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   ArbG Detmold, 11.10.2017 - 2 Ca 237/17   

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ArbG Detmold, 11.10.2017 - 2 Ca 237/17 (https://dejure.org/2017,54023)
ArbG Detmold, Entscheidung vom 11.10.2017 - 2 Ca 237/17 (https://dejure.org/2017,54023)
ArbG Detmold, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - 2 Ca 237/17 (https://dejure.org/2017,54023)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung, identitätsbestimmende; Merkmale einer Flüchtlingsunterkunft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen; Prüfung der Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung; Feststellungsklage bzgl. der Befristung und des Bestehens eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 733/13

    Betriebsübergang - neuer Tankstellenstandort und anderer Pächter

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.10.2017 - 2 Ca 237/17
    Ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. nur EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.], juris; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua., juris]; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - juris; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - juris).

    Entscheidend für einen Übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], juris) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir], juris; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - juris).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.], juris; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - juris).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.10.2017 - 2 Ca 237/17
    Ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. nur EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.], juris; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua., juris]; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - juris; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - juris).

    Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (ua. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], juris).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.], juris).

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 1069/12

    Betriebs (teil) übergang - Öffentlicher Dienst

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.10.2017 - 2 Ca 237/17
    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon], juris; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - juris).

    Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], juris) Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebsübergang (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE], juris; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - juris).

  • EuGH, 26.11.2015 - C-509/14

    Aira Pascual u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art.

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.10.2017 - 2 Ca 237/17
    Ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. nur EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.], juris; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua., juris]; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - juris; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - juris).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.], juris; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - juris).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.10.2017 - 2 Ca 237/17
    Entscheidend für einen Übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], juris) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir], juris; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - juris).

    Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], juris) Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebsübergang (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE], juris; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - juris).

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.10.2017 - 2 Ca 237/17
    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon], juris; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - juris).
  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.10.2017 - 2 Ca 237/17
    Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.], juris) Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebsübergang (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE], juris; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - juris).
  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.10.2017 - 2 Ca 237/17
    Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind (vgl. EuGH 25. Januar 2001 - C-172/99 - [Liikenne], juris).
  • BAG, 22.01.2015 - 8 AZR 139/14

    Betriebs (teil) übergang - Objektschutz an einer Hochschule

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.10.2017 - 2 Ca 237/17
    Ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. nur EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.], juris; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua., juris]; BAG 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - juris; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - juris).
  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 738/11

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand

    Auszug aus ArbG Detmold, 11.10.2017 - 2 Ca 237/17
    Einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht schon aufgrund anderer Tatbestände sein Ende gefunden hatte (BAG, Urteil vom 22. November 2012 - 2 AZR 738/11 -, juris).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 680/94

    Betriebsübergang - Befristeter Arbeitsvertrag bei einer

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