorf, 13.03.2013 - 9 TaBVGa 5/13

    Beteiligung der Wahlvorstände anderer unselbständiger Betriebsteile im

  • LAG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 TaBV 3/17

    Nichtigkeit der Betriebsratswahl in einem Sicherheitsunternehmen?

  • ArbG Münster, 03.05.2019 - 3 BV 26/18
  • LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18

    Gerichtlicher Abbruch der Wahl des Gesamtbetriebsrats auf der Grundlage einer

    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18 abgeändert und der Antrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

    Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.03.2018 - 7 BVGa 5/18 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

  • ArbG Düsseldorf, 19.04.2018 - 7 BV 20/18

    Beurteilung der Nichtigkeit einer Wahlvorstandsbestellung zur Durchführung einer

    Es ist diesbezüglich gegenwärtig bereits ein Beschlussverfahren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 12 TaBVGa 3/18 (erstinstanzlich: Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 7 BVGa 5/18) anhängig.
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