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   ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11   

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ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11 (https://dejure.org/2014,78997)
ArbG Dortmund, Entscheidung vom 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11 (https://dejure.org/2014,78997)
ArbG Dortmund, Entscheidung vom 27. März 2014 - 6 Ca 3695/11 (https://dejure.org/2014,78997)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 13.06.2006 - 9 AZR 229/05

    Wiedereingliederung - Schwerbehinderung

    Auszug aus ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11
    Da der Arbeitnehmer in der Wiedereingliederungskonstellation des § 74 SGB V arbeitsunfähig ist (s.o.), bestehen während des Wiedereingliederungsverhältnisses nicht die wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - AP SGB V § 74 Nr. 1; BAG 28.07.1999 - 4 AZR 192/98 - AP SGB V § 74 Nr. 3; ErfK-Preis, 13. Aufl. 2013, 3 611 BGB Rn. 33; Küttner-Schlegel, Personalbuch 2012, 104 Betriebliches Eingliederungsmanagement Rn. 16; vgl. auch: BAG 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 - AP SGB IX § 81 Nr. 13 = NZA 2007, 91-94 Rn. 23).

    aa) Allgemein wird betont, dass die in § 74 SGB V geregelte schrittweise Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer vom Prinzip der (beidseitigen) Freiwilligkeit beherrscht werde (BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - AP SGB V § 74 Nr. 1; vgl. aber auch BAG 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 - AP SGB IX § 81 Nr. 13 = NZA 2007, 91-94 Rn. 29 unter Hinweis auf Schmidt AuR 1997, 461,465).

    Angesichts der dem Arbeitgeber auferlegten Pflicht, die Teilhabe schwerbehinderter Arbeitnehmer im Arbeitsleben zu ermöglichen, kann sich für den Schwerbehinderten bei Vorlage eines entsprechenden ärztlich ausgefüllten Formulars nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf eine Wiedereingliederung nach § 74 SGB V ergeben (BAG 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 - AP SGB IX § 81 Nr. 13 = NZA 2007, 91-94 Rn. 33).

    Zugleich hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, damit gingen die Rechte des Schwerbehinderten über die Rechte nichtbehinderter Arbeitnehmer bei der stufenweisen Wiedereingliederung hinaus; nicht behinderte Arbeitnehmer hätten weder einen Beschäftigungsanspruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX noch sei der Arbeitgeber verpflichtet, generell deren Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern (BAG 13.06.2006 aaO Rn. 33; im Urteil v. 13.08.2009 - 6 AZR 330/08 - AP BGB § 241 Nr. 4 lässt das BAG in Rn. 30, 31 ausdrücklich offen, ob aus § 84 Abs. 2 SGB IX eine Nebenpflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigungsermöglichung über die Grenzen des Direktionsrechts hinaus resultiert, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auslöst).

    Genügt der Arbeitnehmer dieser Mitwirkungspflicht nicht, so scheidet bereits aus diesem Grund eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Wiedereingliederung nach § 74 SGB V aus (BAG 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 - AP SGB IX § 81 Nr. 13 = NZA 2007, 91 - 94 Rn. 34 - 40).".

  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91

    Arbeitsentgelt bei Wiedereingliederung

    Auszug aus ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11
    Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - AP SGB V § 74 Nr. 1; BAG 26.07.1989 - 5 AZR 301/88 - AP LohnFG § 1 Nr. 86).

    Auch der vermindert Arbeitsfähige ist arbeitsunfähig erkrankt im Rechtssinne (BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - AP SGB V § 74 Nr. 1).

    Da der Arbeitnehmer in der Wiedereingliederungskonstellation des § 74 SGB V arbeitsunfähig ist (s.o.), bestehen während des Wiedereingliederungsverhältnisses nicht die wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - AP SGB V § 74 Nr. 1; BAG 28.07.1999 - 4 AZR 192/98 - AP SGB V § 74 Nr. 3; ErfK-Preis, 13. Aufl. 2013, 3 611 BGB Rn. 33; Küttner-Schlegel, Personalbuch 2012, 104 Betriebliches Eingliederungsmanagement Rn. 16; vgl. auch: BAG 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 - AP SGB IX § 81 Nr. 13 = NZA 2007, 91-94 Rn. 23).

    aa) Allgemein wird betont, dass die in § 74 SGB V geregelte schrittweise Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer vom Prinzip der (beidseitigen) Freiwilligkeit beherrscht werde (BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - AP SGB V § 74 Nr. 1; vgl. aber auch BAG 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 - AP SGB IX § 81 Nr. 13 = NZA 2007, 91-94 Rn. 29 unter Hinweis auf Schmidt AuR 1997, 461,465).

  • BAG, 10.01.2007 - 5 AZR 665/06

    Vertreter ohne Vertretungsmacht - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11
    Eine Abrechnung nach § 108 GewO ist erst bei Zahlung geschuldet (BAG, 12.07.2005 - 5 AZR 646/05 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung; BAG, 10.01.2007 - 5 AZR 665/06 - AP Nr. 3 zu § 179 BGB).
  • BAG, 13.08.2009 - 6 AZR 330/08

    Beschäftigungsanspruch leistungsgeminderter Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11
    Zugleich hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, damit gingen die Rechte des Schwerbehinderten über die Rechte nichtbehinderter Arbeitnehmer bei der stufenweisen Wiedereingliederung hinaus; nicht behinderte Arbeitnehmer hätten weder einen Beschäftigungsanspruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX noch sei der Arbeitgeber verpflichtet, generell deren Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern (BAG 13.06.2006 aaO Rn. 33; im Urteil v. 13.08.2009 - 6 AZR 330/08 - AP BGB § 241 Nr. 4 lässt das BAG in Rn. 30, 31 ausdrücklich offen, ob aus § 84 Abs. 2 SGB IX eine Nebenpflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigungsermöglichung über die Grenzen des Direktionsrechts hinaus resultiert, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auslöst).
  • LAG Hamm, 04.07.2011 - 8 Sa 726/11

    Annahmeverzug nach Arbeitsunfähigkeit; Darlegungslast der Arbeitgeberin nach

    Auszug aus ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11
    dd) Die 8. Kammer des erkennenden Gerichts hat in ihrem Urteil vom 04.07.2011 eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wiedereingliederung des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers unabhängig von dessen Schwerbehinderteneigenschaft bejaht (LAG Hamm 04.07.2011 - 8 Sa 726/11 - ).
  • BAG, 12.07.2006 - 5 AZR 646/05

    Abrechnungsanspruch - Stufenklage

    Auszug aus ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11
    Eine Abrechnung nach § 108 GewO ist erst bei Zahlung geschuldet (BAG, 12.07.2005 - 5 AZR 646/05 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung; BAG, 10.01.2007 - 5 AZR 665/06 - AP Nr. 3 zu § 179 BGB).
  • BAG, 26.07.1989 - 5 AZR 301/88

    Was bedeutet Krankheit im Arbeitsrecht?

    Auszug aus ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11
    Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - AP SGB V § 74 Nr. 1; BAG 26.07.1989 - 5 AZR 301/88 - AP LohnFG § 1 Nr. 86).
  • BAG, 28.07.1999 - 4 AZR 192/98

    Stufenweise Wiedereingliederung und Fahrtkostenerstattung

    Auszug aus ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11
    Da der Arbeitnehmer in der Wiedereingliederungskonstellation des § 74 SGB V arbeitsunfähig ist (s.o.), bestehen während des Wiedereingliederungsverhältnisses nicht die wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - AP SGB V § 74 Nr. 1; BAG 28.07.1999 - 4 AZR 192/98 - AP SGB V § 74 Nr. 3; ErfK-Preis, 13. Aufl. 2013, 3 611 BGB Rn. 33; Küttner-Schlegel, Personalbuch 2012, 104 Betriebliches Eingliederungsmanagement Rn. 16; vgl. auch: BAG 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 - AP SGB IX § 81 Nr. 13 = NZA 2007, 91-94 Rn. 23).
  • LAG Köln, 29.11.2006 - 7 Sa 1646/05

    Annahmeverzug; Arbeitsunfähigkeit; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11
    Der Kläger hat hierzu auf das Urteil des LAG Köln vom 29.11.2006 - 7 Sa 1646/05 - verwiesen.
  • BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 815/16

    Annahmeverzug - Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27. März 2014 - 6 Ca 3695/11 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 04.07.2016 - 11 Sa 1330/14
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Dortmund vom 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

    Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils hinsichtlich der Abweisung des Abrechungsbegehrens wird das Versäumnisurteil des ArbG Dortmund vom 23.01.2014 - 6 Ca 3695/11 - im Übrigen aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, 1. an den Kläger für den Monat November 2009 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen, 2. an den Kläger für den Monat Dezember 2009 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen, 3. an den Kläger für den Monat Januar 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen, 4. an den Kläger für den Monat Februar 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen, 5. an den Kläger für den Monat März 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen, 6. an den Kläger für den Monat April 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zu zahlen, 7. an den Kläger für den Monat Mai 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen, 8. an den Kläger für den Monat Juni 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen, 9. an den Kläger für den Monat Juli 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen, 10. an den Kläger für den Monat August 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen, 11. an den Kläger für den Monat September 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen, 12. an den Kläger für den Monat Oktober 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen, 13. an den Kläger für den Monat November 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen, 14. an den Kläger für den Monat Dezember 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen, 15. an den Kläger für den Monat Januar 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen, 16. an den Kläger für den Monat Februar 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen, 17. an den Kläger für den Monat März 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen, 18. an den Kläger für den Monat April 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen, 19. an den Kläger für den Monat Mai 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364, 00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 aus 3.179,63 EUR brutto und 222, 57 EUR netto zu zahlen, 20. an den Kläger für den Monat Juni 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364, 00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 aus 3.179,63 EUR brutto und 222, 57 EUR netto zu zahlen, 21. an den Kläger für den Monat Juli 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364, 00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 aus 3.179,63 EUR brutto und 222, 57 EUR netto zu zahlen, 22. an den Kläger für den Monat August 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364, 00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 aus 3.179,63 EUR brutto und 222, 57 EUR netto zu zahlen, 23. an den Kläger für den Monat September 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364, 00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 aus 3.179,63 EUR brutto und 222, 57 EUR netto zu zahlen.

    Der Kläger hat beantragt, 24. Das Versäumnisurteil vom 23.01.2014 - 6 Ca 3695/11 -, zugestellt am 30.01.2014, wird aufgehoben.

    Der Kläger beantragt, Das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.03.2014, 6 Ca 3695/11, zugestellt am 26.08.2014, wird aufgehoben.

    Das Versäumnisurteil vom 23.01.2014 - 6 Ca 3695/11 -, zugestellt am 30.01.2014 wird aufgehoben.

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