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   ArbG Dortmund, 24.09.2008 - 5 Ca 3099/08   

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ArbG Dortmund, 24.09.2008 - 5 Ca 3099/08 (https://dejure.org/2008,84730)
ArbG Dortmund, Entscheidung vom 24.09.2008 - 5 Ca 3099/08 (https://dejure.org/2008,84730)
ArbG Dortmund, Entscheidung vom 24. September 2008 - 5 Ca 3099/08 (https://dejure.org/2008,84730)
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  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Auszug aus ArbG Dortmund, 24.09.2008 - 5 Ca 3099/08
    Diese Vorschrift ist ihrem Rechtsgedanken nach auch auf Betriebsvereinbarungen anzuwenden (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.2004, 1 ABR 23/03 = NZA 2005, 302).
  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 255/05

    Anpassung laufender Betriebsrente durch Tarifvertrag

    Auszug aus ArbG Dortmund, 24.09.2008 - 5 Ca 3099/08
    Insoweit scheidet also eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer allein aufgrund der Vereinbarung einer Jeweiligkeitsklausel aus (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG Urt. v. 28.07.2005, 3 AZR 549/04 = Juris; BAG Urt. v. 27.06.2006, 3 AZR 255/05 = DB 2007, 118).
  • LAG Hamm, 01.02.2006 - 3 Sa 723/05
    Auszug aus ArbG Dortmund, 24.09.2008 - 5 Ca 3099/08
    Aus Sicht der Kammer konnte die vom Bundesarbeitsgericht zuletzt offen gelassene Frage, ob den Betriebsparteien überhaupt die Regelungsmacht für eine (Gesamt-) Betriebsvereinbarung mit Wirkung auch für Ruhestandverhältnisse zusteht, dahinstehen (dafür noch LAG Hamm, Urteil vom 01.02.2006, 3 Sa 723/05).
  • BAG, 23.09.1997 - 3 AZR 529/96

    Umstellung des Zahlungstermins für Betriebsrenten

    Auszug aus ArbG Dortmund, 24.09.2008 - 5 Ca 3099/08
    Die abändernde Betriebsvereinbarung wird schließlich ihrerseits nicht nur auf Rechtsmäßigkeit, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer ebenfalls anschließt, hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes überprüft (vgl. BAG Urt. v. 23.09.1997, 3 AZR 329/96 = DB 1998, 318).
  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 549/04

    Eingriffe in Betriebsrenten durch Tarifvertrag

    Auszug aus ArbG Dortmund, 24.09.2008 - 5 Ca 3099/08
    Insoweit scheidet also eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer allein aufgrund der Vereinbarung einer Jeweiligkeitsklausel aus (vgl. in diesem Zusammenhang auch BAG Urt. v. 28.07.2005, 3 AZR 549/04 = Juris; BAG Urt. v. 27.06.2006, 3 AZR 255/05 = DB 2007, 118).
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