Rechtsprechung
ArbG Darmstadt, 14.11.2017 - 9 Ca 249/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1 KSchG, § 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX a.F.
Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist gemäß § 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX a.F. rechtsunwirksam, wenn sie ohne vorherige Anhörung der im Konzern bestehenden Schwerbehindertenvertretung erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn im Betrieb des konzernangehörigen ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- arbeitsrechtsiegen.de
Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Pressemitteilung)
Unwirksamkeitsklausel bei Kündigungen ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Unwirksame Kündigung wegen fehlender Beteiligung der Konzernschwerbehindertenvertretung
Besprechungen u.ä.
- reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)
Erste Entscheidung zur Unwirksamkeitsklausel bei Kündigungen ohne Beteiligung der SBV
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 62/13
Schwerbehindertenvertretung - Konzern
Auszug aus ArbG Darmstadt, 14.11.2017 - 9 Ca 249/17
Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 04.11.2015, 7 ABR 62/13, AP Nr. 3 zu § 97 SGB IX) nimmt die GSV in diesem Fall die Interessen aller schwerbehinderten Menschen des Unternehmens auf Betriebs- und Unternehmensebene wahr. - BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus ArbG Darmstadt, 14.11.2017 - 9 Ca 249/17
Hinzukommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985, Az: GS 1/84, BAGE 48, 122-129). - BAG, 28.07.1983 - 2 AZR 122/82
Rechtsfolgen der Verletzung der Anhörungspflicht nach § 22 Abs. 2 SchwbG
Auszug aus ArbG Darmstadt, 14.11.2017 - 9 Ca 249/17
Schon zu der (inhaltlich nicht abgeänderten) Altregelung im SchwerbehG hat das BAG (Urteil vom 28.7.1983, 2 AZR 122/82, AP Nr. 1 zu § 22 SchwbG) entschieden, dass die Interessen von Schwerbehinderten in Betrieben, in denen kein Vertrauensmann gewählt worden ist, der Gesamtvertrauensmann zu vertreten hat, und zwar nicht nur, soweit sie das Gesamtunternehmen betreffen, sondern aufgrund eigener Kompetenz auch im Bereich der Einzelbetriebe.