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   ArbG Dresden, 31.08.2015 - 8 Ca 856/15   

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https://dejure.org/2015,69126
ArbG Dresden, 31.08.2015 - 8 Ca 856/15 (https://dejure.org/2015,69126)
ArbG Dresden, Entscheidung vom 31.08.2015 - 8 Ca 856/15 (https://dejure.org/2015,69126)
ArbG Dresden, Entscheidung vom 31. August 2015 - 8 Ca 856/15 (https://dejure.org/2015,69126)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Sachsen, 11.05.2016 - 2 Sa 551/15

    Anrechnung von Vergütungbestandteilen auf den Mindestlohnanspruch

    Auf die Berufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 31.08.2015 - 8 Ca 856/15 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:.

    Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.04.2015 - 8 Ca 856/15 - bleibt aufrechterhalten, soweit es die Klage abgewiesen hat mit den Ansprüchen - die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin neue Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Januar und Februar 2015 auszustellen und auszuhändigen, - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Stundenlohn in Höhe von 8, 50 EUR zu bezahlen.

    Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Dresden (vom 21.08.2015 - 8 Ca 856/15 -) wird zurückgewiesen.

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache hat die Klägerin die Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts (Dresden, vom 14.04.2015 - 8 Ca 856/15 -) beantragt sowie die bereits vorstehend wiedergegebenen abgewiesenen angekündigten Anträge ohne Veränderung des Zahlungsantrages gestellt modifiziert wie folgt:.

    Sie beantragt der Sache nach, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 31.08.2015 - 8 Ca 856/15 - das Versäumnisurteil jenes Gerichts vom 14.04.2015 zum selben Aktenzeichen (insgesamt) aufrechtzuerhalten.

    Sie beantragt der Sache nach, in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 31.08.2015 - 8 Ca 856/15 - das Versäumnisurteil jenes Gerichts vom 14.04.2015 zum selben Aktenzeichen auch insoweit aufzuheben, als es ihre Klage abgewiesen hat und (weiter) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, einen Stundenlohn in Höhe von 8, 50 EUR brutto zu zahlen, wobei bei der Ermittlung der 8, 50 EUR Urlaubsstunden, Nachtzuschläge, Überstundenzuschläge (und Weihnachtsgratifikation) unberücksichtigt bleiben.

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