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   ArbG Essen, 11.11.2003 - 2 BV 85/03   

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ArbG Essen, 11.11.2003 - 2 BV 85/03 (https://dejure.org/2003,11280)
ArbG Essen, Entscheidung vom 11.11.2003 - 2 BV 85/03 (https://dejure.org/2003,11280)
ArbG Essen, Entscheidung vom 11. November 2003 - 2 BV 85/03 (https://dejure.org/2003,11280)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Betriebsverfassungsrechtliche Versetzung bei Einsatz von Lagerarbeitern und Kommissionierern im sog. Frischesortiment, wo das ganze Jahr über konstant Temperaturen von 6 - 7 ° C herrschen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 101 BetrVG.
    Betriebsverfassungsrechtliche Versetzung bei Einsatz von Lagerarbeitern und Kommissionierern im sog. Frischesortiment, wo das ganze Jahr über konstant Temperaturen von 6 - 7 ° C herrschen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßige Umsetzung von Arbeitnehmern; Einordnung der Maßnahme als Versetzung; Zustimmung des Betriebsrats; Zuweisung eines neuen "Arbeitsbereichs"

Papierfundstellen

  • DB 2004, 2056
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 22.04.1997 - 1 ABR 84/96

    Wechsel vom Einzel- in den Gruppenakkord als mitbestimmungspflichtige Versetzung

    Auszug aus ArbG Essen, 11.11.2003 - 2 BV 85/03
    Dabei kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheidet, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere angesehen werden kann (vgl. BAG vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - AP Nr. 14 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung = NZA 1997, 1358 = EzA BetrVG 1972.

    Welche Arbeitsbereiche in einem Betrieb vorhanden sind, ergibt sich aus der jeweils geltenden Organisation des Betriebs (vgl. BAG vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - a.a.O.).

    Letzteres gilt dann, wenn die Arbeitsumstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, dass bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG vom 02. November 1993 - 1 ABR 36/93 - AP Nr. 32 = NZA 1994, 627, zu B II 1 der Gründe; BAG vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - a.a.O., zu B 1 a der Gründe; BAG vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - a.a.O. zu B I 2 der Gründe; BAG vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP Nr. 36, beide zu § 95 BetrVG 1972 = NZA 2000, 1357, zu II 2 a der Gründe).

    Neben dem räumlichen Bezug und der Arbeitsaufgabe wird der Arbeitsbereich unter Umständen durch weitere Elemente gekennzeichnet, die sich insbesondere aus der mit der Aufgabe verbundenen Verantwortung, besonderen Belastungsfaktoren, der Einbindung in eine bestimmte betriebliche Einheit oder Gruppe und der Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Personen ergeben können (vgl. BAG vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - a.a.O. zu B I 3 a der Gründe; BAG vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - a.a.O. zu II 2 a der Gründe; Schaub-Koch, a.a.O., § 241 Rz. 21).

  • BAG, 23.11.1993 - 1 ABR 38/93

    Versetzung - Wechsel von Tagschicht in Nachtschicht

    Auszug aus ArbG Essen, 11.11.2003 - 2 BV 85/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung ein anderer wird und das Gesamtbild der Tätigkeit sich ändert (vgl. BAG vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25; BAG vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97 = AP Nr. 33, beide zu § 95 BetrVG 1972 = NZA 1994, 718, zu B I a der Gründe).

    Letzteres gilt dann, wenn die Arbeitsumstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, dass bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG vom 02. November 1993 - 1 ABR 36/93 - AP Nr. 32 = NZA 1994, 627, zu B II 1 der Gründe; BAG vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - a.a.O., zu B 1 a der Gründe; BAG vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - a.a.O. zu B I 2 der Gründe; BAG vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP Nr. 36, beide zu § 95 BetrVG 1972 = NZA 2000, 1357, zu II 2 a der Gründe).

  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 67/82

    Versetzungsbegriff des BetrVG

    Auszug aus ArbG Essen, 11.11.2003 - 2 BV 85/03
    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (vgl. BAG vom 2.. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4; BAG vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 - AP Nr. 13 beide zu § 95 BetrVG 1972, zu B I der Gründe; BAG vom 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 3 a der Gründe).

    Innerbetriebliche Umsetzungen, also die Weisung, auf einem anderen Arbeitsplatz zu arbeiten, im Sinne der konkreten Stelle, an der die Arbeit zu leisten ist, haben in der Regel eine räumliche Veränderung zum Gegenstand; eine geringfügige räumliche Verlegung des bisherigen Arbeitsplatzes um wenige Meter, wie dies vorliegend in Streit steht, ist jedoch noch keine Versetzung (vgl. BAG vom 2.. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4 zu § 95 BetrVG 1972 = NZA 1984, 233 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 8).

  • BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 5/99

    Umsetzung einer Altenpflegekraft auf eine andere Station - Versetzung

    Auszug aus ArbG Essen, 11.11.2003 - 2 BV 85/03
    Letzteres gilt dann, wenn die Arbeitsumstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, dass bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG vom 02. November 1993 - 1 ABR 36/93 - AP Nr. 32 = NZA 1994, 627, zu B II 1 der Gründe; BAG vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - a.a.O., zu B 1 a der Gründe; BAG vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - a.a.O. zu B I 2 der Gründe; BAG vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP Nr. 36, beide zu § 95 BetrVG 1972 = NZA 2000, 1357, zu II 2 a der Gründe).

    Neben dem räumlichen Bezug und der Arbeitsaufgabe wird der Arbeitsbereich unter Umständen durch weitere Elemente gekennzeichnet, die sich insbesondere aus der mit der Aufgabe verbundenen Verantwortung, besonderen Belastungsfaktoren, der Einbindung in eine bestimmte betriebliche Einheit oder Gruppe und der Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Personen ergeben können (vgl. BAG vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - a.a.O. zu B I 3 a der Gründe; BAG vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - a.a.O. zu II 2 a der Gründe; Schaub-Koch, a.a.O., § 241 Rz. 21).

  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 18/87

    Begriff der Versetzung

    Auszug aus ArbG Essen, 11.11.2003 - 2 BV 85/03
    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (vgl. BAG vom 2.. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4; BAG vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 - AP Nr. 13 beide zu § 95 BetrVG 1972, zu B I der Gründe; BAG vom 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 3 a der Gründe).
  • BAG, 02.11.1993 - 1 ABR 36/93

    Gesamthafenarbeitsverhältnis - Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als

    Auszug aus ArbG Essen, 11.11.2003 - 2 BV 85/03
    Letzteres gilt dann, wenn die Arbeitsumstände für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, dass bei ihrer Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG vom 02. November 1993 - 1 ABR 36/93 - AP Nr. 32 = NZA 1994, 627, zu B II 1 der Gründe; BAG vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - a.a.O., zu B 1 a der Gründe; BAG vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - a.a.O. zu B I 2 der Gründe; BAG vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 5/99 - AP Nr. 36, beide zu § 95 BetrVG 1972 = NZA 2000, 1357, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus ArbG Essen, 11.11.2003 - 2 BV 85/03
    Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung, der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert (vgl. BAG vom 2.. April 1984 - 1 ABR 67/82 - AP Nr. 4; BAG vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 18/87 - AP Nr. 13 beide zu § 95 BetrVG 1972, zu B I der Gründe; BAG vom 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - AP Nr. 55 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 3 a der Gründe).
  • BAG, 19.02.1991 - 1 ABR 21/90

    Versetzung bei Übergang zur Schichtarbeit

    Auszug aus ArbG Essen, 11.11.2003 - 2 BV 85/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird, so dass der Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung ein anderer wird und das Gesamtbild der Tätigkeit sich ändert (vgl. BAG vom 19. Februar 1991 - 1 ABR 21/90 - AP Nr. 25; BAG vom 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97 = AP Nr. 33, beide zu § 95 BetrVG 1972 = NZA 1994, 718, zu B I a der Gründe).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 41.93

    Personalvertretungsrecht: Verweigerung der Zustimmung zu fortlaufend wiederholten

    Auszug aus ArbG Essen, 11.11.2003 - 2 BV 85/03
    Dabei kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit vor und nach der Zuweisung so voneinander unterscheidet, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere angesehen werden kann (vgl. BAG vom 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - AP Nr. 14 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung = NZA 1997, 1358 = EzA BetrVG 1972.
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