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   ArbG Dresden, 21.01.2015 - 2 Ca 9941/99   

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https://dejure.org/2015,55468
ArbG Dresden, 21.01.2015 - 2 Ca 9941/99 (https://dejure.org/2015,55468)
ArbG Dresden, Entscheidung vom 21.01.2015 - 2 Ca 9941/99 (https://dejure.org/2015,55468)
ArbG Dresden, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - 2 Ca 9941/99 (https://dejure.org/2015,55468)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Sachsen, 24.02.2016 - 4 Ta 33/15

    PKH - Annahmeverzugsgründe; kein Verfall der Ansprüche nach tariflicher

    Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 21.01.2015 - 2 Ca 9941/99 - teilweise.

    Am 31.12.1999, beim Arbeitsgericht eingegangen am 31.12.1999, hat der Kläger unter dem Az. 2 Ca 9941/99 vorliegende Klage erhoben mit folgendem Antrag:.

    "Der Rechtsstreit 2 Ca 9941/99 wird ausgesetzt bis zum rechtskräftigen Abschluss der derzeit vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht unter den Aktenzeichen 7 Sa 626/96 und 10 Sa 247/99 geführten Rechtsstreits, da diese insoweit vorgreiflich für den Rechtsstreit 2 Ca 9941/99 sind.".

    Dieser Teil der Klagegegenstände auf Schadenersatz wird wieder mit dem Verfahren 2 Ca 9941/99 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 147 ZPO verbunden.

    (3) Der fristwahrenden Wirkung der Kündigungsschutzklage steht auch nicht der vom Arbeitsgericht erfolgte Aussetzungsbeschluss vom 13.09.2007, mit dem der Rechtsstreit 2 Ca 9941/99 bis zum rechtskräftigen Abschluss der vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht unter den Az. 7 Sa 626/96 und 10 Sa 247/99 geführten Rechtsstreite ausgesetzt wurde und der vom Sächsischen Landesarbeitsgericht die Aussetzung bestätigende Beschluss vom 11.02.2008 entgegen.

    Der Aussetzungsbeschluss der Parteien vom 08.02.2000 bezüglich des Rechtsstreits 2 Ca 9941/99, in dem der Kläger Annahmeverzugsansprüche ab dem 01.01.1996 bis zum 31.12.1997 geltend machte, fand durch die rechtskräftigen Entscheidungen in den Kündigungsschutzverfahren 10 Sa 247/99 und 7 Sa 626/96 ohne Aufnahmeerklärung der Parteien oder Anordnung sein Ende (vgl. Zöller/Greger, ZPO , 31. Auflage § 148 Rdnr. 8 m. w. N.).

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