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   ArbG Emden, 28.09.2011 - 1 Ca 188/11   

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ArbG Emden, 28.09.2011 - 1 Ca 188/11 (https://dejure.org/2011,78615)
ArbG Emden, Entscheidung vom 28.09.2011 - 1 Ca 188/11 (https://dejure.org/2011,78615)
ArbG Emden, Entscheidung vom 28. September 2011 - 1 Ca 188/11 (https://dejure.org/2011,78615)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 407/93

    Beginn einer tariflichen Ausschlußfrist

    Auszug aus ArbG Emden, 28.09.2011 - 1 Ca 188/11
    Andererseits tritt die Fälligkeit im Sinne tariflicher Ausschlussfristen nicht stets ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein; dem Gläubiger muss die wenigstens annähernde Bezifferung seines Zahlungsanspruchs möglich sein ( BAG, Urteil vom 14.09.1994, 5 AZR 407/93 , zitiert nach juris).

    Besteht der Sinn und Zweck von Ausschlussklauseln wiederum darin, nach Ablauf der bestimmten Zeit Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen (BAG, Urteil vom 14.09.1994, a.a.O), so ist im Interesse der Arbeitsvertragsparteien eine zügige Auskunftserteilung geboten.

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus ArbG Emden, 28.09.2011 - 1 Ca 188/11
    Spätestens nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zum Aktenzeichen 1 ABR 19/10 ist allerdings höchst zweifelhaft, ob die zwischen den vorgenannten Tarifvertragsparteien vereinbarten Tarifverträge rechtswirksam sind; mithin ob der einzelvertraglich in Bezug genommene Entgelttarifvertrag sowohl den Anspruch des klagenden Leiharbeitnehmers auf Equal Pay abbedingen als auch seinen Auskunftsanspruch sperren kann.

    Trotz noch ausstehender - aber nach Ansicht der Kammer unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zum Aktenzeichen 1 ABR 19/10 sowie die Entscheidungsgründe des ArbG Frankfurt vom 09.06.2011 zum Aktenzeichen 3 Ca 422/11, dort unter Rd-Nr.: 51 und 52, zu erwartender - rechtskräftiger Feststellung über die voraussichtlich fehlende Tariffähigkeit der CGZP zum Zeitpunkt des Abschlusses des einschlägigen Entgelttarifvertrages vom 19.6.2006 ist der vorliegend begehrte Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG bereits gegeben.

  • ArbG Frankfurt/Oder, 09.06.2011 - 3 Ca 422/11

    Entgeltzahlung einer Leiharbeitnehmerin nach dem Grundsatz Equal pay

    Auszug aus ArbG Emden, 28.09.2011 - 1 Ca 188/11
    Diese sind wiederum gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG gehalten, bei der Abhängigkeit der Entscheidung von der Tariffähigkeit und/oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung, hier der CGZP, das Verfahren bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen (Vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 28.01.2008, 3 AZB 30/07 ; zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2011, 6 Ta 99/11 ; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.6.2011, 11 Ta 10/11 , zitiert nach juris; anders: ArbG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2011, 3 Ca 422/11, zitiert nach juris); erst im Anschluss daran kann das jeweilige Arbeitsgericht in der Sache entscheiden.

    Trotz noch ausstehender - aber nach Ansicht der Kammer unter Hinweis auf die Gründe des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zum Aktenzeichen 1 ABR 19/10 sowie die Entscheidungsgründe des ArbG Frankfurt vom 09.06.2011 zum Aktenzeichen 3 Ca 422/11, dort unter Rd-Nr.: 51 und 52, zu erwartender - rechtskräftiger Feststellung über die voraussichtlich fehlende Tariffähigkeit der CGZP zum Zeitpunkt des Abschlusses des einschlägigen Entgelttarifvertrages vom 19.6.2006 ist der vorliegend begehrte Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG bereits gegeben.

  • BAG, 28.01.2008 - 3 AZB 30/07

    Aussetzung von Verfahren zur Prüfung der Tariffähigkeit einer Organisation

    Auszug aus ArbG Emden, 28.09.2011 - 1 Ca 188/11
    Diese sind wiederum gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG gehalten, bei der Abhängigkeit der Entscheidung von der Tariffähigkeit und/oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung, hier der CGZP, das Verfahren bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen (Vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 28.01.2008, 3 AZB 30/07 ; zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2011, 6 Ta 99/11 ; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.6.2011, 11 Ta 10/11 , zitiert nach juris; anders: ArbG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2011, 3 Ca 422/11, zitiert nach juris); erst im Anschluss daran kann das jeweilige Arbeitsgericht in der Sache entscheiden.
  • LAG Baden-Württemberg, 21.06.2011 - 11 Ta 10/11

    Aussetzung einer equal-pay-Klage

    Auszug aus ArbG Emden, 28.09.2011 - 1 Ca 188/11
    Diese sind wiederum gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG gehalten, bei der Abhängigkeit der Entscheidung von der Tariffähigkeit und/oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung, hier der CGZP, das Verfahren bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen (Vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 28.01.2008, 3 AZB 30/07 ; zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2011, 6 Ta 99/11 ; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.6.2011, 11 Ta 10/11 , zitiert nach juris; anders: ArbG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2011, 3 Ca 422/11, zitiert nach juris); erst im Anschluss daran kann das jeweilige Arbeitsgericht in der Sache entscheiden.
  • ArbG Freiburg, 07.07.2010 - 12 Ca 188/10

    Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten - Schadensersatzklage eines

    Auszug aus ArbG Emden, 28.09.2011 - 1 Ca 188/11
    Die Parteien sind somit aufgrund der Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen wie Arbeitsvertragsparteien betroffen (So auch: Arbeitsgerichts Freiburg, Urteil vom 7.7.2010, 12 Ca 188/10 , zitiert nach juris).
  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Emden, 28.09.2011 - 1 Ca 188/11
    Die einzelvertragliche Vereinbarung von Ausschlussfristen mit einer - für ihre Rechtswirksamkeit erforderliche (Vgl. BAG, Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05 ) - Laufzeit von mindestens drei Monaten hat keiner der Parteien vorgetragen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.06.2011 - 6 Ta 99/11

    Aussetzung wegen Abhängigkeit von der Tariffähigkeit einer Vereinigung

    Auszug aus ArbG Emden, 28.09.2011 - 1 Ca 188/11
    Diese sind wiederum gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG gehalten, bei der Abhängigkeit der Entscheidung von der Tariffähigkeit und/oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung, hier der CGZP, das Verfahren bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen (Vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 28.01.2008, 3 AZB 30/07 ; zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2011, 6 Ta 99/11 ; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.6.2011, 11 Ta 10/11 , zitiert nach juris; anders: ArbG Frankfurt, Urteil vom 09.06.2011, 3 Ca 422/11, zitiert nach juris); erst im Anschluss daran kann das jeweilige Arbeitsgericht in der Sache entscheiden.
  • ArbG Berlin, 30.05.2011 - 29 BV 13947/10

    Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

    Auszug aus ArbG Emden, 28.09.2011 - 1 Ca 188/11
    Nunmehr hat zwar auch das Arbeitsgericht Berlin mit seinem weiteren Beschluss vom 30.5.2011 zum Aktenzeichen 29 BV 13947/10 im Anschluss an die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts festgestellt, dass die CGZP auch vergangenheitsbezogen nicht tariffähig war und im Zeitpunkt der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge am 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 keine Tarifverträge abschließen konnte.
  • ArbG Berlin, 01.04.2009 - 35 BV 17008/08

    Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit

    Auszug aus ArbG Emden, 28.09.2011 - 1 Ca 188/11
    Ist eine rechtskräftige Feststellung über die fehlende Tariffähigkeit der CGZP zum Zeitpunkt des Abschlusses derjenigen Tarifverträge, die für den streitbefangenen Zeitraum vom 17.9.2007 bis zum 2.10.2007 einschlägig waren, bislang noch nicht getroffen worden und datiert die erste erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin über die im Zeitpunkt dieser Entscheidung fehlende Tariffähigkeit der CGZP vom 01. April 2009 (35 BV 17008/08) , so kann von einer Kenntnis des Klägers über die Rechtsunwirksamkeit der einzelvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge und dem sich daraus ergebenden "fehlgeschlagenen Versuch" der Abbedingung des Equal-Pay-Grundsatzes nach § 9 Nr. 2 letzter Halbsatz AÜG bzw. eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits wegen der unterbliebenen Kenntnis dieses Umstandes jedenfalls vor dem 1. April 2009 nicht angenommen werden.
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07

    Fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09

    Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses in Anwaltssozietät

  • BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12

    Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG - Verjährung

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 28. September 2011 - 1 Ca 188/11 - abgeändert.
  • LAG Hessen, 04.09.2014 - 9 TaBV 91/14

    Tarifzuständigkeit - Arbeitnehmerüberlassung

    Das Arbeitsgericht Emden (Urteil vom 28. Sept. 2011 - 1 Ca 188/11 - Juris) hat ausgeführt, die Auskunft sei Voraussetzung dafür, dass der Leiharbeitnehmer überhaupt erst in die Lage versetzt werde, Equal-Pay-Ansprüche zu beziffern und so vereinbarte Ausschlussfristen und die Verjährung der Ansprüche zu verhindern.
  • LAG Niedersachsen, 08.10.2012 - 13 Sa 1532/11

    Auskunftsanspruch zur Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 28.09.2011 - 1 Ca 188/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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